Ich habe zwei Brunnen. Den einen nutze ich für mein Wohnhaus, den anderen für meine gewerbliche Fischzucht. Bisher kontrollierte das Gesundheitsamt vom Kreis das Trinkwasser jährlich in der sogenannten kleinen Untersuchung auf Bakterien. Alle drei Jahre stand die große Untersuchung an, die den Gehalt an Bakterien und bestimmten Salzen wie Nitrat, Sulfat etc. misst. Die Kosten für die kleine Untersuchung betragen ca. 50 €, für die große etwa 150 €. Bei meinem zweiten Brunnen, dessen Wasser ich für meine gewerbliche Fischhaltung nutze, muss ich die große Untersuchung jährlich durchführen lassen.
Seit dem 9. Januar 2018 gibt es eine neue Trinkwasserverordnung. In dieser stehen neue Intervalle für die Trinkwasseruntersuchung von Hausbrunnen. So soll die große Untersuchung nur alle fünf Jahre stattfinden. Ändern sich dann die Untersuchungsintervalle für meine Brunnen?
Seit dem 9. Januar 2018 gibt es eine neue Trinkwasserverordnung. In dieser stehen neue Intervalle für die Trinkwasseruntersuchung von Hausbrunnen. So soll die große Untersuchung nur alle fünf Jahre stattfinden. Ändern sich dann die Untersuchungsintervalle für meine Brunnen?
In Ihrem Fall bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Abständen es die Brunnen untersuchen will. Denn Sie haben zwei Kleinanlagen zur Eigenversorgung. Bei diesen Anlagen darf das Amt auch den bisherigen Untersuchungszeitraum von drei Jahren beibehalten. Die einzige Bedingung, an die sich die Gesundheitsämter bei Kleinanlagen halten müssen ist, dass der Abstand zwischen den Untersuchungen maximal fünf Jahre betragen darf.
Der Gesetzgeber hat in der neuen Trinkwasserverordnung zwar einiges geändert. Allerdings regelt die Trinkwasserverordnung nur für bestimmte Anlagen, wie oft das Gesundheitsamt diese untersuchen muss. Darunter fallen nicht die Kleinanlagen zur Eigenversorgung. Zum einen zählen zentrale Wasserwerke dazu, an denen pro Tag mindestens 10 m³ Trinkwasser entnommen werden bzw. an Zwischenabnehmer weitergeliefert wird, oder aus denen mehr als 50 Personen Wasser entnehmen. Zum anderen gehören dazu dezentrale Wasserwerke, aus denen weniger als 10 m³ Trinkwasser entnommen wird.
Falls Sie sich noch weiter informieren wollen, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt Ihrer Kreisverwaltung.
RA Thomas Hemmelgarn, WLV, Münster