Verkehrssündern drohen seit dem 28. April härtere Strafen bei zu hohen Geschwindigkeiten, beim Falschparken und bei zu riskanten Überholmanövern von Radfahrern und Fußgängern:
- Geschwindigkeit: Ein Fahrverbot gibt es innerhalb geschlossener Ortschaften bereits bei einer Überschreitung von 21 km/h, außerorts ab 26 km/h. Fahren Sie z.B. mit dem Schlepper innerhalb einer 30er Zone 51 km/h, wird neben dem Bußgeld von 80 € ein Fahrverbot von einem Monat fällig. Bei Traktoren mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht fallen höhere Bußgelder an.
- Parken/Halten: Halten auf Schutzstreifen sowie Parken auf Geh- und Radwegen ist untersagt. Wer schnell vom Bäcker belegte Brötchen holen will und dafür auf einem Schutzstreifen für Radfahrer anhält, kassiert ein Bußgeld von 55 €, bei Behinderung sogar bis 100 € und einen Punkt in Flensburg. Geh- und Radwege sind mit einer durchgezogenen weißen Linie von der Fahrbahn getrennt. Ein Schutzstreifen ist durch eine gestrichelte Linie und ein Radfahrersymbol gekennzeichnet.
- Überholen: Wollen Sie einen Radfahrer überholen, müssen Sie außerhalb geschlossener Ortschaften 2 m und innerhalb 1,5 m seitlichen Abstand halten. Das gilt auch beim Überholen von Fußgängern und E-Scootern. Ansonsten droht ein Bußgeld von 30 €.
- Abbiegen: Sie wollen mit dem Schlepper innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nach rechts abbiegen. Hierbei dürfen Sie nach der neuen Regel nur mit Schrittgeschwindigkeit (höchstens 11 km/h) abbiegen, wenn mit Fußgänger- oder Radverkehr gerechnet werden muss. Das gilt für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t. Halten Sie sich nicht an den Abstand, ist ein Bußgeld in Höhe von 70 € und ein Punkt in Flensburg fällig.
Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a.D., Ladbergen