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Steuer-Nummer in Rechnungen und Gutschriften

Lesezeit: 3 Minuten

Ï Die eigene Steuer-Nummer ist zwar nicht streng geheim .Trotzdem wäre vielen Landwirten unbehaglich,wenn sie ihre individuelle SteuerNummer einem größeren Personenkreis offen legen sollten. Genau dies verlangt aber künftig das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerverkürzung.Danach müssen Unternehmer in allen Rechnungen,die sie nach dem 30.6.2002 ausstellen,ihre Steuernummer angeben. Dadurch soll den Finanzbehörden die Kontrolle erleichtert werden,ob der Rechnungsaussteller beim Finanzamt geführt wird und ob er die angegebenen Umsätze tatsächlich ausgeführt und steuerlich erklärt hat.Insbesondere sollen so genannte Karussellgeschäfte innerhalb der EU unterbunden werden, durch die allein dem deutschen Staat jährlich ein Steuerschaden von angeblich rund 10 Mrd.E entsteht. Ein Landwirt,der gegen Rechnung z.B.Erzeugnisse seines Betriebes oder eine gebrauchte Maschine verkauft, muss also ab dem 1.7.2002 in der Rechnung seine SteuerNummer angeben.Die meisten Geschäftsvorgänge in der Landwirtschaft werden aber nach wie vor per Gutschrift abgewickelt (z.B.Getreide-oder Schlachtviehverkauf).Auch hier greift die neue gesetzliche Vorschrift ab 1.7.2002. Das heißt:Die Genossenschaft,der Landhändler oder der Schlachtbetrieb,die per Gutschrift mit dem Landwirt abrechnen,müssen künftig in der Gutschrift dessen SteuerNummer angeben.Diese müssten sie vorab beim Landwirt erfragen. Genau dafür rüsten sich derzeit die Handelspartner.Die ersten wollen offenbar schon in Kürze ihre bäuerlichen Ge-schäftskunden anschreiben und um Bekanntgabe der persönlichen Steuer-Nummer bitten. Begründung:Nur so sei man EDV-mäßig in der Lage,ab dem 1.Juli die Gutschriften mit der geforderten Steuer-Nummer auszustellen. Allerdings fragen sich Beobachter,ob so viel Eile tatsächlich geboten ist.Wenn der 1.Juli näher rückt,könnte die neue Vorschrift wenige Mo nate vor der Wahl durchaus noch für kontroverse öffentliche Diskussionen sorgen. Außerdem sind wichtige Fragen noch ungeklärt. Experten weisen darauf hin,dass es offenbar weder Strafen noch sonstige Nachteile gibt,wenn ein Unternehmer in der Rechnung keine oder irrtümlich eine unzutreffende Steuer-Nummer angibt.Auch der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ist nicht gefährdet.Unklar ist,ob dies auch bei Gutschriften gilt.Wenn nicht, könnte der Fiskus die Handelspartner der Bauern massiv unter Druck setzen.Dies wäre fragwürdig und nicht gerechtfertigt! Der Deutsche Bauernverband fordert ohnehin,die Landwirtschaft generell von der neuen Regelung auszunehmen.Denn die weitaus meisten Landwirte pauschalieren ihre Umsatzsteuer ,so Rechtsanwalt Ralf Stephany vom DBV.Sie rechnen also die Umsatzsteuer nicht mit dem Finanzamt ab und können auch keine Vorsteuern beim Warenbezug geltend machen.Von UmsatzsteuerTricks oder gar von Karussellgeschäften innerhalb der EU könne in der Landwirtschaft ohnehin keine Rede sein. Bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe gab es zu dieser Forderung allerdings noch keine offizielle Reaktion der Regierung bzw.des Bundesfinanzministeriums.-hgt-

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