Ein Landwirt baute auf seiner gesamten Fläche von 64 ha Biomasse an und verwertete die Ernte komplett in seiner im selben Einzelunternehmen geführten Biogasanlage mit BHKW. Den erzeugten Strom veräußerte er durch Netzeinspeisung.
Die Folge: Der eingesetzte Schlepper verliert seine Kfz-Steuerbefreiung, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat (Az: II R 55/11). Begründung: Die Biogasanlage und der landwirtschaftliche Betrieb bildeten in diesem Fall einen einheitlichen Ge-werbebetrieb, da die Verstromung von Biogas die prägende Tätigkeit darstelle. Deshalb komme die Kfz-Steuerbefreiung für den Schlepper nicht infrage, auch wenn dieser ausschließlich zum Mähen, Pflügen und Transport der Silage eingesetzt wurde.
Zwar kommen Fälle, in denen der Betrieb, die Biogasanlage und das BHKW in ein und demselben Unternehmen betrieben werden, nur noch selten vor. Meist sind die Bereiche getrennt und die Biogasanlage mit dem BHKW wird z. B. über eine separate GmbH & Co. KG betrieben. Aber auch dann können sich Probleme ergeben, wenn mit dem von der Kfz-Steuer befreiten Schlepper des landwirtschaftlichen Betriebes auch Arbeiten für die Biogasanlage durchgeführt werden (z.B. Transport von Biomasse zur Anlage). Darauf weist DBV-Steuerreferent Simon Beyme hin.
Bereits eine nicht be-günstigte Tätigkeit lasse die Kfz-Steuerbefreiung für einen vollen Monat entfallen. Wichtig sei es deshalb, die eigene Biomasse nach Möglichkeit „frei Siloplatte“ zu liefern, und sie nicht „frei Halm“ für die Biogas GmbH & Co. KG abzuholen, rät Steuerberater Beyme.