Die überbetriebliche Verwertung von Gülle und Mist soll künftig einheitlich geregelt werden. Gegenwärtig besteht hier eine krasse Regelungslücke zulasten der bäuerlichen Betriebe.
Betriebe mit gewerblicher Tierhaltung ohne Flächenbezug oder mit größeren Bio-gasanlagen müssen bisher keine Nachweise über den Verbleib des Wirtschaftsdüngers vorlegen, da für sie das weniger strenge Abfallrecht gilt. Landwirtschaftliche Betriebe müssen dagegen die scharfen Cross Compliance-Regeln gemäß Dünge-Verordnung einhalten. Ein klarer finanzieller Vorteil für die Gewerbebetriebe!
Die neue Verbringungsverordnung soll damit Schluss machen. Folgende Melde- und Dokumentationspflichten sind vorgesehen:
In- und ausländische Betriebe, die Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in Verkehr bringen, müssen dies einmalig bei der für das Düngerecht zuständigen Behörde anmelden.
Wer Wirtschaftsdünger abgibt, befördert und aufnimmt, muss dies grundsätzlich dokumentieren. Normale Geschäftsunterlagen wie Lieferscheine oder Rechnungen reichen dafür aber aus.
Betriebe, die Gülle oder Gärsubstrat aus dem Ausland beziehen, müssen dies be-hördlich anzeigen.
„Das Verfahren darf nicht aufwendiger werden als die in viehreichen Regionen schon bestehenden freiwilligen Nährstoff- oder Güllebörsen, mit denen wir gute Erfahrungen gemacht haben“, fordert Dr. Matthias Quas vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband.
Darüber gibt es zwischen Bund und Ländern allerdings erheblichen Streit. Während insbesondere Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen großen Handlungsbedarf sehen, hält Bayern die geplante Verordnung für überzogen. Das Sperrfeuer aus München hat dazu ge-führt, dass Landwirtschaftsministerin Aigner (CSU) die abgestimmte Verordnung zunächst „auf Eis gelegt“ hat.
Damit will sich NRW nicht abfinden: „Wir haben immer mehr gewerbliche Tierhaltungen und Biogasanlagen sowie erhebliche Importe von Wirtschaftsdünger aus den Niederlanden, für die wir gleiche Spielregeln brauchen “, betont NRW- Landwirtschaftsminister Uhlenberg. „Mit unserem Vorschlag, den ich dem Bundesrat vorgelegt habe, wird dies sichergestellt.“
Auch der DBV will die Gleichbehandlung. Voraussetzung ist aber, dass es für landwirtschaftliche Betriebe, die bereits die Düngeverordnung einhalten, keine zu-sätzlichen Dokumentationspflichten gibt, hat DBV-Präsident Sonnleitner Frau Aigner geschrieben. „Deshalb sollten landwirtschaftliche Betriebe von der Verbringungsverordnung ausgenommen werden“, fordert Sonnleitner.