Mein Mann und ich arbeiten in unserer eigenen Gärtnerei. Ab Juni wollen wir in Rente gehen. Da wir keinen Nachfolger haben, wollen wir den Betrieb verpachten und eventuell später verkaufen. Unser Steuerberater will, dass wir dann das gesamte Betriebs- ins Privatvermögen umschichten. Dann würden wir einen Steuerfreibetrag erhalten. Bekommen wir diesen nicht, wenn wir den Betrieb erst verpachten, und später erst verkaufen?
Wenn Sie den Betrieb auf Dauer verkaufen wollen, hat Ihr Steuerberater Recht. Geben Sie Ihre Tätigkeit in Ihrer Gärtnerei auf und erklären gegenüber dem Finanzamt die steuerliche Aufgabe. Der Betrieb geht dann in Ihr Privatvermögen über. Damit decken Sie stille Reserven auf. Darauf müssen Sie Einkommenssteuer zahlen.
Weil Sie den ganzen Betrieb aufgeben, gewährt Ihnen das Finanzamt eine einmalige Steuervergünstigung in Form eines Freibetrages und eines ermäßigten Steuersatzes von 56% des durchschnittlichen Steuersatzes. Natürlich zahlen Sie dann heute Steuern für einen Verkauf, der erst irgendwann ansteht. Wenn Sie den Betrieb aber steuerfrei verkaufen wollen, muss dieser mindestens zehn Jahre lang im Privatvermögen sein. Ansonsten bezahlen Sie noch einmal Steuern, weil der Verkauf dann einkommenswirksam ist. Dieses Mal zahlen Sie auf die Differenz zwischen dem Verkaufswert und dem Entnahmegewinn.
Verpachten Sie den Betrieb ohne steuerliche Aufgabeerklärung, geht das Finanzamt nur von einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung aus. Er gilt dann als ruhender Betrieb. Daher geht das Betriebsvermögen dann nicht in den Privatbesitz über.
In Ihrem Fall sollten Sie den Betrieb während der Verpachtung ausdrücklich aufgeben, damit Sie die Zehnjahresfrist für den steuerfreien Verkauf erreichen. Die Pacht zählt dann als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung und nicht als landwirtschaftliche Einnahme.
Hätten Sie den Betrieb in Zukunft an einen Nachfolger übergeben, wäre eine Betriebsaufgabe natürlich nicht sinnvoll.
StB Stefan Heins, wetreu, Kiel