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Schneehilfe: Wer haftet bei Bruch?

Lesezeit: 2 Minuten

Beim Schneechaos lief vielerorts ohne Bauern und ihre Maschinen gar nichts mehr. Doch wer zahlt, wenn beim unentgeltlichen Einsatz aus reiner Gefälligkeit etwas zu Bruch geht?


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Wer aus purer Hilfsbereitschaft mit dem Frontlader Dorfstrassen oder Zufahrten freischiebt, zahlt Schäden am eigenen Schlepper selbst. Eine Vollkasko-Versicherung deckt immerhin Unfallschäden ab, die Teilkasko übernimmt nur Glasbruch.


Schäden an fremdem Eigentum wie abgestellten Autos, Gartenzäunen, Grenzsteinen deckt meist die Schlepperhaftpflicht, wenn es sich um einen „Ausnahmeeinsatz“ handelt. Das gilt auch für Schäden an fremden Autos, die Sie aus Gefälligkeit aus dem Graben ziehen.


Heikel sind Schnee-Einsätze mit Fahrzeugen, die in der Betriebshaftpflicht versichert sind, wie z. B. kleine Radlader. Denn dort sind „Gefälligkeitsschäden“ oft ausgeschlossen. Generell gilt deshalb: Rufen Sie vor dem Start in den Schnee kurz Ihren Versicherer an – dann kann die Versicherung im Schadensfall oft auch einmal „außer der Reihe“ kulant sein.


Von Rodelpartien mit Kindern hinter dem Schlepper ist abzuraten. Passiert etwas, muss die Kfz-Haftpflicht zwar zahlen, kann sich aber wegen des „ nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs“ per Regress Geld vom Versicherungsnehmer zurückholen.


Auf bzw. vor dem Hof müssen Sie bei öffentlich zugänglichen Verkehrswegen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach­kommen. Diese überträgt die Gemeinde per Satzung auf den Grundstückseigentümer. An Werk­tagen be­steht oft Räum- und Streupflicht ab 7.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 bzw. 9.00 bis um 20.00 Uhr. Kommt es trotzdem zu Unfällen, sind diese in der Regel durch die Betriebshaftpflicht gedeckt.

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