Ï Aufbereiter sind nicht pauschal verpflichtet, einem Sortenschutzinhaber bzw. der Saatgut-Treuhand Auskunft über Nachbau zu geben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 14. Oktober 2004 entschieden. Bereits im April 2003 hatte der EuGH der pauschalen Auskunftspflicht von Landwirten eine klare Abfuhr erteilt. Mit dem neuen Urteil folgt er dieser Linie. Ein Sortenschutzinhaber darf nur dann für eine einzelne Sorte Auskunft von einem Aufbereiter verlangen, wenn er diesem einen Anhaltspunkt dafür vorlegen kann, dass er diese Sorte aufbereitet hat. Was ein konkreter Anhaltspunkt ist, ließ der EuGH allerdings offen. Wenn der Sortenschutzinhaber dem Aufbereiter Anhaltspunkte über die Aufbereitung seiner Sorte vorlege, müsse der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber relevante Informationen (Name, Menge, Datum der Aufbereitung usw.) über alle weiteren Landwirte geben, für die er diese betreffende Sorte aufbereitet habe. Ein Aufbereiter sei aber nur dann verpflichtet, dem Sortenschutzinhaber Informationen über diese Landwirte weiterzugeben, wenn ihm die Landwirte die Sorte angegeben haben oder ihm diese auf andere Weise bekannt war. Zudem stellte der EuGH klar, dass Landwirte nicht verpflichtet seien, dem Aufbereiter die Sorte anzugeben, wenn sie Saatgut von ihm aufbereiten lassen. Das bedeutet: Der Landwirt hat es selbst in der Hand, ob er über den Aufbereiter ausgeforscht werden kann. Damit stellt der EuGH den Landwirt eindeutig in den Mittelpunkt der Auskunft über den Nachbau. Der Deutsche Bauernverband begrüßt das von der Interessengemeinschaft gegen Nachbaugesetze und Nachbaugebühren erstrittene Urteil. Der DBV weist darauf hin, dass Landwirte, die die Rahmenvereinbarung Saatund Pflanzgut in Anspruch nehmen, den Aufbereiter nicht benennen müssen.
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