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Superabgabe Milch: Jetzt klagen?

Lesezeit: 4 Minuten

Ist die Superabgabe rechtlich angreifbar und könnten Betriebe durch eine ­Klage das Geld zurückbekommen? Während der Bauernverband abwinkt, sieht Rechtsanwalt Dr. Dirk Schuhmacher aus Münster durchaus Chancen.


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Einmal noch und dann nie mehr: Mit dem Ende der Milchquote zum 31.3.2015 steht in Kürze die letzte Berechnung der Überlieferung an und damit der letzte Bescheid über die Höhe der Superabgabe.


Aber gibt es für das Einbehalten der Superabgabe überhaupt noch eine Rechtsgrundlage? Die Frage ist offen, denn die Vorschriften zu Quote und Superabgabe sind definitiv zum 1. April 2015 außer Kraft getreten.


Wegen dieses juristischen Problems hatte sich die Bundesregierung bereits frühzeitig an die EU-Kommission gewandt. Diese sah aber keine Notwendigkeit, eine klarstellende Übergangsregelung in die EU-Verordnung über die Aufhebung der Milchquotenregelung einzufügen. Es sei eindeutig, was gemeint gewesen sei, hieß es aus Brüssel.


Um die Abgabe auch nach dem 1. April 2015 erheben zu können, änderte man als „Reparaturmaßnahme“ lediglich eine noch geltende Durchführungsverordnung für die Milchquotenregelung. Allerdings ist die Ermäch­tigungsgrundlage für den Erlass die­­-ser Durchführungsregelung durch die EU-Kommission mit Ablauf des 31. März 2015 ebenfalls außer Kraft getreten. Dazu kommt, dass bei der Aufhebung der Milchquotenregelung keine Übergangsregelung in der EU-Verordnung erlassen wurde, wie es z. B. bei der zugleich verabschiedeten Neureglung des Prämienrechts der Fall war. Allgemeine Vorschriften im EU-Recht, aus denen sich noch etwas ableiten ließe, gibt es ebenfalls nicht.


Die deutsche Milchquotenverordnung existiert zwar noch, verweist aber auch auf den Inhalt der EU-Milchquotenregelung. Das heißt: Es gibt derzeit keine greifbare Rechtsgrundlage für die Superabgabe. Betroffene Betriebe könnten daher überlegen, Einspruch gegen die Bescheide über die Abgabe einzulegen und darauf hoffen, dass letztlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Einbehaltung der Superabgabe als rechtswidrig einstuft. Hier gibt es allerdings auch andere Meinungen (siehe Kasten S. 28). Für die Betriebe heißt das nun: Jeder Landwirt muss selbst einschätzen, ob sich der Einspruch und das gegebenenfalls anschließende Klageverfahren lohnen.


Alle müssen zunächst zahlen:

Unabhängig davon, ob man eine Chance sieht und ein Rechtsmittel eingelegt hat oder nicht, müssen betroffene Betriebe die Superabgabe grundsätzlich zunächst zahlen. Das passiert in der Regel dadurch, dass die Molkerei die Abgabe vom Milchgeld einbehält. Anfang Juli liegt dann die genaue Berechnung vor. Sie erhalten eine Berechnung der Molkerei, und zeitgleich benachrichtigt die Molkerei das Hauptzollamt. Wer dann Einspruch einlegen will, sollte das sicherheitshalber schriftlich innerhalb von einem Monat ab Zugang der Abgabenberechnung tun. Zwar wird in der Regel angenommen, dass nur eine Einspruchsfrist von einem Jahr gilt, dieses unnötige Risiko sollten Sie aber erst gar nicht eingehen. Nur wenn Sie Einspruch einlegen, wahren Sie sicher Ihre Ansprüche. Es ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass die Hauptzollämter den Einsprüchen stattgeben, vermutlich gibt es eine Zurückweisung. Dann gibt es nur noch den Rechtsweg vor den Finanzgerichten, denn die Superabgabe gilt als Steuer. Innerhalb eines Monats müssen Sie vor dem Finanzgericht Klage erheben, sonst wird die Abgabenfestsetzung rechtskräftig – auch wenn sie falsch ist.


Wer diese Frist verpasst, kann sich zwar noch darauf berufen, dass der Abgabenbescheid meist keine Belehrung über die Möglichkeit enthält, Einspruch dagegen einzulegen. Damit verlängert sich die Einspruchsfrist theoretisch auf ein Jahr. Verlässlich ist dieser Weg aber keineswegs.


Um die Kostenrisiken gering zu halten, können Sie versuchen, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, um gegebenenfalls eine endgültige Klärung durch den EuGH abzuwarten.


Allerdings sind Gerichte und Behörden zu diesem Weg nicht verpflichtet. Es bleibt dann abzuwarten, ob sich einige Musterverfahren herausbilden, an die sich die übrigen Betriebe „anhängen“ können.


Kosten und Risiken:

Bei einem Widerspruch mit anschließender Klage ist mit Kosten von mehreren tausend Euro zu rechnen.


Musterklagen zeichnen sich derzeit noch nicht ab. Insofern lohnt sich das Verfahren nur bei besonders ­hohen Superabgaben oder wenn Sie über eine landwirtschaftliche Rechtsschutzversicherung verfügen, die die Kosten für ein gerichtliches Klageverfahren in der Regel übernimmt. Fragen Sie dazu bei Ihrer Versicherung im Vorfeld genau nach. Allerdings: Für den Einspruch und die erste Instanz vor dem Gericht besteht keine Pflicht, sich von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten zu lassen.

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