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Agrarpolitik bei der Landtagswahl Maisernte Baywa in Insolvenzgefahr

Aus dem Heft

Neues zur Agrarreform

Lesezeit: 8 Minuten

Frage: Für mehrere Bullen wurde mir im Jahre 2001 die Schlachtprämie verweigert, weil der Antrag zu spät gestellt worden war. Habe ich dadurch Nachteile bei der Zuteilung der Prämienrechte im nächsten Jahr? Antwort: Die Schlachtprämien fließen in den flächenbezogenen Betrag der künftigen, entkoppelten Prämienrechte ein. Dieser ist für alle Acker- bzw. Grünlandflächen in Ihrem Bundesland gleich hoch. Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass Sie im Jahr 2001 nicht für alle Bullen die Schlachtprämie erhalten haben. Schlimmer wäre es, wenn Sie seinerzeit für mehrere Tiere die Sonderprämie nicht erhalten hätten, z. B. aufgrund von Fehlern bei den Ohrmarken oder im Bestandsregister. Denn dann verringert sich Frage: Ich bewirtschafte 21 ha Ackerland, und damit nur 0,9 ha mehr als die Kleinerzeugergrenze (Bayern: 20,1 ha). Kann ich nicht einen Teil der Fläche im Antrag weglassen, so dass ich Kleinerzeuger bin und nicht stilllegen muss? Antwort: Bisher war es möglich, auf einen Teil der Flächenprämie zu verzichten und sich als Kleinerzeuger einstufen zu Ihr betriebsindividueller Prämienanteil, so dass Sie dauerhaft Nachteile hätten. Nur die tatsächlich prämienfähigen Tiere des Referenzzeitraumes 2000 bis 2002 werden nämlich für die Berechnung der betriebsindividuellen Prämien berücksichtigt. War ein Tier zwar prämienfähig, wurde aber die Zahlung aufgrund einer Sanktion wegen eines anderweitigen Verstoßes gekürzt oder verweigert, so wirkt sich dies nicht negativ auf die Höhe der betriebsindividuellen Prämienrechte aus. Das Tier wird trotzdem bei der Prämienfestsetzung berücksichtigt. lassen. Im nächsten Jahr ist das aber nicht mehr möglich. Die EU-Verordnung verlangt die Angabe aller bewirtschafteten Flächen. Die bewusste Umgehung von Prämientatbeständen kann sogar zu Sanktionen führen. Außerdem würden Sie mit der Nichtangabe dieser Fläche dauerhaft auf Prämienzahlungen verzichten. Und schließlich gibt es ja immer noch die Möglichkeit, Raps oder Mais als nachwachsenden Rohstoff auf diesen Flächen anzubauen. Übrigens gehen viele Experten davon aus, dass es die Stilllegung in ein paar Jahren ohnehin nicht mehr geben wird, da sie mit einem entkoppelten Prämiensystem eigentlich nicht vereinbar ist. Wenn Sie trotzdem die Stilllegung vermeiden wollen, dann sollten Sie die Fläche besser an einen Nachbarn verpachten und anschließend Fläche und Prämienrecht zurücknehmen. Falls Sie aber auf keinen Hektar Fläche verzichten können, z. B. weil Sie Gemüse anbauen, sollten Sie versuchen, preiswerte Fläche u. U. auch in größerer Entfernung zuzupachten und dort die Stilllegung hinzulegen. Anschließend müssten Sie versuchen, die Stilllegungsprämienrechte und die Fläche zusammen wieder los zu werden. Frage: Im Jahr 2003 haben wir einen neuen Bullenstall gebaut, so dass wir statt zuvor 100 jetzt 180 fertige Bullen im Jahr verkaufen können. Im Zeitraum 2000 bis 2002 haben wir aber nur für durchschnittlich 70 Bullen eine Sonderprämie erhalten, da uns damals Futterfläche fehlte. Mit welchen Prämienzahlungen können wir rechnen, wenn wir einen Härtefallantrag stellen? Wie viel Bullen müssen wir 2005 mindestens mästen? Antwort: Da Sie die Erweiterung des Bullenmaststalles anscheinend schon abgeschlossen haben, können Sie für die zusätzlich geschaffenen Mastplätze einen Härtefallantrag stellen. Sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein, würden Sie für diese 80 Bullen einen zusätzlichen betriebsindividuellen Prämienbetrag erhalten. Für den Referenzzeitraum 2000 bis 2002 bleibt es dagegen bei den durchschnittlich 70 prämienfähigen Bullen. Deshalb erhalten Sie 2005 nur für insgesamt 150 Bullen betriebsindividuelle Zusatzprämien. Tiere, für die damals keine Futterfläche vorlag, können auch durch einen Härtefallantrag nachträglich nicht berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung der Besatzdichte zählen dagegen die tatsächlich erzeugten Bullen, so dass sich für Ihren Betrieb eine Gesamtkapazität von jährlich 180 fertigen Bullen ergibt. Für diese Kapazität müssen Sie im Jahr 2005 entsprechend Futterfläche nachweisen und dürfen eine Besatzdichte von 1,8 GV/ha nicht überschreiten Bei einer Stallkapazität von dann 180 verkauften Bullen pro Jahr benötigen Sie 60 ha LF. Im Prinzip ist es unerheblich, wie viele Tiere Sie im nächsten Jahr halten der Nachweis der Stallkapazität genügt. In Zweifelsfällen ist es aber sicherlich sinnvoll, wenn im neuen Stall auch Bullen stehen. Frage: Erhalte ich auf Naturschutzflächen, die von mir bewirtschaftet werden, eine Prämie? Und wenn ja, welche? Führt das zu einer Kürzung der übrigen Ausgleichszahlungen? Antwort: Grundsätzlich sind alle landwirtschaftlich genutzten Flächen, mit Ausnahme von Dauerkulturen, prämienfähig. Für alle Flächen gilt, dass sie sich in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand befinden müssen. Ist dieses Kriterium erfüllt, können Prämienrechte beantragt werden. In der Regel handelt es sich bei Naturschutzflächen sofern sie landwirtschaftlich genutzt werden um Dauergrünland, so dass dafür der Sockelbetrag Grünland gewährt wird. Nach jetzigem Kenntnisstand wird diese Prämie zusätzlich zu den Förderprämien, die im Rahmen etwaiger Agrarumweltmaßnahmen gewährt werden, gezahlt. Dies gilt, sofern es sich um bereits bestehende Verträge handelt. Bei allen Neuverträgen wird die Förderprämie mit großer Wahrscheinlichkeit angepasst werden. Frage: Kann ich bei 40 ha Ackerland durch eine Betriebsteilung die Zuteilung von Stilllegungsprämienrechten vermeiden? Antwort: Grundsätzlich kann durch eine Betriebsteilung eine Reduzierung der Betriebsgröße und damit die Kleinerzeugereigenschaft erreicht werden. Jedoch darf es sich nicht um reine Umgehungstatbestände handeln, die Betriebsteilung muss schon wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Es sollte daher nicht z. B. im Antragsjahr ein Teil der Fläche an die Ehefrau verpachtet werden, die dann angeblich einen landwirtschaftlichen Betrieb eröffnet. Sondern Betriebsteilungen sollten für eine längere zeitliche Dauer und möglichst mit betriebsfremden Personen vereinbart werden, so dass sie glaubwürdig erscheinen. Ebenfalls nachvollziehbar ist es natürlich, wenn aus anderen betrieblichen oder steuerlichen Gründen der Betrieb zukünftig teilweise als Gesellschaft betrieben wird und damit das bisherige Unternehmen unterteilt wird. Es darf eben nicht augenfällig allein um die Unterschreitung der Kleinerzeugergrenze gehen, verschärft etwa noch dadurch, dass nach kurzer Zeit die Betriebsteilung wieder aufgegeben wird. Zu bedenken ist auch, dass sich bei Betriebsteilungen oder Verpachtungen steuerrechtliche und sozialrechtliche Folgen ergeben. Ein Pächter beispielsweise wird sozialversicherungspflichtig, ebenso ein Mitgesellschafter. Frage: Ich bin Vollerwerbslandwirt und habe 2003 mehrere Grundstücke gekauft, die aber noch verpachtet waren. Die Verpachtung endet am 1.1.2006, dann will ich die Flächen selbst bewirtschaften. Geht das Prämienrecht automatisch mit der Fläche auf mich über, oder verbleibt es beim jetzigen Pächter? Was kann ich tun? Antwort: Nach dem EU-Recht sowie nach dem deutschen Pachtrecht ist der Pächter nicht verpflichtet, die Zahlungsansprüche bei Pachtende auf den Verpächter also Sie zu übertragen. Er kann sich stattdessen andere Flächen suchen und die Zahlungsansprüche dort aktivieren. Selbstverständlich steht Ihnen die Möglichkeit offen, einvernehmlich mit dem Pächter eine Lösung zu finden, z. B. dahingehend, dass der Pächter die Zahlungsansprüche an Sie abtritt, wofür jedoch vielfach die Pächter eine Entschädigung haben wollen. Oft scheitert eine solche Einigung. Daher raten wir Ihnen, bis zum 15.5.2006 einen Härtefall-Antrag bei der zuständigen Landesstelle zu stellen. Wer nämlich vor dem 15.5.2004 Flächen gekauft hat, die verpachtet waren, erhält aus der nationalen Reserve entsprechende Zahlungsansprüche zugeteilt, wenn er die Absicht hat, binnen eines Jahres nach der Beendigung der Pacht selber die Bewirtschaftung aufzunehmen. Frage: Wie groß müssen Stilllegungsflächen künftig sein? Antwort: Bisher galt für Stilllegungsflächen eine Mindestgröße von 0,3 ha und eine Mindestbreite von 20 m. Künftig ist geplant, dass stillgelegte Flächen nur noch mindestens 0,1 ha groß und 10 m breit sein müssen. Es dürfen weiterhin auch Vorgewende stillgelegt werden, wenn sie die Mindestgröße erfüllen und nicht als Weg genutzt werden. Da ab 2005 zudem die Flächen nach dem Bruttoprinzip erfasst werden, können Landschaftselemente auch bei der Stilllegung hinzugerechnet werden. Ausschließlich Landschaftselemente stillzulegen geht aber nicht! Frage: Im Rahmen eines Extensivierungsprogramms habe ich für zehn Jahre (seit 1994) Ackerland zu Grünland umgewidmet. Im Frühjahr 2004 habe ich für diese Flächen das Extensivierungsprogramm um fünf Jahre verlängert. Verliere ich dadurch den Anspruch auf das Ackerprämienrecht? Antwort: Ein Ackerprämienrecht wird 2005 auf alle Flächen verteilt, die im Flächenantrag 2003 als Ackerland (inkl. Ackergras usw.) angegeben wurden. Wenn Sie im Rahmen eines Agrarumweltprogramms allerdings Ackerland zu Grünland umgewandelt haben, war es üblich, dies als Dauergrünland anzugeben. Nach Ablauf des Programms könnten Sie die Fläche wieder als Ackerland nutzen, hätten aber nur die niedrigere Grünlandprämie. Daher können Sie im Rahmen der Härtefallregelung im Jahr 2005 die Zuweisung der Ackerprämie auf diese Fläche beantragen. Sofern sich diese Fläche 2005 aber noch im Grünlandprogramm befindet, wird die höhere Ackerprämie mit der Ausgleichszahlung des Grünlandprogramms verrechnet. Wenn Sie die Fläche nach Ablauf der Umwandlungsphase direkt (ohne Verzug) weiter als Grünland fördern lassen, geht Ihnen der Anspruch auf das höhere Ackerprämienrecht nicht verloren.

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