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Agrarpolitik bei der Landtagswahl Maisernte Baywa in Insolvenzgefahr

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Naturschutz: So kassiert der Fiskus mit

Lesezeit: 6 Minuten

Worauf Sie steuerlich achten müssen, wenn Sie Ausgleichsflächen zur Verfügung stellen, erläutert Steuerberater Ralf Stephany, Bonn.


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Für jeden Eingriff in die Natur, der durch die Bebauung von Grundstücken verursacht wird, muss an anderer Stelle ein Ausgleich geschaffen werden. So schreibt es das Bundesnaturschutzgesetz vor. Häufig sind es Land- und Forstwirte, die betriebliche Flächen für solche Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Wichtig ist, dass Sie bei Ihren Verhandlungen mit dem öffentlichen oder privaten Eingriffsverursacher die steuerliche Seite nicht vergessen! Dabei geht es vor allem um die Einkommen- und die Umsatzsteuer.


Auf die Jahre verteilen:

Die Einnahmen, die Sie durch die Bereitstellung von Ausgleichsflächen erzielen, stellen Betriebseinnahmen dar. Die Flächen bleiben auch in Ihrem Betriebsvermögen. Denn Sie können diese – wenn auch häufig nur noch extensiv – weiter land- oder forstwirtschaftlich nutzen.


Die vereinbarte Entschädigung wird aber häufig nicht jährlich gezahlt, sondern als Einmal­sum­me bei Vertragsbeginn. Dann haben buchführende Landwirte steuerlich folgende Möglichkeiten:


  • Läuft der Vertrag zeitlich unbefristet, können Sie die Einmalzahlung über einen Zeitraum von 25 Jahren verteilt versteuern, also in jedem Jahr mit 1/25 der Summe. Technisch geschieht das durch die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens.
  • Überlassen Sie eine Fläche dagegen befristet, z. B. für 20 Jahre, für Ausgleichsmaßnahmen, so ist die Entschädigungssumme verteilt über die Laufzeit zu versteuern. Bei 10 Jahren also jährlich 1/10 der Entschädigungssumme, bei 20 Jahren 1/20 usw.


Wo ein Risiko besteht:

Schwieriger ist die steuerliche Behandlung, wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Denn hier gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Das heißt: Jede Betriebseinnahme ist in dem Wirtschaftsjahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen ist. Sie müssten also die gesamte Entschädigung in einer Summe versteuern – mit allen Konsequenzen bei der Progression, also vor allem einem deutlich höheren Steuersatz. Bisher hat nur das Finanzgericht Münster buchführende Landwirte und Betriebe mit Einnahme-Überschussrechnung in diesem Punkt gleichgestellt. Nach seiner Auffassung können also auch Einnahme-Überschussrechner Einmalentschädigungen verteilt über die Laufzeit bzw. über 25 Jahre (bei unbefristeten Verträgen) versteuern. Die Frage ist aber noch nicht endgültig durch den Bundes­finanzhof geklärt. Insofern besteht hier ein Risiko. Im Einzelfall könnten Sie bzw. Ihr Steuerberater versuchen, vorab eine entsprechende verbindliche Auskunft bei Ihrem Finanzamt einzuholen.


Bei Landwirten, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) ermitteln, sind Entschädigungen für die Bereitstellung von Ausgleichsflächen mit dem Grundbetrag abgegolten. Für sie ergibt sich also keine zusätzliche steuerliche Belastung. Eine Ausnahme gilt jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung, wenn landwirtschaftliche Flächen eines § 13 a-Landwirts erst im Zuge der Entschädigungsvereinbarung umgenutzt und erstmalig aufgeforstet werden. Dann soll nur der Teil der Entschädigung, der die entstehenden Auffors-tungskosten ausgleicht, mit dem Grundbetrag abgegolten sein. Darüber hinausgehende Zahlungen müssten hingegen im Zuflussjahr als Sondergewinne steuerlich erfasst werden.


Teilwert-AfA möglich?

Häufig übernehmen Landwirte, die Ausgleichs­flächen zur Verfügung stellen, auch deren naturschutzrechtliche Pflege nach Vorgaben z. B. des Landkreises, der Kommune oder des privaten Eingriffverursachers. Die dafür gezahlten Beträge sind ebenfalls als Betriebseinnahmen zu erfassen. Entstehen Ihnen dabei Aufwendungen, z. B. für die Anlage von Blühstreifen, können Sie diese als Betriebsausgaben absetzen.


Durch die Auflagen und Bewirtschaftungsbeschränkungen werden die Ausgleichsflächen oft dauerhaft in ihrem Wert gemindert. Die Frage ist, ob deshalb eine steuerliche Teilwert-Abschreibung möglich ist. Grundsätzlich wäre diese zulässig, zumindest bei wirklich dauerhafter und gravierender Wertminderung des Grund und Bodens durch die vertraglich und in der Regel grundbuchlich eingetragenen Beschränkungen. Die Finanzämter verfahren hier jedoch sehr restriktiv. Die Erfolgschancen muss deshalb Ihr Steuerberater bzw. Ihre Buchstelle im Einzelfall beurteilen.


19 % Umsatzsteuer:

Wie bei ökologischen Ausgleichsmaßnahmen mit der Umsatzsteuer zu verfahren ist, hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr in mehreren Urteilen geklärt. Mit folgendem Ergebnis:


Immer, wenn Sie betriebliche Flächen dauerhaft – also ohne zeitliche Befristung – für ökologische Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellen, fallen für die erhaltene Entschädigung 19 % Umsatzsteuer an. Das heißt: Die Entschädigungszahlungen sind, unabhängig davon, ob sie in einer Summe oder jährlich erfolgen, nicht umsatzsteuerfrei. Bei Landwirten, die ansonsten in ihrem Betrieb die Umsatzsteuer pauschalieren, fallen sie auch nicht unter die Pauschalierungsregelung. Auch für diese gilt also bei den Entschädigungen der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.


Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung so: Die Bereitstellung von Ausgleichsflächen stelle keine typische landwirtschaftliche Tätigkeit dar, deshalb falle sie nicht unter die umsatzsteuerliche Pauschalierung. Bei unbefristeten Verträgen liege auch keine klassische Vermietung oder Verpachtung vor, bei der die Einnahmen umsatzsteuerfrei wären. Auch eine Steuerbefreiung für die Bestellung der Grunddienstbarkeit ist nach Ansicht der höchsten Steuerrichter nicht gegeben. Für die Praxis hat das folgende Konsequenzen:


  • Prüfen Sie, ob Ihr Vertragspartner, dem Sie die ökologischen Ausgleichsflächen zur Verfügung stellen, seinerseits umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht.
  • So unterliegen private Eingriffsverursacher (z. B. Bauträger) meist der Regelbesteuerung. Das heißt: Diese können Ihnen zusätzlich zur vereinbarten Nettoentschädigung 19 % Umsatzsteuer zahlen, die Sie ans Finanzamt abführen müssen, während der Vertragspartner die 19 % seinerseits als Vorsteuer geltend machen kann. Diese Möglichkeit besteht auch bei bestimmten Stiftungen.
  • Dagegen unterliegen z. B. Kommunen, Landkreise oder andere öffentliche Vertragspartner im Naturschutz meist nicht der Umsatzsteuer. Die Folge: Diese können bzw. dürfen Ihnen keine zusätzliche Umsatzsteuer auszahlen und haben auch keinen Vorsteuerabzug. Hier müssen Sie bei der Entschädigungshöhe einkalkulieren, dass Sie aus den erhaltenen Beträgen 19 % Umsatzsteuer herausrechnen und an das Finanzamt abführen müssen! Die Bruttoentschädigung muss also entsprechend höher sein, sonst stimmt Ihre Kalkulation nicht.


Weniger Probleme mit der Umsatzsteuer ergeben sich, wenn Sie Flächen statt dauerhaft nur zeitlich befristet (z. B. für 20 Jahre) zur Verfügung stellen. Dann liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht in der Regel ein klassischer Pacht- bzw. Mietvertrag vor. Solche Vermietungs- oder Verpachtungsleistungen sind aber grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das heißt: Die erhaltene Entschädigung unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Weder als regelbesteuerter Landwirt noch als Pauschalierer müssen Sie dafür Umsatzsteuer abführen.


Das gilt aber nicht für Entgelte, die Sie dafür erhalten, dass Sie auf den Ausgleichsflächen vertraglich vereinbarte Pflegemaßnahmen durchführen, wie z. B. Mulchen oder Grünschnitt. Das sind Dienstleistungen, die Sie gegenüber Dritten (Nicht-Landwirten) erbringen.


Die Umsätze fallen deshalb unter die Regelbesteuerung von 19 % – auch bei Landwirten, die ansonsten ihre Umsatzsteuer pauschalieren. Die Pflegemaßnahmen werden aber erst dann als gewerbliche Einkünfte erfasst, wenn sie mit den daraus erzielten und weiteren nichtlandwirtschaftlichen Umsätzen die Grenze von 51 500 € im Jahr überschreiten.


Auch bei den Pflegeentgelten müssen Sie also darauf achten, dass Ihnen zusätzlich 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen und ausgezahlt werden. Oder – wenn der Vertragspartner seinerseits nicht der Umsatzsteuer unterliegt – Sie setzen die Beträge von vornherein so fest, dass Sie daraus 19 % Umsatzsteuer herausrechnen und abführen können und Ihre Kalkulation trotzdem noch stimmt.

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