Ein versicherter Auto-fahrer, der nach einer Kollision mit Tieren Leistungen von der Teilkaskoversicherung bean-sprucht, muss beweisen, dass der Schaden am Pkw tatsäch-lich durch Wild herbeigeführt wurde. Das entschied das Oberlandesgericht Jena im fol-genden Fall (Az: 4 U 893/00): Ein Autofahrer wollte von seiner Teilkaskoversicherung einen Schaden am Auto er-setzt bekommen: Er habe Wildschweinen, die gerade die Landstraße überquerten, aus-weichen müssen und sei da-bei auf nasser Fahrbahn ins Schleudern geraten. Doch die Versicherung lehnte es ab, den Schaden zu regulieren. Begründung: Am Unfallort und am Auto sei-en keine Spuren (z. B. Haar-reste) zu finden gewesen, die den Unfallhergang bestätig-ten. Der einzige Zeuge, der ca. 300 Meter hinter dem Unfall-PKW fuhr, habe ebenfalls keine Wildschweine gesehen. Vermutlich sei der Fahrer nur durch überhöhte Geschwin-digkeit von der Fahrstrecke abgekommen. Dieser Argu-mentation schlossen sich auch die Richter des Oberlandesge-richtes Jena an.
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