Zum zweiten Mal binnen eines halben Jahres rief ADM Sojaschrot wegen Salmonellen zurück. Auf Fragen betroffener Landwirte antwortet Rechtsanwalt Dominik Schletter.
Schadenersatz: Muss der Futterhersteller den Schaden ersetzen?
Ja. Es besteht ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
Nach dem LFGB übernimmt der Futtermittelhersteller Gewähr dafür, dass das Futtermittel den Anforderungen der Verordnung des europäischen Parlaments und Rates Nr. 767/2009 entspricht. Dazu gehört, dass das Futter unverdorben ist. Durch die Kontamination ist dies nicht mehr der Fall.
Verschulden: Was bedeutet „verschuldensunabhängige“ Haftung?
Das bedeutet, dass der Hersteller sich nicht darauf berufen kann, alle zumutbaren Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ergriffen zu haben. Er muss dennoch zahlen.
Rückruf auf Verdacht: Mein Hersteller argumentiert, dass nicht alle zurückgerufenen Chargen tatsächlich kontaminiert waren. Befreit ihn das vom Schadenersatz?
Nein. Zwar muss der Mangel nach der Rechtsprechung prinzipiell konkret bei der jeweiligen Charge nachgewiesen werden. Der Verdacht einer Verunreinigung reicht für die verschuldensunabhängige Haftung nicht aus.
Allerdings ist es ebenfalls ausreichend, dass die Charge auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde oder des Verkäufers zurückgerufen wird und nicht weiter verwendet werden darf, da dem Futtermittel dann die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit fehlt und es somit keine handelsübliche Beschaffenheit mehr hat.
Schlachthofpauschalen: Mein Schlachter hat die betroffenen Tiere separat verarbeitet und mir dafür eine Pauschale abgezogen. Der Hersteller sagt, diese sei „nicht substantiiert“ und will sie nicht zahlen. Zu Recht?
Nein. Der Einwand, dass eine Forderung nicht substantiiert ist, wird häufig genutzt. Dies soll bedeuten, dass eine Prüfung des Anspruches aufgrund der vorgelegten Informationen nicht möglich ist.
Soweit Sie aber für diese Bearbeitungsgebühren Rechnungen haben und Mitarbeiter des Schlachthofes als Zeugen zur Verfügung stehen, dass das Vieh nur mit der separaten Schlachtung angenommen wurde, ist dies für den Schadensersatzanspruch ausreichend. Das gilt, solange die Kosten den Wert des Tieres nicht überschreiten.
Arbeitsaufwand: Ich musste mein Futtersilo und die Fütterungsanlage reinigen und desinfizieren. Zudem musste ich meine Tiere für den Salmonellentest zu einem weiter entfernten Schlachthof fahren. Erhalte ich dafür Ersatz?
Ja. Die Reinigung und Desinfektion ist zu ersetzen, soweit es notwendig für die Weiterbenutzung der Anlage war. Gleiches gilt für den Transport der Tiere, soweit der Mehraufwand deren Wert nicht überschreitet.
Leistungsabfall: Weil ich einige Tage auf das Ersatz-Eiweißfutter warten musste, fiel die Leistung meiner Tiere ab. Haftet der Hersteller auch dafür?
Sie müssten darlegen und beweisen, dass kein Ersatzfutter besorgt werden konnte und die Gewichtseinbußen in der mangelnden Eiweißzufuhr begründet liegen. Das Erstere kann durch Zeugen, das Zweite durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden. Allerdings wird ADM diesen Schadensposten mit hoher Wahrscheinlichkeit ablehnen, da er im Vergleich mit den anderen Schadenspositionen nur schwer bewiesen werden kann.
Nächste Schritte: Wie erhalte ich den Schaden vom Hersteller ersetzt?
Machen Sie alle angefallenen Schäden – auch schwer nachweisbare – unter Angabe der hierfür erforderlichen Tatsachen (Schadenshöhe, Art des Schadens) bei ADM schriftlich geltend.
Sollten ADM nicht oder ablehnend reagieren, besprechen Sie mit einem Anwalt die Erfolgsaussichten einer Klage.-cm-
Sollten ADM nicht oder ablehnend reagieren, besprechen Sie mit einem Anwalt die Erfolgsaussichten einer Klage.-cm-
Eine ausführliche Version der Antworten finden Sie auf www.topagrar.com/heft+