Landwirte, die ihre Umsatzsteuer pauschalieren, können die Pauschalierung auch für Umsätze anwenden, die an sich unter die Regelbesteuerung fallen würden – sofern diese voraussichtlich nicht mehr als 4 000 € im laufenden Kalenderjahr betragen. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass es sich bei der 4 000 €-Bagatellgrenze um einen Nettobetrag handelt. Bei 10,7 % pauschaler Umsatzsteuer beträgt der Bruttobetrag also 4 428 €. Darauf weist der Informationsdienst „Steuern agrar“ in seiner aktuellen Ausgabe hin.
Profitieren von dieser Regelung können z. B. pauschalierende Betriebe, die im Rahmen ihrer Direktvermarktung in geringem Umfang (4 000 € bzw. 4 428 €) zugekaufte Erzeugnisse oder Produkte der zweiten Verarbeitungsstufe vermarkten, beides Lieferungen, die an sich unter die Regel-besteuerung fallen würden. Ebenfalls begünstigt im Rahmen der Bagatell-regelung sind Dienstleistungen gegenüber Nicht-Landwirten.
Die Vereinfachungsregelung gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung aber z.B. nicht für Umsätze aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Genossenschaft, als Makler landwirtschaftlicher Versicherungen oder als landwirtschaftlicher Sachverständiger. Auch Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage fallen nicht unter die 4 000 €-Bagatellgrenze, weil sie nicht den erforderlichen engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit aufweisen.
Wichtig: Die Bagatellregelung ist generell nicht anwendbar, wenn Sie als Landwirt bereits aus anderen Gründen eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss. Das wäre laut Finanzverwaltung z. B. schon dann der Fall, wenn Sie eine PV-Anlage betreiben und daraus Umsatzsteuerbeträge abführen müssen.