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Prämie: „Es standen 25 000 € auf dem Spiel!“

Lesezeit: 4 Minuten

Es war nur ein kleiner Fehler. Doch die Verwaltung forderte von Landwirt Theo Meuser fast 20 000 € Prämie zurück und verweigerte die Auszahlung von 6 000 € Mutterkuhprämie. Nach über 10 Jahren siegte der Landwirt jetzt vor Gericht!


Zwischendurch hätte ich mich sogar auf einen Vergleich eingelassen, aber das Landratsamt sah sich immer voll im Recht …“, erzürnt sich Landwirt Theo Meuser über den jahrelangen Streit um die Prämien für das Jahr 2000.


Am Ende jedoch hatte der Nebenerwerbslandwirt Erfolg auf ganzer Linie:


  • Im Jahr 2010 weist das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Rückforderung der Prämie aus dem Hessischen Kulturlandschaftsprogamm (HEKUL) zurück.
  • Ein Jahr später entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen die Rückforderung der Ausgleichszulage.
  • Im Frühjahr 2012 bekommt Meuser dann endlich die Mutterkuhprämie aus dem Jahr 2000 ausgezahlt.


Aber bis dahin war es ein langer Weg …


Auf Pachtvertrag verlassen:

Theo Meuser (62 Jahre), Agraringenieur in der hessischen Agrarverwaltung, betreibt einen Nebenerwerbsbetrieb mit knapp 50 ha Grünland und 20 Mutter­kühen.


Im Jahr 2000 pachtete er ca. 14 ha Weideland hinzu. So bekam er für insgesamt 48,5 ha fast 20 000 € Flächenprämie. Außerdem beantragte er Mutterkuhprämie. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle stellte sich heraus, dass ein kleiner Teil der neuen Fläche bebaut bzw. durch einen Teich bedeckt war. „Bei den Angaben zur bewirtschafteten Fläche hatte ich mich auf die Aussagen des Vorpächters und die Angaben im Pachtvertrag verlassen! Das war sicherlich ein Fehler“, blickt Meuser zurück.


Letztendlich ging es aber nur um 0,7 ha, also um nicht einmal 1,5 % der beantragten Fläche. Die Behörde legte diesen Fehler jedoch als grob fahrlässige Falschbeantragung aus und forderte die gesamte bereits ausgezahlte Flächenprämie zuzüglich 6 % Zinsen zurück! Außerdem verweigerte die Behörde die Auszahlung der Mutterkuhprämie, weil es dem Landwirt aufgrund der zurückgeforderten Prämie an der notwendigen Fläche fehle… Alles in allem stand die gesamte Prämie des Jahres 2000 auf dem Spiel: Umgerechnet mehr als 25 000 €.


„Warum konnte die Behörde den Verstoß nicht einfach mit der normalen Sanktion bestrafen. Das hätte mir finanziell auch sehr weh getan, aber eine solche Maßnahme hätte ich dennoch sofort akzeptiert“, empört sich Meuser.


Funkstille beim Amt:

Nach dem erfolglosen Widerspruch reichte der Landwirt Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden ein. Gleichzeitig bemühte er sich aber auch noch, mit der Agrar­abteilung des Regierungspräsidiums Gießen eine Vergleichslösung zu finden. Schließlich wusste auch Meuser, dass er einen Fehler gemacht hatte.


„Wir waren auf einem guten Weg, jeder hätte sein Gesicht gewahrt“, so der Landwirt über die kooperativen Verhandlungen. Mit dem Übergang der Zuständigkeit auf das Landratsamt Limburg im Jahr 2002 war die Kompromisslösung allerdings endgültig vom Tisch. „Das Landratsamt stellte sich von vornherein stur“, beklagt der Landwirt. Lange Zeit herrschte Stillstand bzw. Funkstille.


Erst im Jahr 2007, als der Landwirt auf eine gerichtliche Klärung drängte, kam der Ball wieder ins Rollen. „Schließlich hingen die Rückforderungsbescheide einschließlich der Verzinsung von 6 % immer noch wie Damoklesschwert über meinem Betrieb“, berichtet Meuser von seinen Sorgen. Rechtsanwalt Rainer Seimetz aus Friedrichsdorf trieb das Klageverfahren jetzt mit aller Kraft voran. „Vom Landrats­amt war nichts zu erwarten. Denn die für das EU-Förderrecht notwendigen besonderen Kenntnisse waren dort mangels Erfahrung einfach nicht vorhanden“, kommentiert Seimetz die damalige Situation.


Klarer Sieg!

Der Durchbruch kam im Jahr 2010: Als erstes hob das Ver­waltungsgericht Wiesbaden den Rückforderungsbescheid (13 500 €) für die HEKUL-Prämie auf. Das Gericht hielt die Berechnung der Rückforderung für nicht nachvollziehbar. Rechtsanwalt Seimetz wundert das nicht: „Wir haben immer schon gesagt, dass kein Mensch diese Berechnungen verstehen kann.“


Bei der Ausgleichszulage entschied das Verwaltungs­gericht Wiesbaden im Jahr 2011 zunächst gegen Theo Meuser. Aufgrund grober Fahrlässigkeit sei ihm zu Recht die komplette Prämie gestrichen worden. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel sah das allerdings anders: Seit 2001 gebe es den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit nicht mehr. Entscheidend für die Sanktion sei jetzt schlicht der Umfang der falsch beantragten Fläche. Und da nach geltendem EU-Recht das für den Landwirt günstigere Recht angewendet werden muss (Günstigkeitsprinzip), hätte im Fall Meuser das „neue“ Recht angewendet werden müssen. Dieser Beschluss aus Kassel wurde kurze Zeit später vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt.


Schlag ins Kontor:

Für den Landkreis Limburg waren diese Niederlagen ein Schlag ins Kontor, zumal er auch noch die kompletten Ver­fahrenskosten übernehmen musste. Landwirt Theo Meuser dagegen errang einen Sieg auf ganzer Linie; bekam er jetzt doch endlich auch die noch ausstehende Mutterkuhprämie aus dem Jahr 2000 ausgezahlt. „Allerdings“, wundert sich der Landwirt, „ohne Verzinsung, während der Landkreis von mir 6 % Zinsen für die Rückforderungen verlangte...“.

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