Oft bewirtschaften Hofübernehmer schon vor der eigentlichen Hofübernahme den Betrieb. Bisher ging das nur, wenn Sie dafür einen klassischen Pachtvertrag mit dem Übergeber abschlossen. Der Nachteil: Sie konnten nur eine Pacht, wie sie auch unter fremden Dritten zu erwarten wäre, steuerlich als Betriebsausgabe absetzen, unbare Altenteilsleistungen wie ein Wohnrecht oder Verköstigung nicht. Das ändert sich jetzt. Denn der Bundesfinanzhof erkennt in zwei aktuellen Urteilen die in einem sogenannten Wirtschaftsüberlassungsvertrag vereinbarten Versorgungsleistungen als Betriebsausgaben an.
Bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen behalten Ihre Eltern zwar das Eigentum am Hof, Sie haben jedoch das Recht, den Betrieb zu bewirtschaften. Als Gegenleistung können Sie mit Ihren Eltern neben einer monatlichen Zahlung beispielsweise ein unentgeltliches Wohnrecht und freie Verpflegung vereinbaren. Durch eine Rechtsänderung erkannte der Fiskus seit 2008 aber alle im Wirtschaftsüberlassungsvertrag vereinbarten Versorgungsleistungen weder als Sonder- noch als Betriebsausgabe an. Die Anerkennung der Leistungen als Betriebsausgaben in zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofes macht den Wirtschaftsüberlassungsvertrag jetzt steuerlich wieder interessant. Achten Sie bei den Verträgen aber auf Folgendes:
- Sie dürfen nur Sachleistungen und Kosten absetzen, die Sie zuvor in einem Überlassungsvertrag konkret und eindeutig mit Ihren Eltern vereinbart haben. Diese Leistungen müssen Sie tatsächlich und nachweisbar erbracht haben.
- Sie können nicht unbegrenzt Sachleistungen und Barzahlungen als Betriebsausgaben verbuchen. Stattdessen vergleicht das Finanzamt Ihre Ausgaben beispielsweise mit den Pachten, die in Ihrer Region für Betriebe gezahlt werden. Mehr als die ortsüblichen Sätze akzeptiert der Fiskus also nicht (BFH, Az.: VI R 59/15 und VI R 60/15).
Stefan Walter, DBV Berlin