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Schaden am Vorführschlepper

Lesezeit: 2 Minuten

Beim Pflügen mit einem Vorführschlepper habe ich den Pflug so weit aus der Erde gehoben, dass die Hydraulikanschlüsse am Schlepper beschädigt wurden. Der Schaden beträgt ca. 6 000 bis 8 000 €. Das Geld will der Landmaschinenhändler jetzt von mir wiederhaben. Ich habe die Maschine allerdings samt Oberlenker ausgeliehen. Der Händler hat mich nie darauf hingewiesen, dass ich daran angehängte Geräte nicht komplett anheben darf. Muss ich tatsächlich zahlen?


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Es handelt sich um einen Leihvertrag, da Sie den Schlepper unentgeltlich nutzen durften. Als Entleiher haften Sie nicht für Verschlechterungen, die durch den „vertragsgemäßen Gebrauch“ entstehen. Für Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch haften Sie allerdings schon, sofern Sie ein Verschulden trifft. Daher stellt sich die Frage, ob Sie den Schlepper schuldhaft beschädigt haben.


Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie fahrlässig gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Einerseits war der Schlepper für Sie neu. Daher hätten Sie sich zunächst mit den Funktionen vertraut machen und besonders vorsichtig handeln müssen.


Andererseits können Sie nicht unbedingt wissen, dass Sie einen Pflug möglicherweise nicht vollständig aus dem Boden heben dürfen. Darauf hätte der Landhändler Sie hinweisen müssen, da er den Schlepper samt Oberlenker ausgeliefert hat.


Beide Seiten trifft somit eine Teilschuld. Falls die Sache vor Gericht landet, läge es daher im Ermessen des Richters, wer für den Schaden aufkommen muss. Rechtlich gibt es auch die Möglichkeit, die Kosten zwischenIhnen aufzuteilen.


Besser, Sie einigen sich außergerichtlich. Eigentlich müsste Ihre Betriebshaftpflicht den möglichen Schaden übernehmen, da dieser im Rahmen Ihres Betriebes entstanden ist.


Oft sind Schäden an geliehenen Sachen allerdings vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Daher sollten Sie unbedingt abklären, ob die Versicherung den Schaden tatsächlich übernimmt.

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