Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Agrarpolitik bei der Landtagswahl Maisernte Baywa in Insolvenzgefahr

Aus dem Heft

So senken Sie Ihre Steuerlast

Lesezeit: 9 Minuten

Schlechte Preise und trotzdem hohe Steuern? Wer investieren will, kann seine Steuerlast mit dem Investitions­abzugsbetrag schon vor der eigentlichen Investition drücken.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Zahlreiche Betriebe trifft es derzeit doppelt hart: Nicht nur die niedrigen Preise bereiten ihnen Sorgen, vielen stehen zu allem Überfluss auch noch hohe Steuernachzahlungen ins Haus.


Ein wichtiges Instrument zur Steuer-entlastung kann dabei der „Investitionsabzugsbetrag“ (IAB) sein: Wer für die nächsten Wirtschaftsjahre eine Investition plant, kann einen Teil der Summe bereits heute oder auch in den Jahren davor abschreiben und so seine Steuerlast senken. Aber Achtung: das funktioniert nur, wenn Sie Ihre Investitionsplanung wirklich realisieren.


Im ersten Schritt müssen Sie also schauen, welche Investition für Sie betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Im zweiten Schritt können Sie sich dann um die steuerliche Gestaltung kümmern.


Voraussetzungen beachten:

Landwirt Bernhard Schulze hat im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einen hohen Gewinn erwirtschaftet, der zu einer entsprechend hohen Steuernachzahlung führen würde (alle Namen frei erfunden). In absehbarer Zeit will er sich einen neuen Schlepper zulegen. Auch wenn er diesen noch nicht gekauft hat, kann er bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bis zu 40 % des voraussichtlichen Kaufpreises von seinem Gewinn abziehen. Das geht allerdings nur, wenn er folgende Vorgaben einhält:


  • Schulze darf den IAB nur für „bewegliche Wirtschaftsgüter“ in Anspruch nehmen. Das sind zum Beispiel Maschinen oder auch Betriebsvorrichtungen zu denen zum Beispiel die Stalleinrichtungen gehören. Beim Kauf spielt es im Übrigen keine Rolle, ob die Gegenstände gebraucht oder neu sind. Er könnte auch in Tiere des Anlagever­mögens wie Kühe oder Sauen investieren. Für den Kauf bzw. Bau eines Gebäudes kann er hingegen keinen IAB abziehen.
  • Der Wirtschaftswert (neue Bundesländer: Ersatzwirtschaftswert) seines Betriebes darf nicht mehr als 125 000 € betragen. Das Finanzamt berücksichtigt hierbei aber nur die eigenen und nicht die zugepachteten Flächen. Bei Gewerbebetrieben zieht der Fiskus als Obergrenze das Betriebsvermögen heran. Das darf dann 235 000 € nicht übersteigen. Bei Betrieben mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung darf der Gewinn vor Abzug des IAB nicht mehr als 100 000 € pro Jahr betragen.
  • Schulze muss spätestens innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem er den IAB nutzt, auch tatsächlich den Schlepper kaufen. Außerdem darf er den Schlepper nicht sofort wieder verkaufen. Stattdessen ist er verpflichtet, die Maschine im Wirtschaftsjahr, in dem der Kauf ansteht, als auch im Wirtschaftsjahr darauf in seinem Betrieb halten. Wenn Schulze gegen diese Fristen verstößt, rechnet das Finanzamt den IAB seinem Gewinn im Jahr des Abzuges wieder hinzu – inklusive Zinsen. Fällt der Investitionsbetrag im Übrigen geringer als geplant aus, müsste er den IAB teilweise rückgängig machen.
  • Schulze kann zwar beliebig viele IAB in einem Wirtschaftsjahr nutzen, allerdings darf die Summe aller laufenden IAB 200 000 € nicht überschreiten.
  • Er muss dem Finanzamt mitteilen, was er anschaffen will und wie viel es voraussichtlich kosten wird.
  • Der Landwirt muss sicherstellen, dass er seine Investition zu mindestens 90 % in dem Betrieb nutzt, von dessen Gewinn er auch den IAB abgezogen hat.


Wenn Pläne sich ändern:

Landwirt Schulze hat dem Finanzamt also mit­geteilt, dass er einen Schlepper kaufen möchte. Daran ist er somit erst einmal gebunden. Ändert er seine Investi­tionsabsicht, kann ihm das Probleme mit dem Fiskus bescheren. Das wird am ­Beispiel seines Lohnunternehmers Jens Meyer deutlich. Dieser will sich einen gebrauchten Kartoffelroder für 100 000 € und einen Anhänger für 20 000 € zulegen. Er hatte daher im Wirtschaftsjahr 2014 entsprechende IAB von seinem Gewinn abgezogen.


Anstatt des Roders hat er sich dann aber ein neues Güllefass zugelegt. Außerdem kaufte er anstelle des geplanten Anhängers zwei gebrauchte Anhänger für jeweils 10 000 €. Da Meyer aber beim Finanzamt als Investitionsplanung den Kauf eines Roders angegeben hat und nicht den eines Güllewagens, kann er diesen IAB für den Kartoffelroder somit nicht in Anspruch nehmen.


Es gibt aber noch einen weiteren Stolperstein: Der Landwirt hatte von seinem Gewinn nur einen IAB für einen Transportanhänger abgezogen. Tatsächlich hat Meyer nun zwei Anhänger gekauft. Er kann den IAB daher nur für einen der beiden Anhänger geltend machen und anstatt der geplanten 20 000 € auch nur für 10 000 €. Meyer muss somit den vollständigen IAB für den Kartoffelroder und den anteiligen IAB für den Transportanhänger rückwirkend dem Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2014 wieder hinzurechnen.


Lohnunternehmer Meyer kann allerdings versuchen, im Nachhinein vom Gewinn des Wirtschaftsjahres 2014 einen IAB für den tatsächlich angeschafften Güllewagen und für den zweiten Anhänger abzuziehen. Dabei muss Meyer zwei Hürden überwinden:


  • Das Verfahrensrecht: Die Finanzverwaltung verweigert zum Teil den nachträglichen IAB, wenn der Steuerbescheid des Abzugsjahres bereits bestandskräftig ist. Hier hilft Meyer aber ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Sachsen weiter (Az.: 6 K 824/14).
  • Die Investitionsabsicht: Er muss dem Finanzamt glaubhaft machen, dass er bereits am Ende des Wirtschaftsjahres 2014 die Anschaffung eines Güllewagens und eines zweiten Anhängers wirklich vorhatte.


Es ist also wichtig, dass Sie vor dem Abzug des IAB mit Ihrem Steuerberater sorgfältig abstimmen, was Sie im Investitionszeitraum von drei Wirtschaftsjahren mit einiger Sicherheit anschaffen wollen. Bei der Benennung der Investition haben Sie einen gewissen Spielraum. Die geplante Anschaffung eines Pfluges können Sie z. B. als „Bodenbearbeitungsgerät“ bezeichnen. Dafür können Sie dann z. B. auch eine Scheibenegge anschaffen.


Haben Sie zum Abzug eines IAB einen „Pflug“ angegeben, dann können Sie auch nur begünstigt in einen Pflug investieren. Bezeichnen Sie Ihre Investition hingen zu ungenau, also z. B. als „Ackerbaugerät“, lehnt das Finanzamt den IAB ab. Besonders sorgfältig sollten Sie bei geplanten Stallbauten vorgehen, da die Stalleinrichtung regelmäßig aus mehreren Wirtschaftsgütern besteht. Teilen Sie Änderungen ihrer Investitionsabsicht Ihrem Steuerberater möglichst frühzeitig mit!


Wenn der Betriebsprüfer klingelt!

Einen IAB können Sie auch nachträglich noch abziehen, solange der betreffende Steuerbescheid noch änderbar ist. Die äußerste Frist für Ihren Antrag auf nachträglichen Abzug eines IAB liegt bei drei Jahren, nachdem Sie die Investition durchgeführt haben. Achtung: Das Amt berechnet dies taggenau!


Streit gibt es aktuell mit den Finanzämtern, wenn der Prüfer bei einer Betriebsprüfung den Gewinn nach oben korrigiert und der betroffene Betrieb durch einen nachträglichen IAB die Steuernachzahlung abfedern will. Beispiel: Für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 hat der Prüfer bei Sauenhalter ­Berthold Huber den Gewinn um 10 000 € erhöht. Er hat aber im Wirtschaftsjahr 2013/ 2014 ein Getreidesilo für 30 000 € gebaut, wofür er bislang noch keinen IAB abgezogen hat. Um das Mehrergebnis des Prüfers auszugleichen, möchte er für diese Investition nun nachträglich einen IAB geltend machen.


Bislang stellte sich die Finanzverwaltung in solchen Fällen quer. Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem Fiskus aber bereits widersprochen und den nachträglichen Abzug zugelassen (Az.: 4 K 159/13). Jetzt hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort (Az. der Revision: IV R 9/14). Huber sollte daher in seinem Fall auf dieses laufende Verfahren hinweisen. Er kann aber auch, um erst einmal auf Nummer Sicher zu gehen, andere Möglichkeiten nutzen, um das Mehrergebnis auszugleichen. Zum Beispiel könnte er noch nicht ausgenutzte Sonderabschreibungen wählen.


Nutzung in mehreren Betrieben:

Welche Besonderheiten Sie bei der Nut-zung der Investition in einem anderen Betrieb beachten sollten, zeigt unser nächstes Beispiel: Dieter Becker hat einen landwirtschaftlichen Betrieb und betreibt zusätzlich ein Lohnunternehmen als Gewerbe. Für beide Betriebe erstellt er eine eigene Bilanz. Er möchte einen Mähdrescher kaufen, den er zu 80 % im gewerblichen Lohnbetrieb und zu 20 % in der Landwirtschaft nutzen will. Dafür möchte Becker einen IAB im Lohnbetrieb geltend machen. Die Finanzverwaltung wollte in diesen Fällen den Abzug verweigern, weil der Mähdrescher nicht zu mindestens 90 % in dem Betrieb genutzt wird, in dem der Landwirt den IAB abgezogen hatte.


Der Bundesfinanzhof hat den Abzug hingegen in dieser Konstellation zugelassen. Er war der Ansicht, dass es sich im Grunde um einen einheitlichen Betrieb handele, der nur steuerlich aufgrund der Gewerblichkeit in zwei Betriebe zerlegt sei (Az. X R 46/11). Allerdings sei der Abzug eines IAB dann nur zulässig, wenn beide Betriebe zusammen die oben genannten Größenmerkmale einhalten (Seite 35).


Hier taucht jedoch ein Problem auf: Für den Gewerbebetrieb ist die Betriebsvermögensgrenze (Eigenkapital) und für die Landwirtschaft der Wirtschaftswert der Eigentumsflächen maßgebend. Man würde also Äpfel und Birnen zusammenzählen. Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht geäußert, wie sie das Problem lösen will. Entsprechende Fälle müssen Sie daher individuell mit Ihrem Steuerberater abstimmen.


Anders sieht es aus, wenn Becker das gewerbliche Lohnunternehmen und die Landwirtschaft gemeinsam mit seinem Sohn Stefan als „Becker und Sohn GbR“ betreibt. Dann sind beide Betriebe deutlich voneinander abgegrenzt, denn der Drescher gehört zum Lohnbetrieb und Vater Becker setzt ihn nur gegen Rechnung im Landwirtschaftsbetrieb ein. Senior Becker macht nun in seinem Lohnunternehmen den IAB für die geplante Anschaffung des Mähdreschers geltend. Rechnet er dann die jeweilige Nutzung des Dreschers in der Landwirtschafts-GbR fremdüblich per Rechnung ab, steht dem IAB nichts im Wege.


Das Datum entscheidet.

Bei Neugründungen von Betrieben müssen Sie auf die Termine achten, wie das folgende Beispiel zeigt. Landwirt Hans Schmitz häckselt gegen Lohn auch für andere Betriebe Mais. Künftig soll sein Sohn Jan das übernehmen. Dazu möchte der Junior ein gewerbliches Lohnunternehmen anmelden. Im Wirtschaftsjahr 2016 will der Sohn im neuen Betrieb einen Maishäcksler anschaffen und den IAB bereits in 2015 geltend machen. Schafft Schmitz den Maishäcksler im Wirtschaftsjahr 2016 an, kann er einen IAB demnach nur in den Vorjahren, also spätestens bis zum 31.12.2015 abziehen. Er muss dann aber nachweisen, dass er mit der Gründung des neuen Betriebes schon ernsthaft begonnen hat.


Für diesen Nachweis ist die verbindliche Bestellung oder der Bauantrag zwar nicht mehr zwingende Voraussetzung für einen IAB (Bundesfinanzhof, Az.: X R 42/11), aber immer noch der sicherste Weg für Schmitz. Klappt das nicht, muss er auf anderem Wege nachweisen, dass er sich bis zum 31.12.2015 bereits ernsthaft um die Investition gekümmert, schon nennenswerte Ausgaben getragen und die Investition anschließend möglichst zügig umgesetzt hat. Was dafür im jeweiligen Einzelfall ausreicht sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater abklären. Wichtig ist in diesen Fällen: Sammeln Sie für alle Planungsaktivitäten zum Beispiel Angebote und Belege und bewahren diese sorgfältig auf.

Die Redaktion empfiehlt

top + In wenigen Minuten wissen, was wirklich zählt

Zugang zu allen digitalen Inhalten, aktuelle Nachrichten, Preis- und Marktdaten | 1 Jahr für 1̶2̶9̶,̶6̶0̶ ̶€̶ 99 €

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.