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Teilungs­versteigerung

Lesezeit: 2 Minuten

Landwirtschaftliche Flächen oder Gebäude sind nicht selten im Besitz von mehreren Personen, wie z. B. Erbengemeinschaften. Sie sind sich nicht immer einig, ob bzw. an wen zu welchem Preis verkauft werden soll. Möchte einer der Miteigentümer seinen Anteil gegen den Willen der anderen versilbern, kann er eine Teilungsversteigerung beantragen.


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Anders als bei der Zwangsversteigerung geht es hier also nicht um Schulden, sondern um die Aufhebung der Gemeinschaft. Teilungsversteigerungen gibt es daher auch bei Scheidungen und Auflösungen von GbRs. Der gemeinsamen Besitz wird dazu in Geld verwandelt und unter den Miteigentümern aufgeteilt.


Den Antrag auf Teilungsversteigerung kann jeder Miteigentümer beim Amtsgericht stellen. Ähnlich wie bei der echten Zwangsversteigerung wird der Termin veröffentlicht. Bei der Versteigerung selbst kommt das gesamte Grundstück bzw. die Immobilie zur Versteigerung – nicht nur der Teil des beantragenden Erben! Die Alteigentümer können selbst mitbieten, müssen dabei aber den vollen Grund­-stückswert bezahlen, also auch den eigenen Anteil. Das Amtsgericht verwahrt den Erlös und verteilt ihn nach Verfahrensende auf die alten Eigentümer.


Sehr ratsam ist es, vor der Teilungsversteigerung einen Blick in das Grundbuch zu werfen. Denn die Mitglieder der Erbengemeinschaft können ihre Anteile mit Nießbrauchsrechten und Grundschulden belasten, für die dann der Erwerber gerade steht: Er übernimmt das Grundbuch so wie es ist.


Ein wichtiger Unterschied zur echten ZV ist: Wer verpachtete Flächen oder vermietete Wohnungen aus einer Erbengemeinschaft per Teilungsversteigerung erwirbt, hat kein Sonderkündigungsrecht! Das heißt: Ist eine Fläche z. B. langfristig verpachtet, steigt der Meistbietende in den laufenden Pachtvertrag mit den geltenden Kündigungsfristen ein.

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