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So profitieren Sie vom Quotenende

Lesezeit: 6 Minuten

Am 31. März 2015 ist Schluss mit der Milchquote. Steuerberater Helmut Wienroth aus Kiel zeigt, in welchen Fällen Sie jetzt durch Abschreibung der Quoten Steuern sparen können.


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Zum Ende der Milchquote am 31. März 2015 können nicht nur Milchviehhalter, die in den letzten Jahren Quoten gekauft haben, Abschreibungen geltend machen. Auch wenn Sie z. B. vor der Quotenzuteilung 1984 Flächen erworben haben, können Sie rückwirkend Abschreibungen realisieren.


Zugekaufte Milchquoten:

Diese können Sie auf zehn Jahre linear abschreiben. Nach dem 31.3.2005 erworbene Quoten können Sie jedoch keine zehn Jahre nutzen, bevor sie verfallen. Die Konsequenz: Der Abschreibungszeitraum verkürzt sich und endet spätestens am 31. März 2015. Das letzte Wirtschaftsjahr, in dem Sie Abschreibungen geltend machen können, ist somit das laufende Wirtschaftsjahr 2014/15. Diese Praxis bestätigt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer aktuellen Verfügung. Haben Sie also Ihre in den letzten Jahren erworbenen Quoten nicht bereits auf den verkürzten Zeitraum abgeschrieben, sollten Sie das jetzt, so weit es geht, rückwirkend berichtigen. Haben Sie z. B. im April 2010 Quoten gekauft, konnten Sie statt 10 % jedes Jahr 20 % abschreiben.


Je später Sie Quoten gekauft haben, desto höher ist der AfA-Satz, den Sie in diesem Jahr noch ansetzen können. Ein Beispiel: Um eine hohe Superabgabe zu vermeiden, hat der niedersächsische Milchviehhalter Peter Bruns (Namen geändert) bei der letzten Milchquotenbörse im November 150 000 kg Quote für 14 Cent/kg gekauft. Die kompletten Anschaffungskosten kann er nun als Aufwand in diesem Wirtschaftsjahr geltend machen. Sein zu versteuernder Gewinn verringert sich damit um 21 000 €.


Zugeteilte Quoten:

Aber nicht nur für gekaufte, sondern auch für Milchquoten, die Ihnen 1984 unentgeltlich zugeteilt wurden, können Sie jetzt u. U. Abschreibungen geltend machen. Dies betrifft zum einen Quoten, die von in den Jahren 1970 bis 1984 hinzugekauften Flächen abgespalten wurden. Und zum anderen Quoten von Flächen, die 1970 mit einem höheren als dem pauschalen Wert bewertet wurden. So bestimmt es das neue Schreiben des BMF. Bisher hatte die Finanzverwaltung solche Abschreibungen immer abgelehnt.


Worum geht es? Auch die 1984 unentgeltlich zugeteilten Milchquoten haben einen Buchwert. Dieser war theoretisch bis 1984 im Buchwert des Grund und Bodens enthalten. Mit Einführung der flächengebundenen Milchquote am 2.4.1984 hat sich dann aus steuerlicher Sicht der Grund und Boden in zwei getrennte Wirtschaftsgüter aufgespalten: in den „nackten“ Grund und Boden einerseits und die Milchquoten andererseits. Daher musste auch der bis dahin einheitliche Buchwert aufgeteilt werden in einen Anteil für den Boden und einen für die Milchquote. Dies geschah, indem die den Betrieben zugeteilten Quoten linear auf die Milcherzeugungsflächen verteilt und danach die Quotenbuchwerte von den Gesamtbuchwerten der Flächen abgespalten wurden. Dabei unterscheidet die Finanzverwaltung verschiedene Fälle:


  • Quoten, die auf Flächen entfielen, die 1984 „nur“ gepachtet waren. Hier ließ die Finanzverwaltung keine Zuordnung von Quotenbuchwerten zu. Diese können Sie daher auch nicht abschreiben.
  • Milchquoten von Flächen, die bereits am 1.7.1970 zum Betrieb gehörten und 1984 mit den 1970 festgelegten, pauschalen Buchwerten in der Bilanz standen.
  • Milchquoten von Flächen, die zwar bereits am 1.7.1970 zu Ihrem Betrieb gehörten, für die Sie bzw. Ihr Vorgänger damals aber einen höheren Teilwert beantragt haben. Diese Flächen stehen also mit einem höheren als dem pauschalen Wert in der Bilanz.
  • Milchquoten, die auf Flächen entfielen, die nach dem 1.7.1970 und vor dem 2.4.1984 zugekauft wurden.


Nachträgliche AfA:

In den letzten beiden Fällen können Sie jetzt nachträglich Abschreibungen geltend machen. Wie genau, erklärt das neue Schreiben des BMF: Die Quoten sind auf zehn Jahre abschreibbar und hätten eigentlich zwischen 1984 und 1994 abgeschrieben werden können. Da die Finanzverwaltung dies jedoch nicht zuließ, können Sie das jetzt nachholen. Und zwar dürfen Sie die abgespaltenen Milchquotenbuchwerte nun in der ersten noch änderbaren Bilanz in voller Höhe gewinnmindernd geltend machen. Welche Bilanz der vergangenen Wirtschaftsjahre das ist, hängt vom Einzelfall ab: Die Finanzämter stellen Steuerbescheide oft noch unter den Vorbehalt der Nachprüfung. Damit bleiben diese in der Regel noch vier Jahre nach Ablauf des Jahres änderbar, in dem Sie die Steuererklärung abgegeben haben. Auch wenn Sie bzw. Ihr Steuerberater Einspruch oder Klage gegen eine Steuerfestsetzung eingelegt haben, bleibt der Bescheid „offen“.


Die Quotenbuchwerte, die Sie bei der Abschreibung ansetzen können, unterscheiden sich von Betrieb zu Betrieb. Bei vereinfachter Ermittlung hängt der Quotenbuchwert von der durchschnittlichen Ertragsmesszahl, die der Betrieb 1984 hatte, und dem durchschnittlichen Verkehrswert der am 2.4.1984 bewirtschafteten Eigentumsflächen ab und ergibt sich nach einer Tabelle der Finanzverwaltung. Der niedrigste Buchwert laut Tabelle beträgt ca. 18 Cent/kg, der höchste ca. 1,87 €/kg. Beide Extreme kommen aber in der Praxis selten vor, nämlich nur bei sehr hohen Verkehrswerten und niedriger Ertragsmesszahl (Bodenpunkte) bzw. umgekehrt. Viele Betriebe dürften bei Buchwerten von ca. 40 bis 60 Cent/kg Quote liegen.


Je nach Ausmaß der Flächenzukäufe oder der Flächen mit erhöhtem Teilwert kann sich für Sie ein beträchtliches Abschreibungsvolumen ergeben. Ein Beispiel: Landwirt Arno Ennert kaufte 1980 ca. 10 ha hinzu und erweiterte damit auf 50 ha. Von den 1984 zugeteilten Milchquoten entfielen auf diese 10 ha 60 000 kg von den insgesamt 300 000 kg. Seine Quotenrechte haben nach vereinfachter Ermittlung einen Buchwert von 52 Cent/kg. Damit kann sein Sohn Tim, der den Hof übernommen hat, nun auf einen Schlag 31 200 € (60 000 kg x 0,52 €) abschreiben. Da seine Steuerbescheide für die Kalenderjahre 2009 und 2010 noch immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen und damit seine „ältesten“ noch offenen Steuerbescheide sind, kann er rückwirkend den zu versteuernden Gewinn des Wirtschaftsjahres 2009/10 massiv senken.


Weniger Steuern beim Verkauf:

Für Quoten, die von pauschal bewerteten Flächen abgespalten wurden (2. Fall, s. o.), lässt die Finanzverwaltung hingegen nach wie vor keine Abschreibung zu. Die Quotenbuchwerte stehen somit unverändert in Ihrer Bilanz und dürfen zum Quoten­ende wieder den Flächenbuchwerten zugeschlagen werden. Davon profitieren Sie, sollten Sie die Flächen später verkaufen. Denn dann mindert der höhere Buchwert den zu versteuernden Gewinn aus dem Verkauf.


Somit müssen Sie diejenigen Quotenbuchwerte den Flächen wieder zurechnen, die zuvor von diesen pauschal bewerteten Flächen abgespalten wurden. Schwierig wird das, wenn Sie entweder seit 1984 pauschal bewertete Flächen oder die davon abgespaltenen Quoten verkauft haben. Wie dann vorzugehen ist, lässt das BMF in seinem Schreiben offen. Möglich wäre es, die entsprechenden noch vorhandenen Milchquoten linear auf die noch vorhandenen pauschal bewerteten Flächen zu verteilen.


Würde die Finanzverwaltung jedoch auf eine flurstückbezogene Rückführung bestehen, müssten Sie jeden Quotenbuchwert genau auf das Flurstück übertragen, aus dem die Quote zum 2.4.1984 hin abgespalten wurde. Das hieße auch, dass Quotenbuchwerte von Flächen, die bereits verkauft sind, aus der Bilanz ausgebucht werden müssen. Wurden Flächen zu einem Preis oberhalb des Buchwertes veräußert, müsste die Ausbuchung der entsprechenden Quote zum 31. März 2015 unserer Auffassung nach den zu versteuernden Gewinn in der Bilanz 2014/15 mindern.


Im Osten:

Betriebe in den neuen Bundesländern können weiterhin nur zugekaufte Quoten abschreiben – auf zehn Jahre bzw. mit Endzeitpunkt 31.3.2015. 1990 unentgeltlich zugeteilte Quoten haben keinen Buchwert, der abgeschrieben oder dem Flächenbuchwert jetzt wieder zugeschlagen werden könnte.

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