Ab 13. Dezember müssen Direktvermarkter ihre Etiketten an neue Anforderungen anpassen. Denn dann tritt die Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, mit folgenden Änderungen:
- Alle Pflichtangaben wie Mindesthaltbarkeitsdatum und Zutatenliste müssen auf dem Etikett mindestens 1,2 mm groß sein, bezogen auf das kleine „x“.
- Haben Sie Fleisch oder Fisch eingefroren, muss auf dem Etikett vermerkt werden wann. Vermarkten Sie es aufgetaut, darf der Hinweis „aufgetaut“ nicht fehlen.
- Die 14 Inhaltsstoffe wie Eier oder Soja, von denen bekannt ist, dass sie Allergien auslösen können, müssen Sie nicht nur wie bisher angeben, sondern diese im Zutatenverzeichnis besonders hervorheben. Ob Sie die Allergene dafür z. B. fett, farbig, kursiv oder unterstrichen abdrucken, entscheiden Sie selbst.
- Auch, wenn Sie lose Ware anbieten, müssen Sie künftig Ihre Kunden über enthaltene Allergene informieren. Das gilt sowohl für Direktvermarkter mit Wurst- oder Käsetheke oder Partyservice, als auch für Bauernhofcafés. Wie genau, ist aber noch unklar, da die entsprechende Verordnung noch nicht steht. In jedem Fall müssen Sie gewährleisten, dass Ihre Kunden die Information noch vor dem Kauf erhalten können. Sie könnten also z. B. Schilder aufstellen oder eine Liste offen auslegen, die Infos zu allen Waren enthält.
- Werden bei Hof-, Dorf-, Schulfesten oder sonstigen Wohltätigkeitsveranstaltungen von Privatleuten gebackene Kuchen verkauft, müssen die Allergene hingegen nicht ausgewiesen werden. Verkaufen Sie aber z. B. auf dem Tag der offenen Tür Kuchen aus Ihrem Hofcafé oder lassen sich diesen von einer Bäckerei oder einem anderen Lebensmittelunternehmer liefern, gilt die Kennzeichnungspflicht.
- Vermarkten Sie Ihre Lebensmittel online, müssen Ihre Kunden alle Pflichtangaben vom Etikett auf der Website nachlesen können. Nur das Mindesthaltbarkeitsdatum müssen Sie dort nicht angeben. Hier reicht die Verpackungsangabe.
Nährwerte müssen Direktvermarkter weiterhin nicht angeben. Das ist wenn überhaupt erst ab 13. Dezember 2016 verpflichtend. Allerdings sieht die Verordnung Ausnahmen für Erzeuger vor, die kleine Mengen an Kunden abgeben. Je nachdem, wie das Bundeslandwirtschaftsministerium „kleine Mengen“ definiert, könnten Direktvermarkter ganz um die Nährwertkennzeichnung herumkommen. Sollten Sie hingegen freiwillig die Nährwerte auf dem Etikett angeben, müssen Sie ab dem 13.12.2014 mindestens Brennwert, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß sowie Salz ausweisen und diese Angaben jeweils in einer Tabelle auf 100 g bzw. 100 ml beziehen.