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Muss Militäranlage weg?

Lesezeit: 2 Minuten

Wenn militärische Anla-gen, die auf landwirtschaft-lichen Flächen im Außenbe-reich errichtet wurden, endgül-tig nicht mehr für militärische Zwecke genutzt werden, genie-ßen sie keinen Bestandsschutz mehr. Das entschied das Bun-desverwaltungsgericht im fol-genden Fall (Az: 4 B 36.00): Ein Waldbesitzer hatte 1967 ein Grundstück an die Bundes-republik Deutschland verpach-tet, die darauf eine Nachrich-tenstation für die französischen Streitkräfte errichtete. 1993 gab das französische Militär das Grundstück einschließlich Bebauung zurück. Der Ver-pächter forderte nun von der Bundesrepublik, sämtliche bau-liche Anlagen zu beseitigen. Der Bund weigerte sich und vertrat die Auffassung, dass die militärischen Anlagen Be-standsschutz genießen. Dem stimmten die Richter nicht zu. Sie betonten, dass bei militärischen Anlagen der Be-standsschutz genauso wegfal-len könne wie bei anderen bau-lichen Anlagen. Und zwar dann, wenn die militärische Nutzung endgültig aufgegeben werde. Und das sei im vorlie-genden Fall offensichtlich ge-schehen. gemäß einer Grundsatzent-scheidung des Bundesgerichts-hofes eine gesteigerte Hinweis-und Beratungspflicht. So müs-se sie den Landwirt u. a. auf die Gefahren einer falschen Fest-setzung der Versicherungssum-me aufmerksam machen oder ihm z. B. eine eigene fachkun-dige Beratung anbieten. Im Urteilsfall konnte die Versicherung nicht darlegen, ob und wie sie ihrer Hinweis-und Beratungspflicht nachge-kommen war. Sie behauptete lediglich allgemein, der Land-wirt habe seiner Zeit die Ver-sicherungssummen selbst fest-gelegt. Das reichte aber den Richtern nicht aus, so dass sie dem Landwirt die volle Ent-schädigungssumme zuspra-chen. Abgezogen wurde ledig-lich ein Betrag von knapp 1500 DM. Dieser entsprach den Versicherungsprämien, die der Landwirt für die Dauer von 23 Jahren durch die zu nie-drig festgesetzte Versiche-rungssumme eingespart hatte.

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