Können Landwirte bei älteren Land- bzw. Betriebs-pachtverträgen, die auch Milchquoten umfassen, wegen des Wegfalls der Quote jetzt weniger Pacht überweisen? Oder besteht die Gefahr, dass kombinierte Land-/Quotenpachtverträge ungültig werden? Der Milchrechtsexperte Dr. Christian Busse weist in der Fachzeitschrift „Agrar- und Umweltrecht“ darauf hin, dass es dabei vor allem auf die verschiedenen Milchquotenzeiträume und die konkrete Ausgestaltung des Pachtvertrages ankommt:
- Von 1984 bis 1993 herrschte „strenge Flächenbindung“: Milchquote war nicht separat zu pachten, sondern automatisch Bestandteil des Betriebs- bzw. Flächenpachtvertrages. Der Pachtvertrag kam also im Regelfall wegen der Fläche oder des Betriebes zustande, womit der Wegfall der Milchquoten nicht zur „Unmöglichkeit einer vertraglich vereinbarten Leistung“ führt. Damit bleibt der Vertrag bestehen. Den Pachtzins zu reduzieren, ist aber oft schwierig, weil der Pächter nachweisen muss, dass der Gesamtpachtzins durch den Wegfall der Milchquote in ein grobes Missverhältnis geraten ist. Eine Anpassung müssten Sie vor dem Landwirtschaftsgericht durchsetzen, dass in der Regel per Gutachter das Pachtpreisniveau in der Region ermitteln lässt. Erst bei deutlichen Differenzen über 30 % würde der Pachtpreis nach unten angepasst.
Verträge aus der Phase 1984 bis 1993 könnten auch über ein außerordentliches Kündigungsrecht kündbar sein, wenn sich nachweisen lässt, dass für beide Parteien allein die Milchquote Motiv des Vertrages war.
- Zwischen 1993 bis 2000 folgte die Phase der freien Handelbarkeit. Haben Sie damals Quote ohne Fläche gepachtet, ist der Vertrag jetzt ersatzlos entfallen. Haben Sie aber Milchquote zusammen mit einem Betrieb bzw. einer Fläche gepachtet, sind diese Verträge grundsätzlich teilbar, so dass die Betriebs- bzw. Flächenpacht weiter läuft. Sind im Pachtvertrag jedoch getrennte Pachtpreise für Fläche und Quote festgelegt, können Sie den Pachtzins direkt um den Betrag für die Quote reduzieren. Denn diese Zahlung entfällt wegen „Teilunmöglichkeit“. Der Verpächter könnte sich wehren wenn ein „grobes Missverhältnis“ bei der Aufteilung von Milchquoten- und Flächenpacht im Vertrag vorliegt – was selten ist.
Schwieriger wird es mit der Reduzierung der Pachtzahlung, wenn ein gemeinsamer Preis für Quote und Land im Pachtvertrag steht. Zwar bleibt der Pachtvertrag für das Land bestehen. Wer den Pachtpreis drücken will, muss sich aber mit dem Verpächter über eine nachträgliche Aufteilung des Pachtzinses einigen und diese in einer ergänzenden Vertragsauslegung festhalten. Anhaltswerte bilden dabei die regionalen Verhältnisse.
- Nach 2000 war das Pachten von Quote nur mit gleichzeitiger Pachtung eines Milcherzeugungsbetriebes möglich. Im Prinzip können Pächter genau wie oben dargestellt die Pacht reduzieren. Auch hier kann ein außerordentliches Kündigungsrecht vorliegen, wenn der Betrieb nur wegen der mit ihm verbundenen Milchquote gepachtet wurde. Als Pächter müssen Sie hier aufpassen: Stellt sich nachträglich heraus, das insofern Umstände bei der Beantragung der Milchquotenbescheinigung vorgetäuscht wurden, und gelangt dies der Agrarbehörde zur Kenntnis, droht eine rückwirkende Rücknahme der Bescheinigung und damit eine Nacherhebung der Abgabe.
Diese Grundlinien zeigen die Komplexität der Thematik auf. Im Einzelfall kann eine eingehende Beratung erforderlich sein. In jedem Fall sollte zunächst versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Dabei dürfte im Vordergrund stehen, wie mit den betroffenen Flächen weiter verfahren werden soll. -ha-