Einige Feldwege an unseren Flächen gehören der Kommune. Die Randstreifen der Flächen wurden im Laufe der Zeit nach und nach untergepflügt. Nun verlangt die Gemeindeverwaltung von uns, die Randstreifen wieder herzustellen und darauf eine zertifizierte Blühmischung einzusäen. Das Problem dabei ist: Mitarbeiter der Gemeinde haben Teile unserer Gemarkung mit einem Satellit gestützten Gerät (Trimble TDC600) vermessen. Das ist ein nichtamtliches Messverfahren. Danach sind die Feldwege teilweise um drei bis vier Meter versetzt. Müssen wir das akzeptieren?
Einige Feldwege an unseren Flächen gehören der Kommune. Die Randstreifen der Flächen wurden im Laufe der Zeit nach und nach untergepflügt. Nun verlangt die Gemeindeverwaltung von uns, die Randstreifen wieder herzustellen und darauf eine zertifizierte Blühmischung einzusäen. Das Problem dabei ist: Mitarbeiter der Gemeinde haben Teile unserer Gemarkung mit einem Satellit gestützten Gerät (Trimble TDC600) vermessen. Das ist ein nichtamtliches Messverfahren. Danach sind die Feldwege teilweise um drei bis vier Meter versetzt. Müssen wir das akzeptieren?
Die beschriebene Vermessung durch die Gemeinde müssen Sie nicht anerkennen. Um die Unstimmigkeiten zu klären, können Sie aber ein Grenzfeststellungsverfahren mit Beteiligung von Ihnen und der Gemeinde in Gang bringen. Das kostet allerdings, die Kosten tragen im Regelfall beide Parteien zur Hälfte. Wie ein derartiges Verfahren abläuft, ist in den einzelnen Bundesländern geregelt. Stellt sich dabei heraus, dass der jetzige Feldweg falsch liegt, muss dieser ggf. zurückgebaut werden und entsprechend neu angelegt werden – über die damit verbundenen Kosten entsteht häufig Streit. Insofern sollten Sie überlegen, ob Sie sich besser mit der Gemeinde auf den jetzigen Verlauf einigen können. Dafür wäre es hilfreich, die genaue Lage der Flächen anhand einer Flurkarte im Vergleich zu einem neueren Luftbild zu bestimmen.
Unabhängig davon, wo der Feldweg verläuft: Die Gemeinde ist auf jeden Fall Eigentümer des Feldweges und des entsprechenden Randstreifens. Eine gesetzliche Verpflichtung, auf den Randstreifen eine dauerhafte Blühmischung einzusäen, haben Sie allerdings nicht. Eine solche Maßnahme müsste zwischen der Gemeinde und Ihnen vertraglich vereinbart werden.
Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze, Münster