Sie können auch Beiträge für die Krankenversicherung ihrer Kinder steuerlich absetzen.
Eltern sollten prüfen, ob die Beiträge, die ein Kind für seine Kranken- und Pflegeversicherung entrichten muss, beim Kind selbst oder in der Steuererklärung der Eltern als Sonderausgaben abgesetzt werden sollen. Das Wahlrecht besteht bei allen Kindern, für die die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge gezahlt haben. Vielmehr genügt es, wenn diese ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind durch Sachleistungen – wie z. B. Wohnung und Verpflegung – erfüllt haben. Die Versicherungsbeiträge können auch aufgeteilt werden, also teilweise von den Eltern und teilweise vom Kind selbst steuerlich geltend gemacht werden – so wie es steuerlich am sinnvollsten ist.
Empfehlung: In der Praxis wird es meist deutlich günstiger sein, wenn die Eltern die Versicherungsbeiträge absetzen, da Kinder in Ausbildung oft keine oder nur wenig Steuern zahlen und damit der Steuerspar-Effekt bei ihnen gering wäre. Dies gilt z. B. für Kinder, die eine landwirtschaftliche (oder sonstige) Lehre absolvieren und nur geringe Ausbildungsvergütungen bekommen. Aber auch für studierende Kinder, die nur in den Semesterferien arbeiten oder im Rahmen von Praktika (z. B. während der Erntezeit) angestellt werden. Steuerberater M. Kalinowski, Göttingen