Landwirte, die ihren Betrieb verpachten, können ab Beginn der Verpachtung die Umsatzsteuer nicht mehr pauschalieren. Trotzdem müssen viele Verpächter keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Denn Pachteinnahmen, die auf Flächen und Gebäude entfallen, sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dagegen ist die Mitverpachtung von lebendem und totem Inventar umsatzsteuerpflichtig. Hier hilft dem Verpächter jedoch häufig die Kleinunternehmerregelung, die allerdings nur bis zu einem (Kalender-)Jahresumsatz von 17 500 € anwendbar ist. Als Kleinunternehmer braucht er ebenfalls keine Umsatzsteuer abzuführen.
Kritisch ist in dieser Hinsicht häufig das erste Jahr der Verpachtung. Denn aufgrund des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres verpachten die meisten Landwirte ihre Betriebe zum 1. Juli eines Jahres. Wenn dann die landwirtschaftlichen Umsätze aus der ersten Jahreshälfte mitgerechnet würden, wäre die Kleinunternehmer-Grenze regelmäßig überschritten.
Der Deutsche Bauernverband hat jetzt erreicht, dass die Finanzverwaltung eine frühere Vereinfachungsregelung wieder bundesweit einheitlich anwendet. Danach werden bei einer Betriebsverpachtung z.B. zum 1. Juli die in der ersten Jahreshälfte erzielten landwirtschaftlichen Umsätze, für die die Umsatzsteuer noch pauschaliert wurde, nicht berücksichtigt. Für die Frage, ob die Kleinunternehmer-Grenze von 17 500 € unterschritten ist, zählen nur die umsatzsteuerpflichtigen Pachteinnahmen (Inventar) in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des betreffenden Jahres. Dadurch müssen viele Verpächter auch im ersten Jahr der Verpachtung keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, so DBV-Steuerreferent Simon Jäckel.