Mein Nachbar lässt über meine Acker- und Grünlandflächen seine akkubetriebenen Modellflugzeuge fliegen, auch wenn Kühe auf den Weiden stehen. Die Flugzeuge wiegen weniger als 5 kg. Hat der Nachbar ein Betretungsrecht, wenn eines der Modellflugzeuge „abstürzt“?
Zum Starten und Landen müssen Sie als Grundstückseigentümer grundsätzlich zustimmen. Modellflugzeuge starten oft von genehmigten Flugplätzen. Das Überfliegen fremder Grundstücke ist erlaubt, wenn niemand unnötig gefährdet oder unzumutbar belästigt wird.
Bei Absturz oder sonstiger unbeabsichtigter Landung ist der betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet, das auf seinem Grundstück gelandete Flugobjekt herauszugeben. Entstandene Schäden muss der Halter des Flugzeuges in vollem Umfang ersetzen. Er ist verpflichtet, Ihnen auf Verlangen seine Personalien und seine Versicherung mitzuteilen.
Allerdings darf der Modellflieger nicht das Grund-stück betreten, wenn der Eigentümer das verweigert. Für diesen Fall muss der Modellflieger seinen Anspruch zunächst gerichtlich geltend machen. Weil eine derartige Klage regelmäßig Erfolg haben wird und der Grundstückseigentümer für die in der Zwischenzeit entstandenen Schäden an dem Flugmodell verantwortlich ist und diese dem Modellflieger erstatten muss, ist so ein Vorgehen aber nicht empfehlenswert.