Ab 1. August 2002 wird die Regulierung von Kfz-Unfallschäden teilweise neu geregelt. Gerade Fahrer älterer Wagen wählen nach Blechschäden häufig die bare Entschädigung. Sie beauftragen einen Gutachter, der die voraussichtlichen Reparaturkosten feststellt. Diesen Betrag plus Gutachterkosten verlangen sie dann von der gegnerischen Versicherung. Ob und von wem sie ihren Pkw anschließend reparieren lassen, spielt keine Rolle. Ab 1. August ändert sich jetzt das Schadenersatzrecht. Wer pauschal auf GutachterBasis abrechnet, bekommt ab diesem Termin weniger Geld, weil die Versicherung die enthaltenen 16 % Mehrwertsteuer herausrechnen darf. Beispiel: Nach einem Auffahrunfall bekommt der geschädigte Autofahrer z. B. statt 2 000 E Entschädigung nur noch 1725 E, also 275 E weniger. Wer seinen beschädigten Pkw in einer Werkstatt reparieren lässt, bekommt natürlich wie bisher die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer erstattet. Tipp: Wer den Schaden zunächst auf Gutachterbasis bei der gegnerischen Versicherung abrechnet und seinen Pkw dann doch in einer Werkstatt reparieren lässt, kann die Erstattung der anfallenden Mehrwertsteuer verlangen.
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