Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) gilt uneingeschränkt auch für die Verkäufe der Bodenverwaltungs- und -verwertungs GmbH (BVVG). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in einem Urteil bestätigt. Wenn der Verkaufspreis eines Grundstückes den ortsüblichen Verkehrswert um 50 % über-steigt, darf der zuständige Landkreis sein Veto einlegen und den Verkauf auch dann unterbinden, wenn es sich bei dem Verkäufer um die staatliche BVVG handelt.
Das mit der Privatisierung der ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen beauftragte Unternehmen stand bislang auf dem Standpunkt, dass die Eingriffe des GrdstVG für die BVVG nicht gelten, weil das in einem Bieterverfahren erzielte Höchstgebot immer den aktuellen Verkehrswert widerspiegele. Schließlich sei der Verkehrswert abhängig von Angebot und Nachfrage. Diese Herangehensweise hat nach Ansicht von Experten allerdings eine entscheidende Schwäche: Sie öffnet spekulativen Käufen Tür und Tor. Ortsansässige Landwirte wären dann regelmäßig Großinvestoren unterlegen, die mit überzogenen Geboten, die über den ortsüblichen Verkehrswerten liegen, die Landwirte überbieten.
Dennoch dämpft Rechtsanwalt Franz-Christoph Michel aus Templin die Erwartungen, dass sich durch das Urteil die Preispolitik der BVVG ändern wird. „Die BVVG wird ihre Politik nur dann ändern, wenn die neuen Länder die Einhaltung der sogenannten Privatisierungsgrundsätze 2010 fordern und verlangen, dass der gutachterliche Verkehrswert und nicht Höchstgebote den Kaufpreis bestimmen.“ In der ImmobilienWertermittlungs-Verordnung sei genau festgelegt, wie der Verkehrswert zu ermitteln ist. Der Verkauf an Pächter zu aus den Höchstgeboten abgeleiteten Preisen treibt die Preisspirale an, ohne das Marktgeschehen auf dem übrigen Bodenmarkt zu berücksichtigen. „Hier muss die Politik die Vorschriften zur Kaufpreisfindung entsprechend konkretisieren. Erst dann wird es Auswirkungen auf den Bodenmarkt und die Preise geben“, so Michel.