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Agrarpolitik bei der Landtagswahl Maisernte Baywa in Insolvenzgefahr

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So mahnen Sie richtig

Lesezeit: 6 Minuten

Geld per Mahnung einzutreiben ist lästig, aber manchmal unvermeidbar. Wie Sie effektiv vorgehen, erklärt Götz Gärtner, Rechtsanwalt aus Helmstedt.


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Gebrauchten Schlepper verkauft, aber der Käufer zahlt nicht? Ihr Mieter lässt Sie seit Monaten auf die Miete warten? Oder der Landhändler wollte nach zwei Wochen das Erntegeld überweisen, tut es aber nicht?


Wohl kein Landwirt kommt darum herum, irgendwann mal Geld „eintreiben“ zu müssen. Um nicht unnötig Zeit mit dem ungeliebten Thema zu verschwenden, sollten Sie wissen, wie ein effektives Mahnverfahren aussehen kann.


Sanfter Druck …

Steht eine Geldzahlung aus, lohnt es sich womöglich, zunächst selbst eine Mahnung zu schreiben. Vielleicht zahlt der Schuldner doch noch, was die Gerichtskosten sparen würde.


Zwar ist ein selbstverfasstes Schreiben nicht verjährungshemmend. Vorteil jedoch: Wenn bisher kein fester Zahlungstermin vereinbart war oder dieser strittig ist, schaffen Sie mit einer schriftlichen Mahnung hier Klarheit. Es ist zwar meist davon auszugehen, dass das Geld sofort fällig ist. Allerdings muss man später häufig beweisen, welche Fälligkeit als vereinbart galt – was bei mündlichen Verträgen schwierig ist.


Mit dem Mahnschreiben setzen Sie den Schuldner „in Verzug“. Das heißt: Sie können ab Zugang der Mahnung dem Schuldner z.B. Verspätungsschäden berechnen. Dazu gehören Mahnkos-ten, Verzugszinsen und gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten. Ist bereits ein fester Zahlungstermin überschritten, dürfen Sie diese Verspätungsschäden aber auch ab diesem Termin berechnen.


Bezüglich der Zinssätze gilt: Haben Sie vorab höhere Zinssätze vereinbart, gelten diese. Mindestens gelten aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Danach dürfen Unternehmer untereinander auf den von der Bundesbank festgelegten Basiszinssatz (derzeit - 0,13 %) 8 Prozentpunkte aufschlagen, Verbraucher 5 Prozentpunkte. Daher liegt der gesetzliche Verzugszinssatz derzeit bei 7,87 bzw. 4,87 % jährlich. Landwirte sind hier als Unternehmer einzustufen: Handeln Sie untereinander, gilt der höhere Zinssatz, handeln Sie mit Verbrauchern, wie z. B. Mietern, gilt der niedrigere Zinssatz. Berechnungshilfen für die Höhe der Verzugszinsen über Zeiträume von unter einem Jahr gibt es im Internet.


Dass Wichtigste beim selbst verfassten Mahnschreiben ist: Stellen Sie den Zugang des Schreibens sicher, in dem Sie es unter Zeugen übergeben oder als Einwurfeinschreiben per Post zustellen lassen!


… oder harte Keule?

Verhallt Ihre schriftliche Zahlungsaufforderung ohne Reaktion, ist es ratsam, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Nur so können Sie die Verjährung sicher stoppen und kommen per Vollstreckungsbescheid und Pfändung zu Ihrem Geld. Tröstlich dabei: Ist der Schuldner im Verzug, muss er auch die Kosten für Anwalt bzw. Verfahren tragen.


Je nach Lage der Dinge haben Sie die Wahl zwischen zwei Verfahrenswegen:


  • Gerichtlicher Mahnbescheid oder
  • normaler Zivilprozess durch Klage.


Dabei ist das Ergebnis gleich: Bei beiden Verfahren kommt es zu einem sogenannten „Titel“ und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Zahlungsanspruchs durch den Gerichtsvollzieher.


Mahnbescheid oder Klage?

Der Unterschied liegt im Weg: Der gerichtliche Mahnbescheid ist meist kostengünstiger und schneller als die Klage – vorausgesetzt, der Schuldner wehrt sich nicht. Tut er das jedoch, und wollen Sie das Verfahren weiter verfolgen, müssen Sie dann doch in die Klage einsteigen und insgesamt wird es dann meist länger dauern, als wenn Sie gleich geklagt hätten.


Fazit: Je klarer die Geldforderung inhaltlich für beide Seiten ist, desto eher kommt der gerichtliche Mahnbescheid infrage. Typische Anwendungsbereiche sind Zahlungsrückstände bei Wohnungsmieten oder Pferdepensionsgeldern, unbezahlte Dienstleistungen, wie etwa Ihr Mähdreschereinsatz beim Nachbarn oder Zahlungsverzug bei Getreide, Heu, Kaminholz usw.


Wenig Sinn macht der Mahnbescheid, wenn Sie mit Widerspruch gegen den Inhalt der Zahlung rechnen: Etwa wenn Sie z. B. Mais gedrillt haben und Ihr Nachbar dafür nicht zahlt, weil er u.a. der Meinung ist, dass die Maiskörner nicht tief genug im Boden liegen. Hier gäbe es vermutlich Widerspruch, und früher oder später würde man doch bei der Klage landen. Wenden Sie sich in offensichtlich strittigen Fällen besser gleich an einen Rechtsanwalt, um direkt zu klagen.


Tipps zum Mahnbescheid:

Der kostengünstige gerichtliche Mahnbescheid läuft weitgehend automatisch ab. Das geht soweit, dass keine Stelle prüft, ob die Forderungen im Mahnbescheid überhaupt inhaltlich gerechtfertigt sind. Das heißt im Extremfall: Verschlampt der Schuldner den Widerspruch, können auch unberechtigte Forderungen zu rechtskräftigen Vollstreckungstiteln werden! Trotzdem sollten Sie natürlich nie unberechtigt Zahlungen fordern – sonst droht mindestens Schadenersatzpflicht oder eine Strafanzeige.


Beantragen lässt sich der Erlass eines Mahnbescheides am besten im Internet. In Schreibwarenläden gibt es zwar auch Papierformulare – achten Sie aber darauf, dass sie amtlich zugelassen sind. Das Online-Verfahren läuft so:


  • Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides können Sie gut geführt unter www.online-mahnverfahren.de ausfüllen. Drucken Sie den Antrag dann aus und schicken ihn Ihrem Mahngericht – je nach Bundesland – per Post zu. Das geht im Prinzip auch ohne Rechtsanwalt. Bei höheren Summen sollten Sie auf ihn nicht verzichten – denn Fehler, wie z. B. eine falsche oder unvollständige Schuldnerbezeichnung, können schnell zu Verzögerungen führen und schlimmstenfalls die gesamte Forderung verjähren lassen!
  • Für Betriebe, die öfter mahnen müssen, lohnt es sich, eine Mahnziffer oder ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungs-Postfach einzurichten.
  • Mit Eingang des Antrags beim Mahngericht fallen die Gerichtskosten an, zum Beispiel 23 € Mindestgebühr für Forderungen bis 900 €. Weil der Mahnbescheid erst an den säumigen Zahler geht, wenn er bezahlt ist, müssen Sie als Antragsteller das Geld vorstrecken. Weil bei berechtigten Forderungen der Schuldner alle Kosten des Verfahrens übernehmen muss, sollten Sie die zu erwartenden Kosten von vorneherein auf die Forderungssumme im Mahnbescheid aufschlagen.


Geht der Mahnbescheid per Post/Zustellungsurkunde an den Schuldner, erhalten Sie als Antragsteller eine Benachrichtigung. Sobald der Schuldner den gelben Umschlag erhält, läuft für ihn die Uhr: Lässt er zwei Wochen ohne Widerspruch verstreichen, können Sie bereits den Vollstreckungsbescheid beantragen. Bis dieser dann das Gericht verlässt, kann der Schuldner aber weiter widersprechen. Kommt der Vollstreckungsbescheid dann beim Schuldner an, hat dieser noch mal 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Rührt sich der Schuldner weiterhin nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Dann sind Sie wieder am Zug und müssen innerhalb von sechs Monaten z. B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die Schulden für Sie vor Ort eintreibt.


Während des ganzen Verfahrens gilt: Wehrt sich der Schuldner, wird das gerichtliche Mahnverfahren zum normalen Gerichtsverfahren. Dann geht es meist nur noch mit Anwalt weiter, der die Geldforderung in einer Klage begründen muss.-ha-

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