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Neue Regeln für Mini- und Midijobs

Lesezeit: 4 Minuten

Ab Oktober steigt die Entgeltgrenze für Minijobber auf monatlich 520 €, für Midijobber auf 1600 €. Hinzu kommen weitere wichtige Änderungen, die Sie kennen sollten.


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Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 €/Stunde reformiert der Gesetzgeber gleichzeitig die Regeln für Mini- und für sogenannte Midijobs (siehe Infokasten):


  • die Entgeltgrenzen erhöhen sich, in Zukunft dynamisch,
  • die in Ausnahmen zulässige Mehrarbeit für Minijobber wird weiter eingeschränkt,
  • Midijobs werden attraktiver für Arbeitnehmer, aber teurer für Arbeitgeber,
  • eine Alterskassenbefreiung mit einem Minijob ist künftig nicht mehr möglich.


An Mindestlohn gebunden


Die Entgeltgrenze für Minijobber steigt ab Oktober von derzeit 450 €/Monat auf 520 €/Monat. In Zukunft erhöht sich die Entgeltgrenze automatisch mit jeder weiteren Anhebung des Mindestlohns. Im Klartext: Steigt der Mindestlohn, steigt die Entgeltgrenze für Minijobs. Dabei berechnet sich die dynamische Entgeltgrenze auf Grundlage einer Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche und 13 Wochen in drei Monaten:


Die Entgeltgrenze für Minijobber steigt ab Oktober von derzeit 450 €/Monat auf 520 €/Monat. In Zukunft erhöht sich die Entgeltgrenze automatisch mit jeder weiteren Anhebung des Mindestlohns. Im Klartext: Steigt der Mindestlohn, steigt die Entgeltgrenze für Minijobs. Dabei berechnet sich die dynamische Entgeltgrenze auf Grundlage einer Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche und 13 Wochen in drei Monaten:


Entgeltgrenze = Mindestlohnx10x13:3


Weniger Mehrarbeit möglich


Minijobber dürfen die Entgeltgrenze gelegentlich überschreiten, ohne dass der Minijob in Gefahr ist – vorausgesetzt, es liegt ein unvorhersehbarer Grund vor, wie z.B. die Krankheit eines anderen Arbeitnehmers. Bislang galt nach den Richtlinien der Sozialversicherungsträger ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahr) als gelegentlich. Eine Entgeltgrenze gab es für diese Monate mit Mehrarbeit bislang nicht.


Ab Oktober ist diese Ausnahmeregelung nun im Gesetz geregelt. Allerdings darf ein Minijobber die Entgeltgrenze nun ab Oktober nur noch bis zu zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres überschreiten und dabei jeweils nur noch bis zum Doppelten der monatlichen Entgeltgrenze verdienen. Damit darf ein Minijobber in Ausnahmefällen das 14-fache der monatlichen Entgeltgrenze, ab Oktober max. 7280 € innerhalb von zwölf Monaten verdienen.


520 bis 1600 € für Midijobber


Für Beschäftigte, die im Übergangsbereich zwischen Minijob und voll sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung arbeiten – sogenannte Midijobber – liegt die untere Verdienstgrenze ab Oktober 2022 bei 520,01 € statt bislang bei 450,01 €/Monat und die entsprechende Obergrenze bei dann 1600 € statt bislang bei 1300 €/Monat. Der Verdienst für Midijobber darf also ab Oktober 2022 zwischen 520,01 € und 1600 €/Monat liegen.


Neue Anreize für Midijobber


Bislang wechselten Arbeitnehmer oft nur ungerne von einem Mini- in einen Midijob – schon wegen der sprunghaft steigenden Sozialversicherungsbeiträge bei einem Midijob. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und reduziert deshalb ab Oktober diese „Übergangsbelastung“. Ziel ist es, Minijobber zu motivieren, ihre Arbeitszeit über die Minijobgrenze hinaus aufzustocken. Gleichzeitig werden die Arbeitgeber bei Midijobs knapp oberhalb der 520 €-Grenze stärker belastet als bislang – und zwar, weil es beim Arbeitgeberbeitrag knapp oberhalb der Minijobgrenze zunächst beim pauschalen Sozialbeitrag für Minijobber von 28% bleibt und dieser dann erst mit steigendem Arbeitsentgelt gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abschmilzt. Die konkreten Sozialbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden Sie in der Übersicht 1.


Bestandsschutz


Midijobber, die bisher zwar über 450 €, aber nicht mehr 520 €/Monat verdienten, würden nach den ab Oktober geltenden Entgeltgrenzen als Minijobber gelten. Sie bleiben jedoch im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wobei auf Antrag eine Befreiung und damit ein Übergang in einen Minijob möglich ist. In der Rentenversicherung werden Arbeitnehmer im Übergangsbereich zwischen 450 € und 520 € Monatslohn zu Minijobbern und dann als solche rentenversicherungspflichtig, wobei sie sich wie jeder andere Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.


Kurz erklärt


Mini- und Midijobs


Minijob: Geringfügige Beschäftigungen mit einem Entgelt von aktuell noch max. 450 €/Monat, für die der Minijobber keine Sozialbeiträge zahlen muss. Wohl aber kann die Aushilfe freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, die eine geringe Rente und eine Erwerbsminderungssicherung bringen. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von rund 30% an die Minijobzentrale (28% Sozialbeiträge, 2% Steuern).


Midijob: Sozial- und steuerpflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt zwischen derzeit 450,01 € und 1300 € pro Monat aber mit für den Arbeitnehmer teils verringerten Sozialabgaben.


Befreiung Alterskasse


Nicht mehr mit Minijob


Alterskassenpflichtige Personen, die mit einem Minijob 401 bis 450 €/Monat verdienen, können sich bislang von der Alterskasse befreien lassen. Diese Möglichkeit nutzen vor allem Ehepartner von Landwirten. Ab Oktober ist eine (Neu-)Befreiung per Minijob nicht mehr möglich. Für eine Alterskassenbefreiung ist dann ein Monatslohn von mehr als 520 € notwendig oder ein Einkommen aus Selbstständigkeit von über 6240 €/Jahr. Bestehende Befreiungen durch einen Minijob genießen aber einen umfassenden Bestandsschutz. Einzelheiten lesen Sie auf Seite 39.


Ihr Kontakt zur Redaktion:anne.schulzevohren@topagrar.com

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