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09/09 Betriebs-Pkw: So bremsen Sie den Fiskus aus

Wann und wie Sie bei gebraucht gekauften Fahrzeugen höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können, hat Steuerberater Dr. Richard Moser in der top agrar-Ausgabe 9/2009 ab Seite 42 erläutert. Im folgenden Text gibt der Fachmann weitere ergänzende Hinweise und Berechnungsbeispiele... Privatanteil beim Pkw;

Lesezeit: 19 Minuten

Wann und wie Sie bei gebraucht gekauften Fahrzeugen höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können, hat Steuerberater Dr. Richard Moser in der top agrar-Ausgabe 9/2009 ab Seite 42 erläutert. Im folgenden Text gibt der Fachmann weitere ergänzende Hinweise und Berechnungsbeispiele...

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Privatanteil beim Pkw; Grundfall 1% - Regelung


Für Milchviehhalter Müller war der Mercedes E 270 CDI Combi ein Schnäppchen, den wir in Beispiel 1 dargestellt haben. Baujahr 2001 hatte dieser bei Anschaffung einen Bruttolistenneupreis inklusive Zubehör in Höhe von 47.100,00 €. Jetzt im Jahr 2009 mit 120.000 Kilometer Laufleistung hat Müller für den Wagen 12.500,00 € bezahlt. Aus der Vergangenheit weiß Müller, dass er jährlich rd. 12.000 Kilometer mit dem Auto zurücklegt. Davon sind nach seiner Schätzung rd. 70% betrieblich veranlasste Fahrten. Umso ernüchternder sieht die Ermittlung des Privatanteils aus, die ihm sein Steuerberater präsentiert. Zunächst sind sämtliche Kosten des Fahrzeugs, also Abschreibungen, Versicherungen, Steuern, Reparaturen und Diesel steuerlich absetzbar. Allerdings ist für die privaten Fahrten ein Privatanteil zu ermitteln. Dieser errechnet sich grundsätzlich nach der sogenannten 1%-Regelung. Danach wird je Monat 1% des Bruttolistenneupreises als Privatanteil angesetzt. Bei Ermittlung des Bruttolistenneupreises ist auch die Sonderausstattung zu berücksichtigen. Eventuell erhaltene Skontobeträge werden nicht abgezogen. Zur Sonderausstattung des Fahrzeuges gehören Autoradio, Komfortsitze und auch das fest eingebaute Navi. Einbauten für spezielle Anforderungen im Landwirtschaftlichen Betrieb sind dagegen nicht zu berücksichtigen. So gehören die Kosten für den Einbau einer Seilwinde, Halterungen für Arbeitsgerät oder zusätzliche Arbeitscheinwerfer nicht zu der Sonderausstattung, die den Bruttolisten-Neupreis erhöht. Auch die Kosten für die Einrichtung für Mobiltelefon oder Betriebsfunk werden nicht berücksichtigt. In unserem Beispiel beträgt der Bruttolistenneupreis inklusive Zubehör 47.100,00 €, so dass der Privatanteil 471,00 € bzw. 5.652,00 € je Wirtschaftsjahr beträgt. Die tatsächlichen Kosten errechnen sich wie folgt: Da es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt, kann dieses auf die Restnutzungsdauer von geschätzten vier Jahren abgeschrieben werden. Es errechnet sich eine Abschreibung von 25%, also 3.125,00 €. Versicherungen und Steuern sowie Reparaturen und Diesel betragen insgesamt 3.850,00 €, so dass sich insgesamt Kosten von 6.975,00 € ergeben. Durch die 1%- Regelung werden tatsächlich 81,03 % der Kosten als nicht absetzbarer Privatanteil erfasst.



Kappung in Höhe der Kosten


Noch ärgerlicher ist es, wenn das Auto im Jahr 5 nach der Anschaffung abgeschrieben ist. In diesem Fall ist der ermittelte Privatanteil nach der 1%-Regelung sogar höher als die Kosten. Die Finanzverwaltung hat hierzu in einem Erlass geregelt, dass dann höchstens die Kosten ausgebucht werden müssen. Die 1%-Regelung ist jedoch nicht in jedem Fall so ungünstig, wie das nachstehende Beispiel 2 zeigt. Im Beispiel 2 hat sich der Landwirt Schulze einen neuen BMW X 5 3,0 D gekauft. Das Fahrzeug mit einem Bruttolistenneupreis inklusive Zubehör von 60.800,00 € hat nach Abzug der gewährten Rabatte 54.720,00 € gekostet. Es ergibt sich ein Privatanteil in Höhe von 7.296,00 €. Solange das Fahrzeug abgeschrieben wird, betragen die tatsächlichen jährlichen Kosten 16.620,00 €. Dabei ist berücksichtigt, dass Schulze das Fahrzeug jährlich rd. 30.000 Kilometer fährt. Rechnerisch beträgt der Privatanteil nach der 1%- Regelung somit 43,90 %. Dieses gilt unabhängig davon, in welchem Umfang das Fahrzeug für betriebliche Zwecke genutzt wird.



Weniger ist oft mehr


Die beiden ersten Beispiele zeigen, dass die pauschale Ermittlung des Privatanteils nach der 1%-Regelung je nach Einzelfall vor- oder nachteilig sein kann. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und ab dem Jahr 2006 die Anwendung der 1%-Regelung auf eine betriebliche Nutzung von mehr als 50% begrenzt. Wird das Fahrzeug dagegen weniger als 50% betrieblich genutzt, ist der Privatanteil seitdem wieder zu schätzen. Die Neuregelung führt zu einem kuriosen und von den Landwirten oft nicht verstandenen Ergebnis. Fortsetzung Beispiel 1 Würde unser Landwirt Müller im Beispiel 1 feststellen, dass er mit seiner Schätzung der betrieblichen Fahrten zu hoch liegt und er das Fahrzeug tatsächlich nur zu 45% betrieblich nutzt, wäre der Privatanteil nach der Neuregelung nicht mehr nach der 1%-Regelung zu ermitteln sondern zu schätzen. Der Privatanteil würde 55% der Kosten (55% von 6.975,00 € =) 3.836,00 € betragen. Geringere betriebliche Nutzungsanteile und höhere absetzbare Kosten, ein Ergebnis, dass dem steuerlichen Laien nur schwer verständlich zu machen ist.


Pkw im Privatvermögen



Bei weniger als 50% betrieblicher Nutzung besteht außerdem die Möglichkeit, das Fahrzeug im Privatvermögen zu belassen. Es handelt sich dann um sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen, bei dem der Landwirt ein Wahlrecht hat, den PKW als Betriebsvermögen oder als Privatvermögen zu behandeln. Bei einer Behandlung als Privatvermögen werden im Ergebnis dann sämtliche anfallenden Kosten von vornherein als Privatausgabe behandelt. Gleichzeitig können die betrieblichen veranlassten Fahrten über eine pauschale Einlage der anteiligen Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Dabei wird ein Kilometer\-Satz von 0,30 €/km angenommen. Beispiel: Das private Fahrzeug wird jährlich 5.000,00 Kilometer für betriebliche Fahrten genutzt. Es werden Kosten in Höhe von (5.000 x 0,30 €/km=) 1.500,00 € im Wege der Einlage steuerlich geltend gemacht.


Fahrzeuge mit nur gelegentlicher Nutzung


Werden Fahrzeuge nur gelegentlich weniger als 10% betrieblich genutzt, besteht kein Wahlrecht. Diese gehören grundsätzlich zum notwendigen Privatvermögen. Für diese gilt das gleiche, wie die Fahrzeuge mit weniger als 50% betrieblicher Nutzung, die dem Privatvermögen zugeordnet wurden. Auch für diese Fahrzeuge können die betrieblich veranlassten Fahrten im Wege einer Kosteneinlage steuerlich geltend gemacht werden. Beispiel Neben dem überwiegend betrieblich genutzten Geländewagen verfügt Landwirt S noch über einen Golf Cabrio mit Saison-Kennzeichen. Das Fahrzeug wird im Wesentlichen durch die Ehefrau des S genutzt. Nur für eine Fahrt zu den Feldtagen, nimmt S wegen des guten Wetters das Cabrio in Anspruch. Die Hin- und Rückfahrt beträgt 350 km. S kann die Kosten pauschal mit (350 km x 0,30 €/km =) 105,00 € als Kosten im Wege der Einlage geltend machen.


Ermittlung des betrieblichen Anteils


In folgender Übersicht haben wir die unterschiedliche Zuordnung der Fahrzeuge zum Betriebsvermögen bzw. zum Privatvermögen in Abhängigkeit vom Umfang der betrieblichen Nutzung dargestellt. Außerdem enthält die Übersicht Hinweise zur Ermittlung des jeweiligen Privatanteils und der geltend zu machenden Kosten.



Entscheidend für die Zuordnung des Fahrzeugs ist der Umfang der betrieblichen Nutzung. Überschreitet die betriebliche Nutzung 50%, gehört der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen, bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10% und 50% liegt gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen vor und bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10% liegt \- wie bereits erläutert wurde \- notwendiges Privatvermögen vor. Grundsätzlich hat der Landwirt den von ihm angenommenen Umfang der betrieblichen Nutzung glaubhaft zu machen. Dieses kann in jeder geeigneten Form erfolgen. So können die Eintragungen in Terminkalendern oder im betrieblichen Tagebuch herangezogen werden. Auch kann für einen repräsentativen Zeitraum eine Aufzeichnung geführt werden. Allerdings sind an diese Aufzeichnungen nicht die strengen Formvorschriften geknüpft, wie an das Führen eines Fahrtenbuches. So reicht es beispielsweise aus, allein die betrieblichen Fahrten aufzuschreiben und die insgesamt gefahrenen Kilometer zu ermitteln. Als einen repräsentativen Zeitraum sieht die Finanzverwaltung einen Zeitraum von etwa drei Monaten an.


Was ist günstiger: Betriebsvermögen oder Privatvermögen?


Wie dargestellt wurde, besteht für Fahrzeuge mit einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50% ein Wahlrecht, diese als Betriebsvermögen oder als Privatvermögen zu behandeln. Was ist nun günstiger? Wenn die tatsächlichen Kosten je KM niedriger sind als die für private PKW´s anzusetzenden pauschalen Kosten in Höhe von 0,30 €/KM ist es natürlich günstiger, das Fahrzeug als Privatauto zu behandeln und die pauschalen Kosten einzulegen. Das wird allerdings in den seltensten Fällen der Fall sein, da inzwischen auch sehr wirtschaftliche Fahrzeuge Kosten von mehr als 0,30 €/KM verursachen. Ein weiterer Aspekt betrifft den Veräußerungsgewinn.


Auch den Veräußerungsgewinn berücksichtigen


Zur Veranschaulichung sehen wir uns das Beispiel 3 an: Müller hat neben dem betrieblichen Mercedes noch einen Polo, den überwiegend seine Frau für Privatfahrten nutzt. Jedoch wird der Wagen auch betrieblich eingesetzt, wenn Ersatzteile zu holen sind oder Fahrten zur Buchstelle anstehen. Von den insgesamt anfallenden 18.000 KM entfallen 20%, also 3.600 KM auf betriebliche Fahrten. Damit hat Müller ein Wahlrecht, er kann den Wagen als Betriebsvermögen oder als Privatvermögen behandeln.



In der Übersicht sind die Kosten des PKW dargestellt. Einschließlich Abschreibung betragen diese 6.067 €/Jahr. Wird das Auto als Betriebsvermögen behandelt, sind die Kosten als Betriebsausgabe zu behandeln und es ist der Privatanteil in Höhe von 80 % der Kosten gegenzurechnen. Es bleiben Betriebsausgaben in Höhe von jährlich 1.213 €. Wird der Wagen dagegen privat gefahren, können die betrieblichen Fahrten mit 3600 KM * 0,30 €/KM also insgesamt 1080 € als Kosten eingelegt werden. Auf den ersten Blick erscheint das üngünstiger zu sein. Man muss jedoch auch den Veräußerungsgewinn berücksichtigen. Wird der Polo nach fünf Jahren für 8.000 € verkauft, entsteht im Betriebsvermögen ein Veräußerungsgewinn, der 8.000 € abzüglich des Restbuchwertes von 2.417 € noch 5.583 € beträgt. Saldiert man den Veräußerungsgewinn mit den vorher im Betriebsvermögen in fünf Jahren geltend gemachten jährlichen Kosten bleibt noch ein Steuervorteil von 483 €. Das ist deutlich weniger als die im Privatvermögen geltend gemachten (5 Jahre * 1080 =) 5.400 €.


Halten wir bis hierher fest: Die 1% Regelung ist immer dann günstig, wenn ein Betriebs-PKW angeschafft wird, der ziemlich neu ist (beispielsweise: Neuwagen, Vorführwagen oder Jahreswagen). Dann sind die Kosten durch die hohe Abschreibung im Verhältnis zu dem Privatanteil hoch. Ungünstig ist die 1%-Regelung bei älteren gebrauchten Fahrzeugen mit im Verhältnis zum Bruttolistenpreis niedrigen Anschaffungskosten. Für die Anwendung der 1% Regelung ist somit ein gebrauchter Mercedes ungünstiger als ein neuer Golf. Bei älteren gebrauchten Fahrzeugen ist die Schätzung des Privatanteils in der Regel günstiger. Das ist aber nur zulässig, wenn die betriebliche Nutzung weniger als 50% beträgt. Bei niedrigen Kosten des Fahrzeuges kann es auch günstiger sein, das Fahrzeug als Privatauto zu behandeln und nur die Kosten einzulegen. Wegen des zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinns gilt das auch, wenn der betriebliche Anteil der Nutzung gering ist und das Fahrzeug regelmäßig getauscht wird. Mehrere Fahrzeuge



Grundsätzlich sind die aufgezeigten Regelungen für sämtliche im Betriebsvermögen vorhandenen Kraftfahrzeuge anwendbar. Allerdings gibt es zu diesem Grundsatz Ausnahmen. Das ist dann der Fall, wenn tatsächlich mehr Fahrzeuge als Nutzer vorhanden sind. Beispiel: Der ledige Landwirt Schmidt verfügt über zwei Fahrzeuge im Betriebsvermögen, einen kleinen Geländewagen der Marke Suzuki sowie einen Audi A 4. Er kann glaubhaft machen, dass die Fahrzeuge ausschließlich durch ihn genutzt werden. In diesem Fall hat die Finanzverwaltung geregelt, dass der Privatanteil nur für ein Fahrzeug zu ermitteln ist. Und zwar ist das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis, in unserem Beispiel soll das der Audi A 4 sein, zu ermitteln. Gibt es dagegen im Haushalt mehrere Personen und ist nicht ausgeschlossen, dass die Fahrzeuge auch durch diese genutzt werden, ist jeweils bei sämtlichen Fahrzeugen ein Pri-vatanteil zu ermitteln. Beispiel: Landwirt Meier wohnt mit seiner Lebensgefährtin und deren bereits volljährigem Sohn auf dem Betrieb. Im Betriebsvermögen sind drei Fahrzeuge vorhanden. Der Sohn hat daneben ein privates Motorrad. Nur ganz selten nutzt er einen Wagen des Betriebes. Dennoch ist nach Auffassung der Finanzverwaltung für sämtliche Fahrzeuge, die durch Familienmitglieder genutzt werden können, ein Privatanteil zu ermitteln. Je nach Umfang der betrieblichen Nutzung ist dieser im Einzelfall über die 1%-Regelung oder im Schätzwege zu ermitteln.


Ein praktisches Bespiel einer Familie



Gibt es in der Familie mehrere Fahrzeuge, die alle wenn auch in geringem Umfang betrieblich genutzt werden, macht es wenig Sinn, die Fahrzeuge alle als Betriebsfahrzeuge zu behandeln. Beispiel: Familie Schmidt hat zwei erwachsene Kinder, die studieren. Da beide in den Semesterferien auf dem Betrieb helfen, finanziert Vater Schmidt die von den Kindern genutzten Auto´s. Familie Schmidt verfügt über folgende Fahrzeuge, die alle dem Landwirt, Vater Schmidt gehören: Einen vom Vater gefahrenen Passat, betrieblicher Nutzungsanteil 80%, einen neuen Golf, den Frau Schmidt überwiegend nutzt und den sie auch über einen langen Zeitraum (10 Jahre) behalten wird, da sie nur wenige KM fährt. Auf betriebliche Fahrten entfallen etwa 40 %. Die beiden Kinder haben jeweils einen gebrauchten Golf zum Studium bekommen, die auch gelegentlich (zu 15%) betrieblich genutzt werden, wenn die Kinder in den Semesterferien mithelfen. Zum Abschluss des Studiums sollen die Fahrzeuge mit dem Versicherungsrabatt auf die Kinder übertragen werden. Grundsätzlich könnten alle vier Fahrzeuge als Betriebsvermögen behandelt werden, dann müsste für alle Fahrzeuge auch ein Privatanteil ermittelt werden. Bei dem Passat von Vater Schmidt mit 80% betrieblicher Nutzung gibt es kein Wahlrecht. Das Auto ist notwendiges Betriebsvermögen, der Privatanteil nach der 1%-Regelung zu ermitteln. Bei dem Golf, den überwiegend Frau Schmidt nutzt, scheint die Behandlung als Betriebsvermögen sinnvoll zu sein, da die Kosten des neuen Autos durch die höhere Abschreibung hoch sind. Der Privatanteil wird mit 60% der Kosten geschätzt. Der Veräußerungsgewinn kann vernachlässigt werden, wenn die Ehefrau das Auto lange fährt. Selbst wenn die Autos der Kinder als Betriebsvermögen behandelt werden könnten, erscheint das nicht sinnvoll. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass für diese gebraucht gekauften Fahrzeuge keine hohe Abschreibung anfällt und damit geringe Kosten je KM anfallen. Wenn die Fahrzeuge mit Abschluss des Studiums auf die Kinder übertragen werden, müssten sie aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Es entsteht ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn. Die Autos der Kinder sollten deshalb im Privatvermögen verbleiben. Es müssen dann natürlich alle Kosten für die Fahrzeuge auf Privat gebucht werden, was manchmal nicht ganz einfach abzugrenzen ist. Insbesondere wenn auch die betrieblichen PKW´s zu der gleichen Marke und sogar zum gleichen Typ gehören, muss sorgfältig abgegrenzt werden. Wenn die Kinder betriebliche Fahrten mit den Privatautos machen, können selbstverständlich wieder 0,30 €/gefahrenen Kilometer steuerlich abgesetzt werden.


Auch bei Personengesellschaften


Die gleiche Vorgehensweise gilt auch für Personengesellschaften, wie das nachstehende Beispiel zeigt. Im Betriebsvermögen der Bormann-Schrader GbR befinden sich fünf Fahrzeuge, die jeweils den zwei Gesellschaftern und ihren Ehepartnern auch für private Fahrten zur Verfügung stehen. Dabei ist verabredet, wer welches Fahrzeug nutzt. Ein schon älterer Geländewagen wird ausschließlich für betriebliche Feldrundfahrten auch durch den Arbeit-nehmer des Betriebes genutzt. Nach den Regelungen der Finanzverwaltung ist für vier Fahrzeuge der Privatanteil zu ermitteln, wobei grundsätzlich die vier Fahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen zugrunde zu legen sind. Das führt im Ergebnis dazu, dass u.U. für den schon älteren Geländewagen ein Privatanteil anzusetzen ist, während ein jüngeres aber vom Listenpreis her nicht so teueres Fahrzeug nicht berücksichtigt wird. Der Ansatz des Privatanteils für den Geländewagen kann nur durch die Vorlage eines lückenlosen Fahrtenbuches vermieden werden. Fahrtenbuch



Werden Fahrzeuge zu mehr als 50% betrieblich genutzt, ist zwingend der Privatanteil nach der 1 %-Regelung zu ermitteln. Dieses kann nur durch die Vorlage eines lückenlosen vollständigen Fahrtenbuches vermieden werden. Für jede einzelne Fahrt müssen folgende Angaben enthalten sein:


Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich veranlassten Fahrt, das Reiseziel, der Reisezweck und der aufgesuchte Geschäftspartner.


Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Bei privaten Fahrten ist das Datum und der Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der jeweiligen Fahrt aufzuzeichnen, als Reisezweck genügt der Hinweis "Privatfahrt". Die Aufzeichnungen müssen zeitnah handschriftlich erfolgen. Auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist zulässig, wenn hieraus die gleichen Angaben zu entnehmen sind und wenn eine nachträgliche Veränderung der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert wird. So hat der Bundesfinanzhof ein über Excel geführtes Fahrtenbuch nicht anerkannt. Nach der Rechtsprechung führen allerdings geringe Mängel im Fahrtenbuch nicht dazu, dass das Fahrtenbuch verworfen werden muss. Fehlt beispielsweise die Angabe des Reisezwecks, ist die Fahrt dem Privatbereich zuzuordnen, das Fahrtenbuch ist jedoch nicht vollständig zu versagen. Kann jedoch der Betriebsprüfer aufgrund der in einer Reparaturrechnung angegebenen Kilometerstände nachweisen, dass die Kilometerstände im Fahrtenbuch nur rechnerisch ermittelt wurden und nicht der Realität entsprechen, wird das Fahrtenbuch nicht anerkannt und der Privatanteil wieder nach der 1% - Regelung ermittelt. Gerade für Landwirte ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs außerordentlich mühsam. So werden täglich eine Vielzahl von einzelnen oft kurzen Fahrten durchgeführt, für die jeweils sämtliche Angaben gemacht werden müssen. In der Praxis zeigt sich, dass ein Fahrtenbuch bei Land- und Forstwirten eher die Ausnahme ist.


Geländewagen, Pickups und Werkstattwagen



Grundsätzlich gilt die 1%-Regelung für sämtliche zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge. Allerdings hat die Finanzverwaltung Zugmaschinen und Lastkraftwagen (Lkws) aus der Regelung ausgenommen. Maßgeblich für die Einordnung der Fahrzeuge ist die Kraftfahrtzeugsteuer. Danach sind normale Geländewagen und Pickup´s mit Doppelkabine kraftfahrzeugsteuerlich als PKW´s einzustufen. Die Folge auch für solche Fahrzeuge gilt grundsätzlich die 1%-Regelung, wenn diese Fahrzeuge zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Auch wenn ein Geländewagen in der Vergangenheit kraftfahrzeugsteuerlich als gewichtsbesteuertes sonstiges Fahrzeug eingestuft war, musste der Privatanteil wie für einen PKW ermittelt werden. Pickup-Fahrzeuge mit nur zwei Sitzen werden dagegen regelmäßig kraftfahrzeugsteuerlich als LKW eingestuft, so dass die 1%-Regelung nicht anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof stellt dabei darauf ab, ob die Größe der Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche übertrifft. Werden solche Fahrzeuge auch privat genutzt, ist der Privatanteil aus den Kosten zu schätzen. Das gleiche gilt für sogenannte Werkstattwagen (siehe auch Top agrar 6/2009). Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterliegt nicht der 1%-Regelung. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung klargestellt. In der Entscheidung ging es um einen Opel Combo mit einem geschlossenen Kasten. Das Fahrzeug war als Werkstattwagen eingerichtet. Das Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers für Privatnutzungen nach der 1%-Regelung ermitteln. Diesem Vorgehen hat der Bundesfinanzhof in dem Urteil eine klare Absage erteilt. Die sogenannte 1%-Regelung ist für solche Fahrzeuge nicht anzuwenden. Es obliegt dem Finanzamt, eine private Nutzung nachzuweisen. Dieses Urteil ist auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe interessant. Auf vielen Betrieben befinden sich Fahrzeuge, die für die speziellen land- und forstwirtschaftlichen Zwecke umgebaut wurden. Neben dem im Urteilsfall genannten Werkstattwagen werden beispielsweise auch Ferkel in speziell umgebauten Fahrzeugen von einer Betriebsstätte zur anderen transportiert. Für solche Fahrzeuge dürfte ein Ansatz der 1%-Regelung nicht erforderlich sein.


Nutzung für andere Einkunftsarten


Lange Zeit war strittig, ob auch die Nutzung für andere Einkunftsarten durch die Ermittlung des Privatanteils nach der 1%-Regelung abgegolten ist. Auch dazu ein Beispiel:



Landwirt Karl verfügt über einen betrieblichen Pkw, für den der Privatanteil nach der 1%-Regelung ermittelt wird. Daneben ist Karl als Angestellter bei der Raiffeisenbank im Nachbarort tätig. In seiner Steuererklärung macht Karl bei den Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit tägliche Fahrtkosten als Werbungskosten geltend. Da die Kosten des Pkws in vollem Umfang als Betriebsausgaben erfasst werden, stellt sich die Frage, ob die außerbetriebliche Nutzung für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte im Rahmen der 1%-Regelung mit abgegolten sind. Das hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung im Jahr 2006 verneint. Karl muss neben dem Privatanteil nach der 1%-Regelung auch die anteiligen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als betriebliche Entnahme erfassen. Ein Pkw, der mehr als 10% betrieblich genutzt wird, kann umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Hat der Landwirt zur Regelbesteuerung optiert, kann er die in den Anschaffungskosten enthaltene Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Das gilt auch für sämtliche laufenden Kosten (Reparaturen und Kraftstoffkosten). In der Versicherung und in der Kraftfahrzeugsteuer ist keine Vorsteuer enthalten. Auf der anderen Seite muss der regelbesteuernde Landwirt den Privatanteil der Umsatzsteuer unterwerfen. Dabei wird der Privatanteil für Zwecke der Umsatzsteuer in gleicher Weise ermittelt, wie für die Einkommensteuer, also nach der 1%-Regelung bzw. durch Schätzung.



Da nicht in allen Kosten Mehrwertsteuer enthalten ist, muss auch der Privatanteil nur zu 80% der Umsatzsteuer unterworfen werden. Dazu noch ein Beispiel: Der regelbesteuernde Landwirt Huber hat einen zu mehr als 50% betrieblich genutzten Pkw mit einem Bruttolistenneupreis von 25.000,00 €. Da V kein Fahrtenbuch führt, ist der Privatanteil nach der 1% -Regelung (1% von 25.000,00 € x 12 Monate =) 3.000,00 € zu ermitteln. Von diesem Privatanteil unterliegen 80%, also 2.400,00 € der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer beträgt (19% von 2.400,00 € =) 456,00 €.


Bei Pauschalierung?


Pauschalierende Landwirte haben weder aus der Anschaffung des Fahrzeugs noch aus den laufenden Kosten einen Vorsteuerabzug gehabt. Sie brauchen deshalb auch auf den Privatanteil keine Umsatzsteuer abzuführen. Zeitweilig vertrat allerdings die Finanzverwaltung die Auffassung, dass auch bei pauschalierenden Landwirten der Privatanteil fiktiv um die Mehrwertsteuer zu erhöhen ist. Diese muss allerdings nicht an das Finanzamt abgeführt werden, sondern erhöht lediglich den Privatanteil. Beispiel: Hätte Landwirt Huber im letzten Beispiel nicht zur Regelbesteuerung optiert, sondern pauschaliert, müsste nach Auffassung der Finanzverwaltung der Privatanteil um 10,7% (Mehrwertsteuersatz für pauschalierende Landwirte) auf 2.400,00 €, also um 256,80 € erhöht werden. Dieser Rechtsauffassung haben zwei Finanzgerichte, das Finanzgericht Niedersachsen und das Finanzgericht Düsseldorf eine klare Absage erteilt. Die OFD Rheinland hat daraufhin die Finanzämter angewiesen, entsprechend der Rechtsprechung zu verfahren. Die Niedersächsische Finanzverwaltung ist dagegen in Revision gegangen. Statt bis zur Entscheidung des BFH sich der großzügigeren Auffassung der OFD Rheinland anzuschließen, weist die OFD Hannover die Finanzämter an, an der bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten und die Privatanteile fiktiv um die Umsatzsteuer zu erhöhen. Damit bleiben sämtliche Einkommensteuer-Veranlagungen auch im Anschluss an Betriebsprüfungen strittig. Ob die geringen steuerlichen Mehreinnahmen \- oft geht es um weniger als 100 € Steuern/Jahr - den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für das Einlegen der Rechtsbehelfe und das Offenhalten der Bescheide auch im Anschluss an Betriebsprüfungen rechtfertigt, wird bezweifelt. Erneut zeigt dieses Beispiel die unpragmatische Haltung der Niedersächsischen Finanzverwaltung.


Originaltext Dr. Richard Moser, Göttingen, Juni 2009

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