Gleich zwei neue Urteile hat der Bundesfinanzhof zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) gefällt:
- Haben Sie einen IAB gebildet, obwohl Sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen? Tätigen Sie dann nicht die Investition innerhalb des vorgeschriebenen dreijährigen Investitionszeitraumes, müssen Sie den IAB rückwirkend steuererhöhend auflösen – auch wenn Sie diesen nicht hätten bilden dürfen und er von vornherein nicht gültig war (Bundesfinanzhof, Az.: X B 161/17).
- Bilden Sie einen IAB im Gesamthandsvermögen Ihrer GbR, darf auch einer der Gesellschafter die Investition in seinem Sonderbetriebsvermögen tätigen. Nicht unbedingt die GbR als Gesellschaft muss investieren (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 44/16).