Ich bewirtschafte einen Ackerbau- und Schweinemastbetrieb. Als zweites Standbein habe ich einen alten Resthof im Außenbereich gekauft, den der Vorbesitzer bis 2012 landwirtschaftlich genutzt hat. Ich will dort das Wohnhaus und den alten Stall zu mehreren Wohnungen umbauen und diese vermieten. Das Bauamt erklärte mir aber, dass die Hofstelle nicht privilegiert sei und ich die Wohnungen nicht ohne Weiteres bauen kann. Warum gilt die Privilegierung nach § 35 Baugesetzbuch nicht?
Die frühere landwirtschaftliche Nutzung der Hofstelle führt nicht automatisch dazu, dass diese auch für die Zukunft privilegiert ist. Die Privilegierung greift nur, wenn Sie die Gebäude dann auch tatsächlich landwirtschaftlich nutzen. Andernfalls findet eine außerlandwirtschaftliche Nutzung statt, die im Außenbereich grundsätzlich verboten ist.
Die Wohnungen können Sie nur bauen, wenn diese für Ihre Mitarbeiter oder für die Altenteiler vorgesehen sind. Den alten Stall oder andere Wirtschaftsgebäude dürfen Sie also nur für landwirtschaftliche Zwecke nutzen. Wenn das Bauamt die Gebäude jedoch als natur- und landschaftsprägend einstuft, erhalten Sie unter Umständen eine Baugenehmigung, ohne dass Sie die Gebäude landwirtschaftlich nutzen müssen.