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Agrarpolitik bei der Landtagswahl Maisernte Baywa in Insolvenzgefahr

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Lieferscheine für Gülle, Gärrest, Festmist

Lesezeit: 4 Minuten

Bundesweit gilt: Wer mehr als 200 t Wirtschaftsdünger jährlich abgibt oder erhält, muss das dokumentieren. Wie Sie glatt durch die Kon­trollen kommen, erklärt Jelko Djuren, LWK Niedersachsen.


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Die Schonfrist ist vorbei: Zunehmend kontrollieren die Behörden, ob Tierhalter, Ackerbauern, Betriebe mit Biogasanlagen oder Güllebörsen die Verbringensverordnung für Wirtschaftsdünger erfüllen. Sie greift dann, wenn Wirtschaftsdünger den Betrieb verlassen. Ihr Ziel ist die Erfassung von Nährstoffströmen, vor allem bei flächenlosen Betrieben.


Wer ist betroffen?

Wer insgesamt mehr als 200 t Wirtschaftsdünger im Jahr „bewegt“, d. h. abgibt, transportiert oder erhält, muss sich mit der Verordnung beschäftigen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Rechtsform der Betrieb hat und ob der Wirtschaftsdünger verkauft oder verschenkt wird.


Wichtig zu wissen: Für den Grenzwert von 200 t müssen Sie alle abgegebenen, transportierten und übernommenen Wirtschaftsdüngermengen zusammenrechnen. Dazu zählen Gülle, Festmist und Gärreste aus Gülle und/oder Mais, nicht jedoch solche aus reinen Abfällen.


Zum Rechenweg ein Beispiel: Bei Rinderhalter Stier fallen jährlich 1000 t Rindergülle an. Davon gehen 100 t an Biogasanlage B, 150 t Gärreste nimmt Stier zurück. Für Nachbar Schwein transportiert Stier 180 t Gülle zur Biogasanlage B. Für Stier ergeben sich 100 t Abgabe + 150 t Transport + 180 t Annahme. Er hat also 430 t bewegt und muss dokumentieren. Genauso wie Biogasanlage B als Empfänger von 280 t Gülle und Abgeber von 150 t Gärrest. Schwein fällt nicht unter die Verordnung, wenn er die restliche Gülle auf seinen Flächen ausbringt.


Wer muss was melden?

Nach Verordnung sind drei Dinge zu unterscheiden:


  • Einmalige Mitteilung (§5): Die „Inverkehrbringer“ wie Tierhalter, Betreiber von Biogasanlagen oder Güllebörsen müssen sich vor der ersten Abgabe einmalig bei der zuständigen Behörde (Amt, Kammer etc.) registrieren lassen, was teilweise kostenpflichtig ist!
  • Monatliche Aufzeichnung (§3): Alle drei Beteiligten (Abgeber, Beförderer, Empfänger) brauchen einen Monat nach Lieferung jeweils ein Transportdokument, das Auskunft gibt über:
  • Name und Anschrift von Abgeber, Beförderer, Empfänger;
  • Transportdatum;
  • Frischmassemenge in t (1 cbm Gülle zählt als 1 t);
  • Wirtschaftsdüngerart mit Gesamt-N und P2O5 in kg je t Frischmasse (Richtwerte reichen), bei Gärresten auch der Anteil Stickstoffs tierischer Herkunft.


Erhält ein Landwirt mehrere Lieferungen, können Sie diese bis zu 4 Wochen in einer Charge zusammenfassen. Die Monatsfrist beginnt dann am Tag der letzten Lieferung. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.


Wichtig zu wissen: Die „Bringschuld“ für den Lieferschein liegt eigentlich beim Inverkehrbringer. Aber: Wird bei Ihnen als Abnehmer kontrolliert, können Sie sich nicht darauf berufen. Sie sind dann selbst verpflichtet, die Wirtschaftsdüngerlieferung mit allen erforderlichen Daten zu protokollieren.


  • Jährliche Meldung (§4): Erhalten Sie Wirtschaftsdünger aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland, müssen Sie darüber eine Jahresmeldung erstellen und diese bis zum 31.3. für das Vorjahr bei der Behörde abgeben. Inhalt: Name und Anschrift von Abgeber und Abnehmer, Datum oder Zeitraum der Abnahmen und die Menge in t Frischmasse.


Nichts zu melden?

Verschont von der Verbringensverordnung bleiben:


  • Wirtschaftsdünger, die aus Ihrem Einzelbetrieb stammen und die Sie oder Ihr Lohnunternehmer auf Ihren Flächen im Umkreis von 50 km ausbringen;
  • Betriebe, die weniger als insgesamt 200 t abgeben, befördern oder aufnehmen;
  • Transporte zwischen zwei Betrieben die ein- und demselben Einzellandwirt gehören, solange die Betriebe nicht weiter als 50 km voneinander entfernt liegen. Achtung: Nicht bei Gesellschaften!


Durchaus saftige Strafen!

Die Verordnung gilt schon seit September 2010, jetzt werden die Kontrollen intensiviert und festgestellt, dass viele Betriebe noch nicht informiert sind.


Zwar ist die Verbringensverordnung nicht CC-relevant, Kürzungen der Betriebsprämie drohen also nicht. Doch muss z. B. eine Biogasanlage mit saftigen Bußgeldern im vierstelligen Bereich rechnen, wenn alle Unterlagen fehlen!


Es lohnt sich also vorbereitet zu sein, zumal Sie die Nährstoffgehalte der Wirtschaftsdünger auch für den Nährstoffvergleich der Düngeverordnung benötigen.

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