Unser neuer Pick-Up ist verkehrsrechtlich als LKW zugelassen. Das Hauptzollamt will ihn aber dennoch als PKW besteuern, was deutlich teurer ist. Wir dachten, dass seit der Reform des Kraftfahrzeug-Steuergesetzes (KraftStG) im Jahr 2012 die verkehrsrechtliche Einordnung verbindlich ist für die steuerrechtliche, sprich das Hauptzollamt nur die LKW-Steuer erheben darf. Stimmt das?
Tatsächlich steht im neuen KraftStG, dass das Hauptzollamt sich bei der Besteuerung nach der verkehrsrechtlichen Einordnung des Fahrzeuges zu richten hat. Allerdings steht ganz am Ende des Gesetzes eine Übergangsregelung. Laut dieser gilt die neue Regel nicht, wenn sie zu einer niedrigeren Besteuerung als nach altem Recht führen würde (§18 Abs. 12 KraftStG). Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass eine Begünstigung solcher Pick-Up-Fahrzeuge „aus ökologischer Sicht unangemessen“ wäre. Dass dies auch für nach 2012 zugelassene Fahrzeuge gilt, haben mittlerweile mehrere Finanzgerichte sowie der Bundesfinanzhof bestätigt. Weitere Rechtsmittel dürften daher keine Aussicht auf Erfolg haben.