Bald ist die Verwirrung um die Gewässerrandstreifen auf Hanglagen perfekt: Hier macht die Düngeverordnung Vorschriften, unterschiedliche Länderregeln greifen und nun soll es noch einen neuen §38a im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geben. Er verpflichtet bundesweit bei über 5% Hangneigung der Anbaufläche zu einem fünf Meter-Streifen mit ganzjährig geschlossener Begrünung am Gewässerrand. Einmal Pflügen alle fünf Jahre soll erlaubt sein, um den Ackerstatus zu erhalten. Derzeit beraten Bundesrat und Bundestag noch, im Juli 2020 soll die Regelung aber in Kraft treten. Für Steffen Pingen vom Deutschen Bauernverband ein Unding: „Die Doppel-Regulierung parallel zur Düngeverordnung ist nicht vermittelbar. Statt kooperative Instrumente wie Greening oder Agrarumweltprogramme zu nutzen, hebelt das faktische Ackerbauverbot die Förderfähigkeit von freiwilligen Gewässerrandstreifen aus,“ kritisiert er. Laut Julius-Kühn-Institut ist mit ca. 9000 ha Gewässerrandstreifen und 7,3 Mio. € Ertragseinbußen zu rechnen. Dazu kommen Verkehrswertverluste durch ein Ackerbauverbot. Landwirte fragen sich zudem, woher sie wissen sollen, welche Fläche eine Hangneigung von mehr als 5% hat? Öffentliches Kartenmaterial oder Kulissen im Agrarantrag fehlen größtenteils.
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