Nicht zertifizierten Mais in einer Biogasanlage einsetzen?
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Ich habe mit anderen Landwirten zusammen eine 3 MW große Biogasanlage. Mit dieser unterliegen wir der seit letztem Jahr Dezember geltenden Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). Allerdings haben wir noch einen großen Maisvorrat aus dem Jahr 2020, für den wir kein Nachhaltigkeitszertifikat vorlegen können. Können wir diesen Mais verstromen und in der Zeit dann keine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten? Dann bekommen wir nur den Marktwert vom Direktvermarkter. Anschließend setzen wir wieder zertifizierten Mais ein und beanspruchen die übliche EEG-Vergütung.
Ich habe mit anderen Landwirten zusammen eine 3 MW große Biogasanlage. Mit dieser unterliegen wir der seit letztem Jahr Dezember geltenden Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). Allerdings haben wir noch einen großen Maisvorrat aus dem Jahr 2020, für den wir kein Nachhaltigkeitszertifikat vorlegen können. Können wir diesen Mais verstromen und in der Zeit dann keine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten? Dann bekommen wir nur den Marktwert vom Direktvermarkter. Anschließend setzen wir wieder zertifizierten Mais ein und beanspruchen die übliche EEG-Vergütung.
Aus rechtlicher Sicht würde ich wegen bestehender Unsicherheiten und dem großen Risiko dringend hiervon abraten: Erhalten Sie für Ihre Biogasanlage noch den Bonus für Nachwachsende Rohstoffe (NaWaRo), der für Anlagen, die bis 2009 ans Netz gingen, gilt, könnten Sie diesen beim Einsatz nicht zertifizierter Biomasse verlieren. In der Praxis gibt es einige Netzbetreiber, die diesen streichen möchten, manche sogar dauerhaft. Ein solches Risiko sollten Sie nicht eingehen.
Auch wenn Sie für die Anlage keinen NawaRo-Bonus bekommen, wird aktuell diskutiert, ob die EEG-Vergütung für das gesamte Kalenderjahr komplett entfallen würde, in dem die Anlagenbetreiber nicht zertifizierte Biomasse einsetzen. Hier ist rechtlich noch vieles ungeklärt, da die BioSt-NachV erst Ende letzten Jahres in Kraft getreten ist.
Tipp: Verkaufen Sie diese nicht zertifizierte Biomasse an Betreiber, deren Anlagen der Zertifizierungspflicht nicht unterliegen. Das sind Anlagen unter 2 MW Feuerungswärmeleistung.
RA Dr. Helmut Loibl, Paluka RAe Loibl Specht PartmbB, Regensburg
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Ich habe mit anderen Landwirten zusammen eine 3 MW große Biogasanlage. Mit dieser unterliegen wir der seit letztem Jahr Dezember geltenden Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). Allerdings haben wir noch einen großen Maisvorrat aus dem Jahr 2020, für den wir kein Nachhaltigkeitszertifikat vorlegen können. Können wir diesen Mais verstromen und in der Zeit dann keine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten? Dann bekommen wir nur den Marktwert vom Direktvermarkter. Anschließend setzen wir wieder zertifizierten Mais ein und beanspruchen die übliche EEG-Vergütung.
Ich habe mit anderen Landwirten zusammen eine 3 MW große Biogasanlage. Mit dieser unterliegen wir der seit letztem Jahr Dezember geltenden Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). Allerdings haben wir noch einen großen Maisvorrat aus dem Jahr 2020, für den wir kein Nachhaltigkeitszertifikat vorlegen können. Können wir diesen Mais verstromen und in der Zeit dann keine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten? Dann bekommen wir nur den Marktwert vom Direktvermarkter. Anschließend setzen wir wieder zertifizierten Mais ein und beanspruchen die übliche EEG-Vergütung.
Aus rechtlicher Sicht würde ich wegen bestehender Unsicherheiten und dem großen Risiko dringend hiervon abraten: Erhalten Sie für Ihre Biogasanlage noch den Bonus für Nachwachsende Rohstoffe (NaWaRo), der für Anlagen, die bis 2009 ans Netz gingen, gilt, könnten Sie diesen beim Einsatz nicht zertifizierter Biomasse verlieren. In der Praxis gibt es einige Netzbetreiber, die diesen streichen möchten, manche sogar dauerhaft. Ein solches Risiko sollten Sie nicht eingehen.
Auch wenn Sie für die Anlage keinen NawaRo-Bonus bekommen, wird aktuell diskutiert, ob die EEG-Vergütung für das gesamte Kalenderjahr komplett entfallen würde, in dem die Anlagenbetreiber nicht zertifizierte Biomasse einsetzen. Hier ist rechtlich noch vieles ungeklärt, da die BioSt-NachV erst Ende letzten Jahres in Kraft getreten ist.
Tipp: Verkaufen Sie diese nicht zertifizierte Biomasse an Betreiber, deren Anlagen der Zertifizierungspflicht nicht unterliegen. Das sind Anlagen unter 2 MW Feuerungswärmeleistung.
RA Dr. Helmut Loibl, Paluka RAe Loibl Specht PartmbB, Regensburg