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Stromtrassen: Auch Nachzahlungen möglich!

Lesezeit: 1 Minuten

Das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus ist verabschiedet. Gesetzlich festgelegt ist nun u.a. eine Mindestentschädigung für Grundstückseigentümer – allerdings nicht als wiederkehrende, sondern nur einmalige Zahlung. Bei Freileitungen sind es 25% vom Verkehrswert des Schutzstreifens, bei Erdkabeln 35%. Wird die Dienstbarkeitsbewilligung in 8 Wochen beglaubigt, steigt die Entschädigung um 75%, mind. um 0,50 € und max. um 2,00 € pro m² Schutzstreifen. Der Deutsche Bauernverband (DBV) kritisiert dies als unzureichend. Achtung: Landwirte, die über eine Rahmenvereinbarung der Bauernverbände bereits Leitungen zugestimmt haben, sollten ihre Verträge prüfen. Oft sieht eine sog. „Öffnungsklausel“ Nachzahlungen bei neuen Gesetzen vor.


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Positiv ist, dass künftig weniger Fläche für Ausgleiche verloren geht. Per Bundeskompensationsverordnung darf die Bundesregierung z.B. beim Trassenbau den Naturschutzausgleich flächenschonend und landwirtschaftsverträglich regeln.

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