Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Waldumbau Seelische Gesundheit Steuern in der Landwirtschaft

Aus dem Heft

Erbschaftsteuer: Saisonbetriebe im Nachteil

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitskräften sollen zukünftig bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer strenger geprüft werden. Das ergibt sich aus dem Entwurf zur Änderung des derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, welches die Bundesregierung vorgelegt hat.

Lesezeit: 3 Minuten

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitskräften sollen zukünftig bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer strenger geprüft werden. Das ergibt sich aus dem Entwurf zur Änderung des derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, welches die Bundesregierung vorgelegt hat. Die Änderung ist nötig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Ende letzten Jahres den Gesetzgeber aufgefordert hat, die sehr weitgehenden Steuerbefreiungsregeln für große betriebliche Vermögen nachzubessern. Finanzminister Schäuble wollte eigentlich nur "minimalinvasiv" das Gesetz anpassen, tatsächlich sind jedoch jetzt viele Änderungen vorgesehen, die vom Verfassungsgericht nicht gefordert wurden.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ändert sich weder etwas in der Art der Bewertung noch bei der Besteuerung. Bereits das BVerfG hatte anerkannt, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Regelfall vom Eigentümer selber geführt werden, bei der Erbschaftsteuer weitestgehend begünstigt werden müssen. Für gewerbliche Betriebe oder auch bei der Vererbung von Anteilen an Kapitalgesellschaften soll zukünftig gelten, dass nur noch das für die jeweilige Tätigkeit erforderliche betriebliche Vermögen begünstigt ist. Zudem gibt es eine Höchstgrenze, wonach die vollen steuerlichen Begünstigungen nur Betriebe mit einem Wert von bis zu 26 Mio. € in Anspruch nehmen können. Ist der Wert des gewerblichen Betriebsvermögeny höher, schmelzen sich die steuerlichen Vorteile sukzessiv ab.

 

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind ebenso wie gewerbliche Betriebe aber von der sog. Arbeitnehmerklausel betroffen. Bislang mußten Betriebe erst bei mehr als 20 Beschäftigten nachweisen, dass die Beschäftigtenzahl in etwa die folgenden 5 oder 7 Jahre gleichbleibend war. Diese Grenze war dem Verfassungsgericht zu hoch und die Regierung hat sie auf 3 Mitarbeiter abgesenkt. Betriebe mit bis zu 3 Mitarbeitern müssen daher nach wie vor die sog. Lohnsumme nicht überprüfen. Wenn 4 bis 10 Mitarbeiter vorhanden sind, darf sich die Belegschaft max. auf die Hälfte verringern, bei 11 bis 15 Mitarbeitern gilt eine etwas strengere Regelung und ab 16 Mitarbeitern werden die Regeln nochmal verschärft. Während Mitarbeiter in Mutterschutz und Elternzeit, Auszubildende und Langzeiterkranke nicht mitzählen, sollen zukünftig Saisonarbeitskräfte in die Zahl der Beschäftigten mit einzurechnen sein. Diese nicht vorgesehene Schlechterstellung von Betrieben mit Saisonarbeitskräften bedeutet in der Praxis, dass 5 bzw. 7 Jahre lang sich die Anzahl der Saisonarbeitskräfte auf etwa gleichem Niveau bewegen muss. Für diese Betriebe, besonders Sonderkulturbetriebe, die seit 2015 in ihrer betrieblichen Entwicklung schon den Mindestlohn berücksichtigen müssen, stellt dies eine massive Schlechterstellung zur jetzigen Gesetzeslage dar, die weit über die Vorgaben des Verfassungsgerichts hinausgehen.

 

Nach dem Beschluss der Regierung diskutieren nun Bundestag und Bundesrat über den Gesetzentwurf, was sich bis zum Jahreswechsel sicherlich hinziehen wird. Mit Änderungen ist in diesem Verfahren zu rechnen, denn "kein Gesetz verläßt den Bundestag so, wie es eingebracht worden ist". top agrar bleibt für Sie am Ball.

 

Alle geplanten Änderungen finden Sie auch in Kurzform hier: http://www.bundesfinanzministerium.de

Ralf Stephany

Rechtsanwalt – Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht – Steuerberater

Geschäftsführer der PARTA Buchstelle für Landwirtschaft und Gartenbau, Bonn

 

Die Redaktion empfiehlt

top + Bestens informiert zur EuroTier 2024

Über 60 % sparen + Gewinnchance auf einen VW Amarok sichern!

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.