Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Wolf Maisernte Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Aus dem Heft

Pachtfläche von Erbengemeinschaft: Was gilt bei Verkauf?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe Flächen von einer Erbengemeinschaft gepachtet. Einer hat ¾ der Flächen geerbt, zwei andere teilen sich das andere ¼. Die Erben wollen nun das Land verkaufen, ich würde gerne alles kaufen. Derjenige mit dem ¾ will das Land an mich verkaufen. Die zwei mit dem ¼ wollen auch verkaufen, allerdings nicht an mich. Meine Fragen: Kann einer der Erben seinen Teil einzeln verkaufen oder müssen alle Erben dem Verkauf zustimmen? Haben die Erben ein gegenseitiges Vorkaufsrecht?


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Ich habe Flächen von einer Erbengemeinschaft gepachtet. Einer hat ¾ der Flächen geerbt, zwei andere teilen sich das andere ¼. Die Erben wollen nun das Land verkaufen, ich würde gerne alles kaufen. Derjenige mit dem ¾ will das Land an mich verkaufen. Die zwei mit dem ¼ wollen auch verkaufen, allerdings nicht an mich. Meine Fragen: Kann einer der Erben seinen Teil einzeln verkaufen oder müssen alle Erben dem Verkauf zustimmen? Haben die Erben ein gegenseitiges Vorkaufsrecht?


In einer Erbengemeinschaft haben die Erben grundsätzlich keine Verfügungsbefugnis über einzelne Teile der Flächen. So kann ein Erbe mit einem Anteil von 20% nicht 2 von 10 ha verkaufen. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum. Verfügungen über die Flächen kann die Erbengemeinschaft nur mit gesamter Hand einheitlich treffen.


Verkauft werden können allerdings die Erbanteile mit der Folge, dass der Erwerber eines Erbanteils dann entsprechend in die Erbengemeinschaft eintritt. Dabei gibt es allerdings ein Vorkaufsrecht für die Mitglieder der Erbengemeinschaft. Im vorliegenden Fall: der ¾-Eigentümer hat gegenüber den ¼-Eigentümern ein Vorkaufsrecht und umgekehrt (§§ 2034, 2035 BGB).


Unsere Empfehlung: Wollen die beiden Erben mit dem ¼-Anteil, ihren Anteil veräußern, wäre es sinnvoll, dass der ¾-Eigentümer den ¼-Anteil mittels Vorkaufsrecht erwirbt, um Volleigentümer zu werden. Dann kann er die Fläche problemlos an Sie veräußern. Beim Verkauf des ¾-Anteils, haben die beiden Miterben zwar immer noch ein Vorkaufsrecht – das Risiko, dass sie dieses auch ausüben und Ihnen die Flächen dann verloren gehen, ist durch die o.g. Vorgehensweise aber zumindest minimiert.


Rechtsanwalt Andreas Dehne, Elze

Die Redaktion empfiehlt

top + In wenigen Minuten wissen, was wirklich zählt

Zugang zu allen digitalen Inhalten, aktuellen Nachrichten, Preis- und Marktdaten | 1 Jahr für 1̶2̶9̶,̶6̶0̶ ̶€̶ 99 €

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.