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Praxisfall: Die Steuern auf Null gedrückt

Lesezeit: 4 Minuten

Seine Hofstelle muss dem Straßenbau weichen. Wie Landwirt ­Müller seine stillen Reserven vor dem Fiskus rettet.


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Alois Müller (Name frei erfunden) hat Pech: Genau durch seine Hofstelle will das Land Bayern eine Umgehungsstraße bauen. Er hatte alles versucht, um das zu verhindern: politisch als auch vor Gericht. Geholfen hat es ihm nicht. Um einer Enteignung zu entgehen, willigt er letztendlich einem Verkauf der Hoffläche als auch der Gebäude an den Freistaat zu.


Zum Glück kann Müller in der Nähe zu seiner alten Betriebsstelle eine neue bauen, größtenteils sogar auf bereits zum Betrieb gehörenden Flächen. Er muss also nur wenige Grundstücke hinzukaufen.


Die Rechnung geht aber nur auf, wenn das Finanzamt Müller keinen Strich durch die Rechnung macht. Entscheidend ist, dass er alle stillen Reserven, die beim Verkauf der Hofstelle aufgedeckt werden, steuerfrei auf die neue Hofstelle übertragen kann. Hinzu kommt: Im Vergleich zu früher verändert Müller zwei wesentliche Dinge:


  • Er baut eine neue Maschinenhalle, will diese aber zunächst an einen Lohnunternehmer aus der Nachbarschaft verpachten. Die alte Halle nutzt er noch so lange, bis sie abgerissen wird.
  • Die Schweinemast gibt Müller auf. Der Betriebszweig ist aus seiner Sicht nicht mehr lukrativ genug. Stattdessen dehnt er den Weizenanbau aus und baut deshalb eine Getreidehalle.


Dadurch steht Müller vor einer schwierigen Aufgabe. Seine stillen Reserven kann er weder allein mit § 6 b noch nach der Richtlinie steuerfrei übertragen. Beispiel: Angenommen Müller entscheidet sich dafür, seinen Verkaufserlös ausschließlich nach den Regeln der Richtlinie zu investieren, dann müsste er sich auf einen unangenehmen Steuerbescheid des Finanzamtes einstellen (Übersicht 2 unten). Probleme bereiten ihm in diesem Fall drei Anforderungen aus der Richtlinie, die er nicht einhalten kann:


  • Er kann die stillen Reserven aus dem Verkauf der Hoffläche nicht zu 100 % auf die neue übertragen. Problem: Er baut seinen Hof teilweise auf bereits zum Betrieb gehörenden Grundstücken. Er verkauft somit mehr Hoffläche als er zukauft. Folge: Er deckt stille Reserven von 150 000 € auf, die er nach der Richtlinie auch nicht auf andere Ersatzgüter übertragen darf.
  • Die Maschinenhalle nutzt Müller zunächst nicht selbst, er verpachtet sie stattdessen. Nach der Richtlinie muss er die Ersatzgüter aber funktionsgleich oder ähnlich nutzen. Durch die Verpachtung verstößt er somit gegen diese Vorschrift. Er darf daher aus steuer­licher Sicht den Verkaufserlös nicht in den Neubau investieren, weil er sie nicht für seinen Betrieb nutzt.
  • Gleiches gilt für den alten Maststall bzw. die neue Getreidehalle. Es liegt keine funktionsgleiche Nutzung vor. Er kann deshalb auch in diesem Fall keine stillen Reserven übertragen.


Unterm Strich bleibt somit eine Summe von 380 000 €, die er versteuern müsste. Müller steht aber, wie bereits erwähnt, ein Wahlrecht zu. Er kann seine Rücklagen für die einzelnen Wirtschaftsgüter nach § 6 b als auch der nach der Richtlinie übertragen.


Das kommt ihm in seinem Fall entgegen. Nach dem § 6 b darf Müller nämlich stille Reserven aus Grund und Boden auch auf Gebäude übertragen. Daher kann er die stille Reserve aus dem Verkauf der alten Hoffläche auch in die Maschinenhalle investieren. Außerdem müssen nach dem § 6 b die Güter nicht funktionsgleich genutzt werden, weshalb er die Kosten der Maschinenhalle zu 100 % anrechnen darf – egal ob er das Gebäude verpachtet oder selber nutzt.


Nach dem Gesetz ist es auch egal, ob er von seinem Geld aus dem Verkauf seines Maststalles wieder in einen Maststall oder beispielsweise in eine Getreidelagerhalle investiert. Daher kann er auch die Kosten der Lagerhalle zu 100 % ansetzen. Wenn Müller somit beide Regelwerke anwendet und geschickt kombiniert, kann er die stillen Reserven übertragen und geht steuerfrei aus dem Verkauf hervor. -ro-

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