Mitarbeiter freuen sich immer über zusätzliche Geschenke zum Lohn und zwar noch mehr, wenn dafür keine Lohnsteuer fällig wird. Neuerdings gelten jedoch strengere Regeln. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nun zwischen Geld- und Sachbezügen:
- Sachbezüge: Hier bleibt es bei der gewohnten Grenze von 44 € brutto/Monat. Sie dürfen Ihrem Mitarbeiter also auch weiterhin beispielsweise Kleidung im Wert von max. 44 € schenken, ohne dass dafür Lohnsteuer anfällt.3
- Geldbezüge wie Gutscheine oder Geldkarten fallen nur unter die 44 €-Grenze, wenn Sie für ein Einzelhandelsunternehmen gelten, z.B. für ein Lebensmittelgeschäft oder eine Tankstelle. Ausnahme: Gutscheine für Einkaufscenter oder Citygutscheine fallen immer unter die Grenze.4
Folgende 44 €-Leistungen betrachtet der Fiskus nun hingegen bereits ab dem ersten Euro als reine Bargeldleistung, für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen:
- Wenn Sie z.B. mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren, dass Sie ihm 44 € geben und er sich davon Kleidung kauft (= zweckgebundene Geldleistungen).
- Wenn Ihr Mitarbeiter – wie bisher lohnsteuerfrei erlaubt – tankt oder einkauft, bei Ihnen die Quittung einreicht und Sie Ihm dafür das Bargeld auszahlen (= nachträgliche Kostenerstattung).
- Wenn Ihr Mitarbeiter von Ihnen beispielsweise eine Kreditkarte mit einem monatlichen Betrag von 44 € bekommt (= Geldersatzleistungen).
- Gutscheine und Geldkarten, mit denen Ihr Mitarbeiter auch Bargeld abheben kann.
- Prepaidkarten, die mit dem Konto Ihres Mitarbeiters z.B. direkt per IBAN oder PayPal-Funktion verbunden sind.
Achtung: Weiterhin gilt, dass Sie Ihrem Mitarbeiter die Gutscheine oder Geldkarten nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zukommen lassen dürfen. Es ist nicht erlaubt, wenn Sie das Gehalt reduzieren und Ihr Angestellter stattdessen im gleichen Wert einen Gutschein bekommt. Das zählt als Gehaltsumwandlung für die Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen.
Lia Steffensen, wetreu Kiel