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Agrarpolitik bei der Landtagswahl Maisernte Baywa in Insolvenzgefahr

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So wehren Sie sich gegen überzogenen Wasserschutz

Lesezeit: 12 Minuten

W asserschutz muss sein das ist auch für Landwirte keine Frage. Aber oft werden die Grundstückseigentümer einsei-tig belastet und mit überzogenen Auflagen konfrontiert. Deshalb sollten Sie auf der Hut sein, wenn neue, großräumige Wasser-schutzgebiete geplant werden oder ein be-stehendes Schutzgebiet überarbeitet wer-den soll. Denn für Flächen in einem Wasser-schutzgebiet müssen Sie teilweise mit dras-tischen Verboten und Auflagen rechnen, zum Beispiel mit Düngebeschränkungen, die weit über die Bestimmungen der Düngeverord-nung hinausgehen, schlimmstenfalls mit ei-nem ganzjährigen Gülleausbringungs- und Beweidungsverbot; mit dem Verbot, Grünland zu umbre-chen oder Sonderkulturflächen, wie z. B. Spargel oder Erdbeeren, anzulegen oder zu vergrößern; mit einem kompletten Anbauverbot für Hackfrüchte und Mais. Falls sogar Ihre Hofstelle im Schutzge-biet liegt, müssen Sie oft strenge Bauaufla-gen z. B. für die Gülle- und Silagelagerung oder sogar Bauverbote hinnehmen. Das kann die zukünftige Entwicklung Ihres Be-triebes erheblich beeinträchtigen. Und wenn erstmal ein Wasserschutzge-biet erlassen ist, ist es für die Behörden meist ein leichtes, bei Bedarf die Aufla-gen per Anordnung zu verschärfen. Hinzu kommt, dass der vom Bund vor-geschriebene Ausgleich in den Landesge-setzen oft nur ungenügend und m. E. nach verfassungswidrig geregelt ist, so dass Landwirte diesen Regelungen nicht ent-nehmen können, wann ihnen konkret ein Ausgleich zusteht (siehe dazu auch top agrar 2/2000, S. 38). In der Praxis gleichen die gesetzlichen Zahlungen die Nachteile der Landwirte auch nur bedingt aus. Denn nach dem Gesetz werden nur die Einbu-ßen ersetzt, die den Landwirten dadurch entstehen, dass sie ihre Flächen nicht mehr so bewirtschaften dürfen wie die Berufs-kollegen außerhalb des Wasserschutzge-bietes. Keinen gesetzlichen Ausgleich gibt es dagegen z. B. für den Mehraufwand durch bauliche Auflagen. Und auch für die teilweise erheblichen Verkehrswert-verluste von Flächen in Wasserschutzge-bieten ist keine gesetzliche Entschädigung vorgesehen. Wenn die Behörden Fehler machen Nur in wenigen Fällen wird es Ihnen ge-lingen, ein geplantes Wasserschutzgebiet ganz zu verhindern. Diese Chance besteht z. B. dann, wenn die Behörden bei der Aus-weisung gravierende fachliche oder for-melle Fehler gemacht haben. Eine Ver-kleinerung des geplanten Schutzgebietes oder eine Entschärfung der Auflagen und Verbote können Sie dagegen eher errei-chen. Um sich erfolgreich gegen überzoge-nen Wasserschutz zu wehren, müssen Sie sich auf jeden Fall intensiv mit der geplan-ten Schutzgebiets-Verordnung und den fachlichen Grundlagen dafür befassen, am besten mit Hilfe eines Fachmanns. Nur dann können Sie die Planungen von Was-seranbietern und Behörden wirksam in Frage stellen. Das notwendige Rüstzeug dafür liefern wir Ihnen im folgenden Bei-trag. Wir zeigen Ihnen, wie ein Ausweisungsverfahren abläuft und wie Sie dabei Ihre Interessen mög-lichst wirkungsvoll vertreten können; wie Sie erreichen können, dass das Schutzgebiet verkleinert wird oder die Auflagen entschärft werden und mit welchen rechtlichen Mitteln Sie ge-gen eine Schutzgebiets-Verordnung vorge-hen können, wenn die Behörde Ihre Argu-mente nicht berücksichtigt hat. Vorbereitungen laufen hinter den Kulissen Für die Festsetzung eines Wasser-schutzgebietes muss die zuständige Behör-de ein förmliches Ausweisungsverfahren durchführen unabhängig davon, ob das Gebiet ganz neu ausgewiesen wird oder ob eine schon bestehende Schutzgebiets-Ver-ordnung überarbeitet wird. Am Beginn des Ausweisungsverfah-rens steht normalerweise der Antrag des Wasseranbieters, ein Wasserschutzgebiet festzusetzen. Die für die Ausweisung zu-ständige Behörde ist zwar nicht gezwun-gen, dem Antrag nachzukommen oder überhaupt ein Schutzgebiet für Trink-wassergewinnung auszuweisen. Meistens nimmt sie den Antrag aber als Anlass, um in die Planungen für ein Wasserschutzge-biet einzusteigen. Welche Behörde für das Ausweisungverfahren zuständig ist, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. In Nord-rheinWestfalen und Niedersachsen sind die Bezirksregierungen für die Festset-zung von Wasserschutzgebieten zuständig, in Schleswig-Holstein und im Saarland die Umweltministerien, in Bayern sind es die Landratsämter. Die Vorbereitungen für ein neues Was-serschutzgebiet laufen oft jahrelang hinter den Kulissen der Behörden. Die betroffe-nen Grundeigentümer werden nicht infor-miert. Nur manchmal erfahren Landwirte schon frühzeitig vom zukünftigen Wasser-schutzgebiet, z. B. wenn der Gemeinderat über den Antrag des Gemeindewasserwer-kes auf Ausweisung eines Wasserschutzge-bietes abstimmt. Prüfen Sie das hydro-geologische Gutachten Erst wenn die Ausweisungsbehörde den ersten Entwurf der geplanten Verordnung öffentlich vorstellt, erfahren die Bürger of-fiziell vom geplanten Wasserschutzgebiet. Dabei muss die Behörde zunächst orts-üblich bekanntgeben, dass die öffentliche Auslegung bevor steht. Diese Bekanntma-chung erfolgt ca. ein bis zwei Wochen vor der öffentlichen Auslegung auf jedem Fall im Amtsblatt der zuständigen Behörde, je nach Region auch im lokalen Gemeinde-blatt oder durch Aushang im Rathaus. Aus der Bekanntmachung müssen die Grenzen des geplanten Wasserschutzge-bietes so genau hervorgehen, dass Sie er-kennen können, ob Ihre Grundstücke im Plangebiet liegen oder nicht. Denn als be-troffener Grundeigentümer werden Sie in der Regel nicht direkt über die bevorste-hende Ausweisung informiert. Ein Lage-plan ist für die Bekanntmachung nicht er-forderlich. Als nächstes folgt die öffentliche Ausle-gung. Für einen Zeitraum von einem Mo-nat können die Bürger den Verordnungs-Entwurf mit den vorgesehenen Verboten und Auflagen bei der Gemeinde oder beim Kreis bzw. Landratsamt einsehen und sich erläutern lassen. Dabei muss das meist vom Wasseranbieter zur Verfügung gestellte hydrogeologische Gutachten vorliegen. Denn die geplanten Verbote und Auflagen lassen sich nur auf Grundlage des Gutach-tens beurteilen. Ebenso muss ein Lageplan ausliegen, in dem die betroffenen Flurstücke mit ihren Nummern genau gekennzeichnet sind und auf dem die Grenzen des Schutzgebietes sowie der Schutzzonen I, II, III, klar zu er-kennen sind. Nicht erforderlich ist die Aus-legung eines Grundstücksverzeichnisses. Bis zu zwei Wochen nach Ablauf der öf-fentlichen Auslegung können Sie Anre-gungen und Bedenken zum geplanten Wasserschutzgebiet äußern. Diese müssen Sie der Behörde schriftlich mitteilen. Das tun an dieser Stelle übrigens auch die so ge-nannten Träger öffentlicher Belange, wie z. B. Landschafts- und Naturschutzämter, Wasserbehörden, Staatliche Umweltäm-ter, Landwirtschaftskammern und -ämter. Ob es danach einen speziellen Erörte-rungstermin mit den Einwendern gibt, hängt davon ab, ob ein solcher Termin im jeweiligen Bundesland vorgesehen ist. In Niedersachsen und Bayern z. B. ist der Er-örterungstermin zwingend vorgesehen, während z. B. die Behörden in Nordrhein-Westfalen selbst entscheiden können, ob ein solcher Termin angesetzt wird. Und in Hessen ist z. B. von einer Erörterung über-haupt keine Rede. Wenn ein Erörterungstermin stattfin-det, diskutieren Behörden und Betroffene nochmals die geplante Schutzgebiets-Ver-ordnung und die dagegen vorgebrachten Einwendungen. Dabei wird oft besonders heftig über das hydrogeologische Gutach-ten gestritten. Neue Auslegung notwendig Im Anschluss an den Erörterungstermin bzw. nach Ablauf der Einwendungsfrist (wenn keine Erörterung stattfindet) muss die Behörde alle von den Bürgern und den verschiedenen Behörden vorgebrachten Einwendungen prüfen. Nicht selten führt die Kritik dazu, dass die Ausweisungsbe-hörde ein neues hydrogeologisches Gut-achten bzw. ergänzende Untersuchungen in Auftrag geben muss. Dann muss eine neue öffentliche Auslegung mit entspre-chenden Beteiligungsmöglichkeiten für die Bürger stattfinden. Ebenso, wenn das ge-plante Wasserschutzgebiet z. B. hinsicht-lich der Größe oder der Bewirtschaftungs-beschränkungen nochmals geändert wird. Hält das Amt die geplante Verordnung für beschlussreif, wird diese so wie zuletzt offen gelegt als Wasserschutzgebiets-Verordnung erlassen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Verordnung im Amtsblatt tritt das Wasserschutzgebiet in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an müssen sich alle Landwirte, die Flächen im Was-serschutzgebiet bewirtschaften, an die Ver-bote und Auflagen der Verordnung halten. Deshalb sollten Sie versuchen, schon wäh-rend des Ausweisungsverfahrens möglichst viele Ihrer Forderungen durchzusetzen. Fachliche Mängel erkennen und nachweisen Im Ausweisungsverfahren genügt es nicht, wenn Sie einfach nur Einspruch oder Widerspruch einlegen. Denn Sie ha-ben später keine Möglichkeit mehr, Wider-spruch oder andere Rechtsmittel einzule-gen. Deshalb sind Sie darauf angewiesen, innerhalb der Einwendungsfrist Ihre Anre-gungen und Bedenken überzeugend und nachvollziehbar schriftlich einzureichen. Dabei reicht es nicht aus, dass Sie auf die betrieblichen Einschränkungen und Belas-tungen hinweisen, die Ihnen durch das Was-serschutzgebiet entstehen. Denn der Schutz des Trinkwassers hat immer Vorrang vor den betrieblichen Interessen des Landwirts. Es kommt darauf an, dass Sie fachliche Mängel der geplanten Wasserschutzgebiets-Verordnung bzw. des zugrunde liegenden hydrogeologischen Gutachtens aufdecken. Und die sind nicht selten. Als Landwirt ha-ben Sie allerdings normalerweise nicht das Spezialwissen, um das vom Wasseranbieter vorgelegte und damit parteiische Gutachten fachlich zu überprüfen. Deshalb sollten Sie sich spätestens bei der Bekanntmachung der öffenlichen Auslegung mit anderen Grundeigentümern zu einer Interessenge-meinschaft zusammenschließen und dann gemeinsam einen Geologen beauftragen, der die Verordnung und das hydrogeologi-sche Gutachten unter die Lupe nimmt. Wobei es nicht einfach ist, einen geeigne-ten Geologen zu finden. Am besten wen-den Sie sich an den Bauernverband, an die Landwirtschaftskammern bzw. -ämter (ge-gebenfalls auch auf Landesebene), an einen erfahrenen Anwalt oder an den Verband der Schutzgebiets-Betroffenen in Übersee am Chiemsee (siehe top agrar 9/2001). Auf jeden Fall haben Sie mit fachlicher Unterstützung die besten Chancen, eine Verkleinerung der Schutzgebietsfläche oder eine Entschärfung der Auflagen zu erreichen. Das Schutzgebiet verkleinern Oftmals haben die Planer das Wasser-schutzgebiet zu groß dimensioniert oder so platziert, dass unnötig viele Hofstellen im Schutzgebiet liegen. Solchen Fehlern kom-men Sie auf die Schliche, wenn Sie folgen-de Aspekte überprüfen: Die vom Wasseranbieter vorgeschlage-nen Brunnenstandorte werden von der Be-hörde in der Regel nicht hinterfragt. Des-halb sollten Sie prüfen lassen, ob die Stand-orte sinnvoll sind oder ob es Alternativen gibt, die für den Wasseranbieter zumutbar und für die Bauern weniger problematisch sind. Wenn sehr viele Brunnenstandorte ge-plant sind, sollten Sie abklären, ob es mög-lich ist, die Wasserentnahme auf einige we-nige Brunnen zu konzentrieren. Wichtig ist, dass Sie selbst bzw. der beauftragte Geologe konkrete und zumutbare Alter-nativen vorschlagen. Dann muss die Be-hörde die Brunnenstandorte vorziehen, die für die Landwirte günstiger sind. Die Behörden dürfen nur die Grund-stücke in das Wasserschutzgebiet einbezie-hen, die im Wassereinzugsbereich der Brunnen liegen. Achten Sie deshalb da-rauf, dass die Grenzen des Wasserschutz-gebietes nicht über das im hydrogeologi-schen Gutachten festgestellte Wasserein-zugsgebiet hinausgehen. Dabei müssen die Grenzen des Wasser-schutzgebietes so nahe wie möglich am Rande des Wassereinzugsbereichs verlau-fen. Nach einem Urteil des Oberverwal-tungsgerichtes Lüneburg können Sie von der ausweisenden Behörde verlangen, das sie die Schutzgebietsgrenzen unabhängig von den Flurstücksgrenzen festlegt und z. B. erkennbare natürliche Markierungen, wie z. B. Wege, Gräben und Fluchtlinien, als Grenze heranzieht. Eventuell muss die Behörde sogar eigene Grenzmarkierungen setzen. Die Größe des Wassereinzugsgebietes selbst ist u.a. abhängig von der Boden-beschaffenheit, der Grundwasserfließrich-tung und -geschwindigkeit sowie von der zugrunde gelegten Wasserentnahmemen-ge. Lassen Sie einen Fachmann prüfen, ob diese Kriterien bei den im Gutachten er-mittelten Gebietsgrenzen richtig berück-sichtigt worden sind. So entschärfen Sie Verbote und Auflagen Häufig werden Landwirte mit überzo-genen Verboten und Auflagen konfron-tiert, die aus fachlicher Sicht ungerechtfer-tigt sind. Dazu sollten Sie folgendes wissen: Die Behörden setzen gerne Musterver-ordnungen oder Verordnungsvorschläge um, ohne dabei die konkrete Situation vor Ort zu berücksichtigen. Die ausweisende Behörde ist aber verpflichtet, die geplan-ten Verbote und Auflagen auf die im Ein-zelfall vorliegenden hydrogeologischen Verhältnisse abzustimmen. Sie darf die von vorgesetzten Stellen vorgeschlagenen Maß-nahmenkataloge nicht unbesehen auf jedes beliebige Wasserschutzgebiet übertragen. Wenn das Trinkwasser z. B. mit Nitrat oder Colibakterien belastet ist, müssen oft-mals die Landwirte dafür büßen. Sie be-kommen drastische Düngebeschränkun-gen aufgebrummt, ohne dass nachgewiesen ist, worauf die Wasserverschmutzung ei-gentlich zurückzuführen ist. In solchen Fällen sollten Sie darauf drängen, dass zunächst die Ursachen für die Belastung untersucht werden. Wenn Sie andere Quellen, wie z. B. undichte Ab-wasserkanäle, in der Umgebung liegende Fließgewässer oder Altablagerungen für die Verschmutzung vermuten, sollten Sie die Behörden unbedingt darauf hinweisen. In manchen Gebieten ist das Grund-wasser so stark mit Nitrat, Schadstoffen oder Keimen belastet, dass unklar ist, ob die Wasserqualität überhaupt durch eine Wasserschutzgebiets-Verordnung in den Griff zu bekommen ist. Hier muss unter-sucht werden, ob dass geplante Wasser-schutzgebiet schutzfähig und schutz-würdig ist. Wasser, das mit den üblichen Verboten und Auflagen gar nicht geschützt werden kann, darf nicht mit einem Trink-wasserschutzgebiet gesichert werden. Übrigens: Wenn die Wasserqualität nachweislich gut ist und die landwirt-schaftliche Nutzung offensichtlich keinen negativen Einfluss auf das Wasser hat, ist das kein Argument, um ein neues Wasser-schutzgebiet oder eine Überarbeitung der bestehenden Schutzgebiets-Verordnung abzuwehren. Die Behörden weisen dann regelmäßig darauf hin, dass das neue Was-serschutzgebiet die immer noch bestehen-den Restrisiken minimiert. Die Verordnung per Klage kippen? Wenn die Behörde Ihre Argumente nicht genügend berücksichtigt, haben Sie zunächst keine Möglichkeit, rechtlich da-gegen vorzugehen. Erst wenn die Wasser-schutzgebietsVerordnung rechtskräftig wird, können Sie einen Normenkontroll-antrag stellen allerdings nur, wenn Sie im Ausweisungsverfahren Ihre Anregungen und Bedenken eingebracht haben. Das Normenkontrollverfahren ist ein spezielles Gerichtsverfahren beim Ober-verwaltungsgericht oder, wie diese Gerich-te in einigen Bundesländern heißen, beim Verwaltungsgerichtshof. Erkennt das Ge-richt Ihre Argumente an, können Sie mit einer Normenkontrollklage die Wasser-schutzgebietsVerordnung kippen oder was häufiger ist zumindest bestimmte Verbesserungen erreichen. Den Antrag auf ein Normenkontroll-verfahren müssen Sie innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der Wasser-schutzgebietsVerordnung stellen: Das Normenkontrollverfahren kann bis zu fünf Jahre dauern, in denen die Bestim-mungen der Wasserschutzgebiets-Verord-nung schon greifen. Nur in Ausnahmen be-steht die Möglichkeit, die Verordnung mit einem Eilverfahren außer Kraft zu setzen. Die Kosten für ein Normenkontrollver-fahren können zwischen 7 500 DM und ca. 50 000 DM liegen. Die Kosten sind relativ gering, wenn z. B. nur über einen Verfah-rensfehler verhandelt wird. Die Kosten steigen, wenn aufwändige Gutachten über die hydrogeologischen Gegebenheiten er-stellt werden müssen. Ob ein Normenkontrollverfahren sinn-voll ist oder nicht, muss im Einzelfall ent-schieden werden. Da aber das Ergebnis un-gewiss ist und die Kosten oft sehr hoch sind, sollten Sie auf jeden Fall versuchen, schon im Ausweisungsverfahren möglichst viele Ihrer Forderungen durchzusetzen.

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