In bestimmten Fällen, z.B. für Minijobber, gab es auch bisher schon die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Nun aber müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit für alle Mitarbeiter erfassen – ab sofort. Dies geht aus der nun vorliegenden Begründung zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom September 2022 hervor. Solange aber noch keine gesetzliche Regelung dazu vorliege, gebe es bei der Ausgestaltung dieser Pflicht noch Spielraum, so das Gericht (Az.: 1 ABR 22/2).
Daraus folgert der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- u. Forstwirtschaft:
- Die Erfassung muss nicht zwingend elektronisch sein, die Papierform ist auch möglich.
- Sie können auch Ihre Mitarbeiter beauftragen, ihre Arbeitszeit selbst aufzuzeichnen.
- Wann die Aufzeichnung erfolgen muss, ist Ermessenssache. Es gibt keinen festen Zeitpunkt für die Vorlage der Aufzeichnungen.
Aufgrund der Vorgaben des Mindestlohngesetzes sollten die Aufzeichnungen aber spätestens eine Woche nach Arbeitsleistung erfolgen. Auch wenn Mitarbeiter die Aufzeichnungen selbst übernehmen, sollten Sie diese am besten wöchentlich kontrollieren. Denn es reicht nicht aus, ein Zeiterfassungssystem anzubieten, Sie müssen als Arbeitgeber auch prüfen, ob Ihre Mitarbeiter die Arbeitszeit tatsächlich erfassen.
Konkret erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, einschließlich Überstunden und Pausen.
Die Vertrauensarbeitszeit, die Mitarbeitern ermöglicht ihre Arbeitszeit weitgehend frei einzuteilen, bleibt weiterhin anwendbar. Jedoch müssen die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit nun zwingend aufzeichnen und der Arbeitgeber muss dies zumindest stichprobenartig überprüfen. Noch offen ist, ob die Erfassungspflicht auch für leitende Angestellte gilt.
Die Arbeitsschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Erfassungspflicht. Erfüllen Sie diese bei einer ersten Kontrolle noch nicht, darf die Behörde aber noch kein Bußgeld verhängen. Erst wenn die Behörde Sie per Anordnung verpflichtet, die Arbeitszeit pflichtgemäß zu erfassen, ist bei der nächsten Kon-trolle ggf. ein Bußgeld fällig.
Wann und wie der Gesetzgeber das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in ein konkretes Gesetz umsetzen wird, ist übrigens noch nicht bekannt.