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Rückenleiden nicht verschweigen

Lesezeit: 2 Minuten

Ï Wenn ein Kunde beim Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mündlich korrekte Angaben macht,der Versicherungsagent diese aber nicht in das Formular überträgt,muss die Versicherung im Schadensfall die vereinbarte Rente trotzdem zahlen.Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (AZ:IV ZR 6/01). Im Urteilsfall hatte der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt,in dem er dem Kunden die Gesundheitsfragen vorlas.Dieser erwähnte, dass er gelegentlich Rückenprobleme habe,gegen die er von seiner Orthopädin jeweils eine Spritze bekomme .Ungeachtet dessen kreuzte der Agent bei der Frage nach Krankheiten der Wirbelsäule die Antwort Nein an.Deshalb wollte die Versicherung nicht zahlen,als der Kunde zwei Mal am Rücken operiert werden musste und danach berufsunfähig war. Der BGH verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Wenn ein Agent das Antragsformular ausfülle,seien nicht die Angaben darin ausschlaggebend,sondern die mündlichen Erklärungen des Versicherten.Und dessen Aussage (bestätigt von der Ehefrau) hielten die Richter für glaubwürdig.Demnach hatte der Agent seiner Zeit den Hinweis auf die Rückenprobleme als Bagatelle abgetan.Dies sei eine Volkskrankheit,die eigentlich jeder habe,und die man nicht in den Antrag aufnehmen müsse. Es sei also keineswegs der Kunde gewesen,der der Versicherung sein Leiden verschwiegen oder verharmlost habe,stellten die Richter fest, sondern der Versicherungsagent.Vom Kunden könne man nicht erwarten,dass er den Fachmann darüber belehre, was im Formular vermerkt werden müsse. Hausbanken teilweise ähnliche Tagesgeld-Konten.Fragen Sie gezielt danach!

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