Ï Wer beim Abschluss einer Lebensversicherung eine ernsthafte Krankheit verschweigt, muss mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen. Doch es gibt auch Ausnahmefälle. So liegt z. B. eine arglistige Täuschung dann nicht vor, wenn der Versicherte die Krankheit zwar nicht angegeben, seinen Arzt zuvor jedoch von der Schweigepflicht entbunden hatte und dies der Versicherung auch bekannt war. Dann so entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 7 U 134/01) sei davon auszugehen, dass der Arzt Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten an die Versicherung weitergibt.
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