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Probleme durch außerlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten?

Lesezeit: 3 Minuten

Ich bin Landwirt, erziele ein landwirtschaftliches Einkommen und pauschaliere. Außerdem habe ich eine Solarstromanlage, für die ich ein Gewerbe angemeldet hat. Nun möchte ich noch drei weitere Standbeine für den Betrieb aufbauen: als Prüfer für die Landwirtschaftskammer (freiberuflich), als Coach und im Bereich 3 D-Druck. Meine Fragen: Was geht im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes, was muss als Gewerbe angemeldet werden? Riskiere ich die Pauschalierung, wenn ich als Landwirt gewerbliche Einkünfte erziele? Kann ich ggf. die Kleinunternehmerregelung beanspruchen?


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Ich bin Landwirt, erziele ein landwirtschaftliches Einkommen und pauschaliere. Außerdem habe ich eine Solarstromanlage, für die ich ein Gewerbe angemeldet hat. Nun möchte ich noch drei weitere Standbeine für den Betrieb aufbauen: als Prüfer für die Landwirtschaftskammer (freiberuflich), als Coach und im Bereich 3 D-Druck. Meine Fragen: Was geht im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes, was muss als Gewerbe angemeldet werden? Riskiere ich die Pauschalierung, wenn ich als Landwirt gewerbliche Einkünfte erziele? Kann ich ggf. die Kleinunternehmerregelung beanspruchen?


Als Landwirt erzielen Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 13 EStG und wenden dafür die Umsatzsteuerpauschalierung an. Weiterhin erzielen Sie aus einer PV-Anlage gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG. Bei der Umsatzsteuer für die PV-Anlage greift dann die Regelbesteuerung.


Werden Sie zusätzlich als freiberuflicher Prüfer für die Landwirtschaftskammer tätig, können die Einkünfte daraus noch zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen – aber nur, wenn es sich um eine klassische landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. eine typischerweise vorkommende Dienstleistung handelt. Erzielen Sie als Prüfer dagegen landwirtschaftsnahe, aber gewerbliche Einkünfte, so können diese Einkünfte bis zu einem Wert von 51500 € pro Wirtschaftsjahr aus Vereinfachungsgründen mitunter auch noch den landwirtschaftlichen Einkünften zugeordnet werden – aber nur dann, wenn diese Einkünfte maximal 50% Ihrer gesamten landwirtschaftlichen Einkünfte betragen. Umsatzsteuerlich werden Sie für die Prüfertätigkeit die Pauschalierung nicht anwenden können, hier greift der Regelsteuersatz.


Bei der Tätigkeit als Coach und dem Betrieb im Bereich des 3-Drucks unterstellen wir rein gewerbliche Einkünfte. Sie müssen deshalb je einen Gewerbebetrieb für die Tätigkeit als Coach und einen Gewerbebetrieb für den 3 D-Druck gegenüber der Finanzverwaltung anzeigen und auch bei der Gemeinde anmelden. Umsatzsteuerlich gilt für beide Betriebe die Regelbesteuerung.


Ob Sie umsatzsteuerlich die Kleinunternehmerregelung anwenden können oder nicht, hängt davon ab, wie viel Umsatz Sie mit all Ihren Betriebe zusammen erzielen. Wenn diese Umsätze insgesamt oberhalb der Kleinunternehmergrenze von 22000 € liegt, können Sie die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden.


StB Ralf Stephany, Parta Bonn

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