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Neue freiwillige Nachbauregelung gilt zur Ernte 2003

Lesezeit: 2 Minuten

Ï Auf eine neue freiwillige Vereinbarung zur Nachbauregelung für national und EUgeschützte Sorten haben sich kürzlich der Deutsche Bauernverband (DBV) und der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) geeinigt. Die neue Regelung löst zur Ernte 2003 das bisherige Kooperationsabkommen ab und gilt bereits zur Ausat Herbst 2002 bzw. Frühjahr 2003. Die Kernpunkte der neuen Regelung: Die Nachbaugebühr wird nur noch nach dem tatsächlich verwendeten Nachbausaatgut berechnet. Dazu muss der Landwirt nur Sorte und Menge angeben. Der Landwirt stuft sich selbst ein, ob er mehr oder weniger als 60% Saat- bzw. Pflanzgutwechsel bei Getreide, Grobleguminosen oder Kartoffeln betreibt. Befreit von der Nachbaugebühr sind Landwirte, die über 60% Saat- bzw. Pflanzgutwechsel betreiben. Das KartoffelPflanzgut muss aber amtlich auf Quarantänekrankheiten getestet sein. Andernfalls liegt die Freistellungsgrenze bei 80%. Die Nachbaugebühr beträgt 45% der Z-Lizenz einer Sorte bei Getreide (Weizen, Gerste, Hafer, Triticale, Populationsroggen, Menggetreide) und Grobleguminosen (Ackerbohnen, Futtererbsen, Lupinen) sowie 30% bei Kartoffeln. Voraussetzung: Der Landwirt muss innerhalb von zwei Monaten antworten. Wer seine Nachbauerklärung später abgibt, muss 50% Gebühr für Getreide und Grobleguminosen sowie 40% für Kartoffeln zahlen. Offenbar hat sich der DBV in einigen Punkten nicht mit seinen Forderungen durchsetzen können. So hatte er ein Absenken der Nachbaugebühr für Getreide und Leguminosen auf 40% (statt 45%) gefordert, wenn die Landwirte fristgerecht antworten. Dafür wurde die Frist von ursprünglich sechs Wochen auf zwei Monate verlängert. Auch sind Roggenhybriden nicht in die Berechnung des Saatgutwechsels einbezogen. Für Wirtschaftskartoffeln gilt die Regelung nicht. Die Rückerstattung von ZLizenzen bei über 80% Saatund Pflanzgutwechsel entfällt. Sie soll durch ein Rabattsystem beim Saat- und Pflanzgutkauf ersetzt werden, mit dem die Züchter den Saatgutwechsel ankurbeln wollen. Nicht ohne Einfluss auf die Einigung zwischen BDP und DBV dürfte der Schlussantrag des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gewesen sein. Dieser hatte Anfang November erneut die Auskunftspflicht über den Nachbau EU-geschützter Sorten deutlich eingeschränkt. Danach könnten Züchter nur von Landwirten Auskunft verlangen, wenn diese Z-Saatgut einer betreffenden Sorte gekauft haben. Ob der EuGH diese Auffassung teilt, ist bis zur Entscheidung noch offen. Bereits im November 2001 hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die pauschale Auskunftpflicht für national geschützte Sorten verneint.

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