Jetzt steht es fest: Ab dem 01. 01. 2015 müssen alle landwirtschaftlichen Arbeitgeber den im Bundeslohntarifvertrag ausgehandelten Mindestlohn (s. Übersicht) zahlen. Ausgenommen davon sind lediglich Auszubildende, Pflichtpraktikanten und freiwillige Praktikanten für bis zu 3 Monate. Der Bundeslohntarif läuft automatisch aus, ab 1. 1. 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn in der dann gültigen Höhe. Weil der Mindestlohn besonders Betriebe mit Saisonarbeitskräften trifft, gibt es hier in diesem Bereich einige Erleichterungen:
- Der zulässige Beschäftigungszeitraum bei der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung wird für alle Branchen von 2015 bis einschließlich 2018 von 2 auf 3 Monate bzw. von 50 auf 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr ausgedehnt.
- Kost und Logis für Saisonarbeiter kann der Landwirt auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen.
- Gefälschte A1-Bescheinigungen sollen künftig nicht mehr zu Nachteilen bei den landwirtschaftlichen Arbeitgebern führen.
Marion von Chamier, Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes der Westfälisch-Lippischen Landwirtschaft